Ausgabe 
28.4.1972
Seite
1596
 
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RUND UM MONTABAUR erscheint freitags jeder Woche.

Herausgeber: Druck und Verlag: Linus Wittich,

5411 Weitersburg, Hauptstr. 9, Tel. o2622-4o55/56. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 15o, Verantwortlich für den Inhalt: GERHARD WOLF,

5411 Alsbach, Hauptstraße 38.

Redaktionsschluß: dienstags 17.oo Uhr.

Anzeigen-Annahmeschluß: dienstags 8.oo Uhr beim Verlag.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

DER STADT MONTABAUR FÜR DAS RECHNUNGSJAHR 1972 vom 19. April 1972.

Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungs­gesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A- Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVB1. S. 145) wird nach Beschluß des Stadtrates vom lo. April 1972 und nach Genehmigung durch das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises vom 19.4.1972 - Az.: o29-9oo (5o) für das Rechnungsjahr 1972 folgende Haushaltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. INHALT DER SATZUNG § 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1972 wird im ordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf 6.367.621 DM

in der Ausgabe auf 6.367.621 DM

außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf 2.368.5oo DM

in der Ausgabe auf 2.368.5oo DM

festgesetzt.

§ 2

Die Steuersätze (Hebesätze), die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Grundsteuer A Hebes. 2oo v.H.

b) für Grundstücke Grundsteuer B Hebes.

2. Gewerbesteuer

a) nach Gewerbeertrag und

-kapital Hebes.

b) Lohnsummensteuer Hebes.

c) Gewerbemindeststeuer jährl.

3. Hundesteuer jährlich

1. Hund 6o, - DM, 2. Hund 9o, - DM, jeder weitere Hund 12o, DM.

22o v.H.

27o v.H. 5oo v.H. 12,- DM

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5oo.ooo DM festgesetzt.

- In diesem Höchstbetrag sind -, -- DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufge­nommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

§ 4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 1.417.5oo, - DM festgesetzt. Er soll nach

dem Haushaltsplan für folgende Zwecke' verwendet werden:

Altstadtsanierung

Wohnungsbau

Straßenbau

Grunderwerb

Wasserbau

241.5oo DM 176.000 DM 4oo.ooo DM 2oo.ooo DM 4oo.ooo DM

STELLENPLAN

Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan wurde vom

Stadtrat am lo.4.1972 beschlossen.

II.

Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 eine Woche lang und zwar vom 22.4. - 2.5.1972 während der Dienststunden montags - freitags täglich von 8.oo - l2.oo Uhr und 14.oo - 16.3o Uhr im Rathaus, Zimmer 17 öffentlich aus.

Montabaur, den 19. April 1972

Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgerm, (Siegel)

GENEHMIGT:

Gleichzeitig wird gern. § 3 der LVO über die Eirhebung der Realsteuern der Gemeinden vom 2.11.1965 (GVB1,

S. 227) die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummen­steuer mit 5oo v.H. für das RJ. 1972 erteilt.

Montabaur, den 19.4.1972 Landratsamt des Unterwesterwaldkreises L.S. In Vertretung:

gez. Weinbach, Reg.Rat z.A.|

Bekanntmachung

DER HAUSHALTSSATZUNG DES HOSPITALFONDS MONTABAUR FÜR DAS RECHNUNGSJAHR 1972

Aufgrund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Gemeindeordnung Teil A des Selbstverwal­tungsgesetzes für Rhld.Pfalz i.d. Fassung vom 25 . 9.1964 (GVB1. S. 145) wird für das Rechnungsjahr 1972 folgende Haushaltssatzung bekanntgemacht:

HAUSHALTSSATZUNG

des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1972 vom 19.4.1972

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1972 wird im ordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 294.168,-- DM

in den Ausgaben auf 294.168,-- DM

außerordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 1.73o.l68 DM

in den Ausgaben auf 1.730.168, DM

festgesetzt.

§ 2

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf-537.5oo DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan zur Teilfinanzierung des Alters- heimerweiterungsbaues verwendet werden.

/[ontabaur, den 19.4.1972 Siegel)

Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.

GESEHEN MONTABAUR, den 19.4.1972 Landratsamt des Unterwesterwaldkreises I.V. gez. Weinbach, Reg.Rat z.A. (S.)

Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 der Gemein^j Ordnung Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhein'f land-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. H0|| vom 22.4. - 2.5.1972 während der Dienststunden monhl bis freitags täglich von 8.oo bis 12.oo Uhr und 14.oo bis 16.3o Uhr im Rathaus, Zimmer 17 öffentlich aus, Montabaur, den 19.4.1972

Stadtverwaltung Montabaur Siegel gez. Mangels, Bürgermeist#'

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und

Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 ff. in Verbindung mit § 79 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfali Teil A - Gemeindeordnung- in der Fassung vom 25.Sept,I 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Stadt­rates'. vom lo.4.1972 für das Rechnungsjahr 1972 folgen­de Haushaltssatzung erlassen:

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