Bekanntmachung
AUSZAHLUNG DES AUFWERTUNGSAUSGLEICHS 1972 FÜR LANDWIRTE, DIE NICHT MITGLIED DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE SIND
Nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf em Gebiet der Landwirtschaft vom 5, Juni 197o (BGBl I S. 676) erhalten alle landwirtschaftlichen Erzeuger, die entweder Mitglied der landwirtschaftlichen Alterskasse sind oder die mehr als einen Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften, einen finanziellen Ausgleich für die Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark. Während alle landwirtschaftlichen Unternehmer, die - ob beitragspflichtig oder nicht - Mitglieder einer landwirtschaftlichen Alterskasse sind, ohne Antragstellung die unmittelbaren Ausgleichsleistungen von der landwirtschaftlichen Alterskasse ausgezahlt erhalten, müssen
die landwirtschaftlichen Erzeuger, die nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Alterskasse sind, aber einen landwirtschaftlichen Betrieb VON MEHR ALS EINEM HEKTAR landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften,
1. GRUPPE
landwirtschaftlich :, gartenbaulich und weinbaulich genutzte Flächen, soweit nicht in der 2., 3. oder 4. Gruppe enthalten
62,2o DM pro Hektar
2. GRUPPE
Anbauflächen von Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln und Ölfrüchten zur Körnergewinnung 93,3o DM pro Hektar
3. GRUPPE
Anbauflächen von Obstanlagen mit Ertrag, Gemüse, Hopfen und Tabak sowie Rebflächen im Ertrag
155,5o DM pro Hektar
4. GRUPPE
Grundfläche der Unterglaskulturen 622,-- DM pro Hektar.
Von dem nach dem vorstehenden Flächenschlüssel zu berechnenden unmittelbaren Aufwertungsausgleich wird der gesetzlich vorgeschriebene Pauschalbetrag von 62,2o DM je Betrieb abgesetzt. Der sich ergebene Ausgleichsbetrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
ANTRÄGE können schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Alterskasse, das ist die
Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen-Nassau 35oo Kassel, z. Zt. Friedrich-Ebert-Straße 15
einen Antrag stellen, wenn sie die unmittelbare Ausgleichsleistung erhalten möchten.
Unternehmer ist - unabhängig von der Rechtsform - derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Gesetzes gilt jeder auf die Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung, insbesondere auf Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gemüse-, Obst-, Garten- oder Weinbau, Teichwirtschaft und Fischzucht ausgerichtete Betrieb. >
Bemessungsgrundlage für die unmittelbaren Ausgleichsleistungen sind die am 1. JUNI 1972 LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHEN nach Maßgabe des folgenden Flächenschlüssels:
gestellt werden. Sie müssen bis SPÄTESTENS 31. JULI 1972 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingereicht sein; Poststempel 31. 7.1972 genügt. Bewirtschaften Sie mehrere landwirtschaftliche Betriebe, ist für jeden von ihnen ein besonderer Antrag erforderlich. Liegen die Betriebe im Zuständigkeitsbereich mehrerer landwirtschaftlicher Alterskassen, müssen die Anträge bei jeder dieser Alterskassen gestellt werden.
Die Alterskasse übersendet Ihnen auf den fristgerecht zugegangenen Antrag einen Vordruck, der BIS SPÄTESTENS ZUM 15. SEPTEMBER 1972 bei der Alterskasse EINGEREICHT sein muß; Poststempel 15 , 9.1972 genügt.
‘ Bitte beachten Sie, daß bei Versäumen der genannten Fristen ! die Zahlung der unmittelbaren Ausgleichsleistung nicht mög- 1 lieh ist.
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