Montabaur - 5 -
betreffenden deutschen Betriebe zuzurechnen.
Ein Zuschuß wird nur gewährt, wenn der Betrieb des Antragstellers mindestens 7.500 Grundeinheiten umfaßt. Die Grundeinheiten ergeben sich durch Multiplikation der Grundfläche mit den entsprechenden Faktoren je Nutzungsart.
3. Maßgebend für den auf eine Grundeinheit entfallen
den Betrag ist die Anzahl der für das Jahr 1972 insgesamt festgestellten Grundeinheiten.
Nähere Einzelheiten über die Faktoren zur Berechnung der Grundeinheiten erteilt die Verbandsgemeinde bzw. erteilen die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden.
4. Die Zuschüsse dürfen nur auf schriftlichen Antrag eines Antragsberechtigten bewilligt werden. Der Antrag ist bei der Verbandsgemeinde Montabaur
oder bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen, die auch die Antragsvordrucke für Sie bereit hält.
5. Die Antragsteller haben im Antrag zu versichern, daß sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
6. Der Zuschußempfänger trägt auch nach dem Empfang
des Zuschusses in seinem Verantwortungsbereich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Gewähring bis Ende 1973. Er hat zu Unrecht erhaltene Beträge unaufgefordert taid unverzüglich zizückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
7. Die Zuschußempfänger haben für eine spätere Prüfung der rechnungsprüfenden Stellen des Bundes und des jeweiligen Landes die für die Antragstellung maßgebenden Unterlagen bis Ende 1976 bereitzuhalten und auf Anforderung hierfür zur Verfügung zu stellen, sofern nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
S. Der Antrag ist bis spätestens 4. November 1972 bei der unter 4 angegebenen Stelle einzureichen, wenn er nicht wegen Überschreitens der Ausschlußfrist al< ge lehnt werden soll.
Montabaur, den 24. Oktober 1972
gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Für den Stadtteil Horressen gilt ab sofort hinsichtlich der
Wasserentnahme die gleiche Einschränkung wie für das
Stadtgebiet von Montabaur.
Danach ist das Waschen von Fahrzeugen jeder Art sowie
das Besprengen von Hof-, Rasen- und Gartenflächen bis
auf Widerruf verboten.
Zuwiderhandlungen werden entsprechend des § 19 der Satzung vom 4.5.1962 Uber den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser geahndet.
543 Montabaur, den 18. Oktober 1972
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Wasserwerk der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister
Wahlveranstaltungen der CDU in der Verbandsgemeinde Montabaur Redner
29. Oktober 1972 l.okal
WelchneuH. Westerw. Hof 10.00 Uhr Pfeil MdL
30. Oktober 1972
Niederelbert Kilian
2. November 1972 Horressen Klein
5. November Heilberscheid Feist
5. November 1972 Gackenbach Schlosser
5. November 1972 Rupp/Goldh. Herzmann
5. November 1972 Holler Heibel
7. November 1972 Görgpsha usen 9. November 1972 Kadenbach 12. November Heiligenroth Neuroth
12. November Fischbach
'Großholbach 12. November 1972 Girod Höhn
14. November 1972 Oberelbert Labonte
16. November 1972 Eitelbom Fries
16. November 1972
Simmem Wilh. Schneider 20. 00 Uhr Krempel MdL
17. November 1972
Nombom Flach 20.00 Uhr Mangels
BEREITSCHAFTSDIENSTE
Ärzte Sonntagsdienst
Sonntag, den 29. Oktober 1972
Dr. Hans Heuster, Montabaur, Koblenzer Str. 10
Tel. 3141
Mittwoch,den 1. November Allerheiligen Dr. Ebert, Montabaur, Wallstr. 2 Tel. 3643
20.00 Uhr Dr. Heinen
20.00 Uhr August Hanz
10.00 Uhr Becker,Vogel, Roos
10.30 Uhr Mangels,
Müller, Seul
10.00 Uhr Krempel MdL
10.30 Uhr Hoppe
Dr. Heinen
20.00 Uhr Mangels,Becker
10.30 Uhr Hanz 10.00 Uhr Mangels,
Müller, Seul
10.30 Uhr Hoppe,Becker
20.00 Uhr Mangels, Müller
20.00 Uhr Hanz
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