Ausgabe 
30.6.1972
Seite
1688
 
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Bekanntmachung

AUSZAHLUNG DES AUFWERTUNGSAUSGLEICHS 1972 FÜR LANDWIRTE, DIE NICHT MITGLIED DER LANDWIRT­SCHAFTLICHEN ALTERSKASSE SIND

Nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Aus­leich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf em Gebiet der Landwirtschaft vom 5, Juni 197o (BGBl I S. 676) erhalten alle landwirtschaftlichen Erzeuger, die entwe­der Mitglied der landwirtschaftlichen Alterskasse sind oder die mehr als einen Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche be­wirtschaften, einen finanziellen Ausgleich für die Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark. Während alle landwirt­schaftlichen Unternehmer, die - ob beitragspflichtig oder nicht - Mitglieder einer landwirtschaftlichen Alterskasse sind, ohne Antragstellung die unmittelbaren Ausgleichslei­stungen von der landwirtschaftlichen Alterskasse ausgezahlt erhalten, müssen

die landwirtschaftlichen Erzeuger, die nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Alterskasse sind, aber einen landwirtschaftlichen Betrieb VON MEHR ALS EINEM HEK­TAR landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften,

1. GRUPPE

landwirtschaftlich :, gartenbaulich und weinbaulich genutzte Flächen, soweit nicht in der 2., 3. oder 4. Gruppe enthalten

62,2o DM pro Hektar

2. GRUPPE

Anbauflächen von Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln und Ölfrüchten zur Körnergewinnung 93,3o DM pro Hektar

3. GRUPPE

Anbauflächen von Obstanlagen mit Ertrag, Gemüse, Hopfen und Tabak sowie Rebflächen im Ertrag

155,5o DM pro Hektar

4. GRUPPE

Grundfläche der Unterglaskulturen 622,-- DM pro Hektar.

Von dem nach dem vorstehenden Flächenschlüssel zu be­rechnenden unmittelbaren Aufwertungsausgleich wird der gesetzlich vorgeschriebene Pauschalbetrag von 62,2o DM je Betrieb abgesetzt. Der sich ergebene Ausgleichsbetrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.

ANTRÄGE können schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Alterskasse, das ist die

Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen-Nassau 35oo Kassel, z. Zt. Friedrich-Ebert-Straße 15

einen Antrag stellen, wenn sie die unmittelbare Ausgleichs­leistung erhalten möchten.

Unternehmer ist - unabhängig von der Rechtsform - derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Als landwirt­schaftlicher Betrieb im Sinne des Gesetzes gilt jeder auf die Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung, insbesondere auf Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gemüse-, Obst-, Garten- oder Wein­bau, Teichwirtschaft und Fischzucht ausgerichtete Betrieb. >

Bemessungsgrundlage für die unmittelbaren Ausgleichsleistun­gen sind die am 1. JUNI 1972 LANDWIRTSCHAFTLICH GE­NUTZTEN FLÄCHEN nach Maßgabe des folgenden Flächen­schlüssels:

gestellt werden. Sie müssen bis SPÄTESTENS 31. JULI 1972 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingereicht sein; Post­stempel 31. 7.1972 genügt. Bewirtschaften Sie mehrere land­wirtschaftliche Betriebe, ist für jeden von ihnen ein besonde­rer Antrag erforderlich. Liegen die Betriebe im Zuständig­keitsbereich mehrerer landwirtschaftlicher Alterskassen, müs­sen die Anträge bei jeder dieser Alterskassen gestellt werden.

Die Alterskasse übersendet Ihnen auf den fristgerecht zugegan­genen Antrag einen Vordruck, der BIS SPÄTESTENS ZUM 15. SEPTEMBER 1972 bei der Alterskasse EINGEREICHT sein muß; Poststempel 15 , 9.1972 genügt.

Bitte beachten Sie, daß bei Versäumen der genannten Fristen ! die Zahlung der unmittelbaren Ausgleichsleistung nicht mög- 1 lieh ist.

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