Ausgabe 
24.11.1972
Seite
1922
 
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Montabaur -4-

TSV Eigendorf

Tischtennis-Abt. 2. Mannschaft -TSV Eigendorf -

TSV Elgendorf II - VfL Altendiez II 9:1 2. Tischtennismannschaft erfüllte Planziel

Am vergangenen Sonnabend war die 2. Mannschaft des VfL Altendiez innerhalb des Vorrundenspieles der Bezirks - klasse Westerwald/Taunus zu Gast. Wie bereits in der Vor­schau schon prognostiziert, fiel der Sieg des TSV mit 9:1 wie erwartet aus.

Die beiden Eingangsdoppel endeten 1:1, während die an­schließenden Einzelspiele alle gewonnen wurden; die Ergebnisse nach Wettspielordnung folgend:

Müller

- Bauer

17:21

21:14,

21:11

Decker

- Schneider

22:2o

21:lo

Schardt

- Krupski

21:19

21:17

Meuer

- Kinzel

21:19

14:21

21:14

Seel

- Roth

21: 7

21:11

Born

- Schmidt

12:21

21:13

21: 6

Müller

- Schneider

21: 8

21: 8

Decker

- Bauer

22:2o

16:21

21:11

Bereits drei Spiele vor Beendigung der Vorrunde hat das TSV-Team II mit 12 Pluspunkten das vorausberechnete Planziel erreicht, doch der Gedanke an eine Herbstmeister­schaft ist illusionär.

TSV Eigendorf

Abt. Tischtennis

SK Dienethal I - TSV Eigendorf I 9:4 Nach 4 Siegen hintereinander mußte beim Meisterschafts- mitfavoriten Dienethal die erwartete Niederlage hingenom­men werden. Die Gastgeber spielten von Beginn an stark auf und gingen mit 5:1 in Führung, nur Schmidt konnte für Eigendorf ein Einzel gewinnen. Görg, Fein und noch­mal Schmidt konnten zwar auf 4:6 verkürzen, die Gast­geber waren dann jedoch nicht mehr zu bezwingen und gewannen mit 9:4

SV Seenplatte II - TSV Eigendorf III 1:7 Der Sieg beim Tabliendritten fiel überraschend klar aus. Westphal, W. Gerz, Klein und Schreiner boten eine aus­geglichene Leistung und behielten die Tabellenführung.

Am 2.12. findet das entscheidende Spiel um die Herbst­meisterschaft gegen den ebenfalls noch ohne Verlustpunkt dastehenden Tabellenzweiten aus Hundsangen statt.

SG Höhr-Grenzhausen-Grenzau - TSV Eigendorf Schüler o:7 Nach 3 Niederlagen hintereinander gab es endlich wieder einen Sieg. Mit 8:6 nehmen die Schüler jetzt einen gu­ten Mittelplatz ein.

Die Spiele der 4. Mannschaft sowie der Jugend fielen aus.

GIROD

Bekanntmachung

Wie bereits mehrfach angekündigt, werden zum 1. Jan. 73 die Kassengeschäfte der Gemeinde von der Verbandsge­meindeverwaltung in Montabaur übernommen.

Es wird daher gebeten, alle fälligen Steuern und sonstigen Abgaben baldmöglichst an die Gemeindekasse während der Kassenstunden des Gemeinderechners zu bezahlen.

LEBER, Bürgerm.

Bekanntmachung

Am MONTAG, dem 4. Dez. 1972 findet die Allgemeine j Viehzählung statt. j

RINDVIEH, SCHWEINE, PFERDE, SCHAFE, ZIEGEN, FEDERVIEH UND BIENENVÖLKER.

Die Ergebnisse der Zählung dienen zur Beurteilung der Marktlage. Es ist deshalb erforderlich, daß die vorhan­denen Viehbestände richtig und vollständig erfaßt werden.

Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzäh­lungsgesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhin­dert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familien - mitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig.

Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. (§ 5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehen Anordnungen der Vete­rinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunfts­pflichtigen hierauf hinzuweisen.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht recht­zeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anga­ben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Be­treten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu ge­statten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Einzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dür­fen außer für statistische Zwecke gemäß § 6 des Vieh­zählungsgesetzes lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes und des Vieh­seuchengesetzes, für die Berechnung der Beiträge zu den öffentlichen Viehseuchenentschädigungskassen, für die Berechnung der öffentlichen Dasselbekämpfungsgebüh­ren durch die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiterleitung auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelas­sen.

Die Benutzung der Einzelangaben zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig.

Girod, den 21.11,1972

Gemeindeverwaltung LEBER, Bürgermeister.

Ergebnis zur Wahl zum Deutschen Bundestag

am 19. Nov. 1972 der Gemeinde Girod / Uww.

Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberech­tigte 637

davon haben mit Wahlschein Briefwahl gewählt 27

Wahlberechtigte am Tage der Wahl insges. 61o Wähler insgesamt 578

ERSTSTIMMEN

Ungültige Erststimmen

Gültige Erststimmen

Von den gültigen Erststimmen entfallen auf

15

563

1. Hanz August

CDU

395

2. Peiter Willi

SPD

154

3. Schweizer Paul-Heinz

FDP

12

4. Baden Helmut

DKP

2

5. Lind Rudolf Joh.

NPD

-

ZWEITSTIMMEN Ungültige Zweitstimmen Gültige Zweitstimmen Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf

1. CDU

2. SPD

Aufgrund des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 197o (BGBl. I S. 1852), findet am obengenann­ten Tage eine allgemeine Viehzählung statt Die Zählung erstreckt sich auf