RUND UM MONTABAUR
erscheint freitags jeder Woche
Herausgeber: Druck und Verlag: Linus Wittich,
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntm achung
Die Stadt Montabaur hat für das Baugebiet "Wassergraben VI" einen Bebauungsplanentwurf aufgestellt.
Das Planungsgebiet umfaßt die Grundstücke:
Flur 28:
Flurstücke: 6o47 (Biebrichsbach teilweise, ca. 7o qm) 41o8/l, 41o8/2, 41o6, 41o4/2, 41o4/5,
41o4/4, 6o49 (Graben teilweise), 41o4/3 (teilweise ca. loo qm), 4o/41o2 (teilweise ca. 14o qm), 6o48 (Weg teilweise ca. 15 qm) 41o9/l (teilweise ca. 6o qm), 6o5o (Feldweg teilweise ca. lloo qm), 5898 (Weg teilweise).
Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gemäß § 2 Abs. 6 bzw. 7 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341) in der Zeit,
vom 19. Juli 1972 bis 25. August 1972, jeweils von montags bis freitags, während der Dienststunden zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung), öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Montabaur, den 27. Juni 1972
Stadtverwaltung Montabaur
Im Auftrag: gez. Piwowarsky, Stadtamtmann
Bekanntmachung
Der Bevölkerung wird bekanntgegeben, daß ab Montag, de 26. Juni 1972, in den Stadtteilen Horressen und Elgendorf die Schornsteine gereinigt werden.
Sperrgutabfuhr
Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt, daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am
DONNERSTAG, dem 6. Juli 1972, ab 7.oo Uhr,
in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt.
Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
Zu dem Begriff "Sperrgut" gehörenu. a, Möbelstücke, Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswaren, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.
Ausgeschlossen von der Sperrgu tabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bordsteinkante derart bereitgestellt werden, daß eine Straßen- Verunreinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder -behinde rung unterbleibt.
Montabaur, den 26. Juni 1972 Stadtverwaltung Montabaur gez. MANGELS, Bürgermeister.
' Bekanntmachung
Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt, daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Stadtteil Horressen am
MONTAG, dem 3. Juli 1972, ab 1 .oo Uhr,, in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt.
Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
(Weitere Erläuterungen siehe Artikel vorher betr. Sperrgutabfuhr für die Stadt Montabaur)
Montabaur, den 26. Juni 1972 Stadtverwaltung Montabaur gez. MANGELS, Bürgermeister.
Bekanntmachung
Die Stadt Montabaur hat für das Baugebiet "Große Albert- höhe IV" einen Bebauungsplanänderungsentwurf aufgestellt. Das Plan änderungsgebiet umfaßt die Grundstücke:
FLUR 38;
Flurstücke: 4493/8, 4493/5, 4493/6, 4493/3 , 4524/1
(teilweise), 16/4524 (teilweise), 4512/1, 4511/1, 45o2/l, teilweise die Flurstücke 6o54/l (Feldweg) und 4511/2;
Flur 51;
Flurstücke: 251 teilweise (Feldweg).
Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gemäß § 2 Abs. 6 bzw. 7 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341) in der Zeit,
vom 19. Juli 1972 bis 25. August 1972, jeweils von montags bis freitags, während der Dienststunden zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Montabaur, den 27. Juni 1972 Stadtverwaltung Montabaur Im Auftrag: gez. Piwowarsky, Stadtamtm.
Unkrautbekämpfung
Die Klagen über mangelnde Unkrautbekämpfung während der warmen Jahreszeit nehmen von Jahr zu Jahr zu. Selbst innerhalb von Wohnvierteln liegen eine große Zahl unbebauter Gmndstücke, deren Eigentümer nichts gegen den überhand nehmenden Unkrautwuchs unternehmen und dadurch benachbarte Grundstücksbesitzer empfindlich stören.
Wir weisen darauf hin, daß nach § 1 der Landes Verordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.196o die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet sind, das auf ihrem Gelände wachsende Unkraut, dessen Samen durch den Wind verbreitet wird und hierdurch im Eigentum Dritter stehende landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Gmndstücke gefährdet, so frühzeitig zu vernichten, daß es nirgends im abblühenden oder reifen Zustand vorgefunden wird.
Unkräuter im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. alle Distelarten (Cardus, Cirsium, Sonchus)
2. alle Kreuzkrautarten (Senecio vernalis, Senecio vulgaris.
Ausgerissenes oder abgemähtes Unkraut mit Samensatz ist so zu entfernen und zu vernichten, daß es keinen Schaden mehr anrichten kann.
Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind nach § 2 der Verordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2. 196o die Ortspolizeibehörden zuständig.
Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden gebeten, die Bestimmungen der Landesverordnung zu beachten und unverzüglich eine wir* kungsvolle Unkrautbekämpfung durchzuführen. Insbesondere^

