Ausgabe 
30.3.1972
Seite
1552
 
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dort durch groben Unfug mancher Nistkasten mutwillig zerstört werden.

Dies ist umso bedauerlicher, als die Nistkästen auch im Winter ihren Zweck erfüllen, indem sie in besonders kalten Tagen und Nächten der Vogelwelt Schutz bieten.

Im Unterwesterwaldkreis werden ca. 5,ooo Nistkästen von Ortsvertrauensmännern betreut. Damit dies Allge­meinvermögen erhalten bleibt, und weiterhin sinnvollen Nutzen bringen kann, sei hiermit ausdrücklich auf den Wert des Vogelschutzes und die biologische Schädlings­bekämpfung hingewiesen.

Bekanntmachung

über die Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Montabaur am 23. April 1972

I.

Das Wählerverzeichnis der Gemeinde Horressen liegt an folgenden Zeiten vom 29.3. bis einschließlich 5.4.1972 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

An den Wochentagen von lo.oo-l2.oo Uhr und von

13.oo-l8.3o Uhr,

am Karfreitag, 31.3.72 von lo.3o~l2.oo Uhr, am Ostersamstag, 1.4.72 von lo.3o bis 12.oo Uhr, am Ostermontag, 3.4.72von lo.3o bis 12.oo Uhr

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist bis spätestens 5.4.1972 bis 18.oo Uhr, bei der Gemeindeverwaltung in Horressen Einwendungen erheben. Die Einwendungen kön­nen schriftlich erhoben werden oder durch Erklärungen zur Niederschrift gegeben werden.

III.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat spätestens bis 28.3.1972 eine Wahlbenachrichtigung erhalten.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß spätestens bis 5.4.1972 Ein­wendungen erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wahlver­zeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlraum seines Stimmbezirkes sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht im Besitz eines Wahlscheines ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der Ausstellergemeinde oder durch Briefwahl wählen.

V.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1 . ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe­rechtigter,

a) wenn er sich am Wahltag während der Wahl­zeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält,

b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk der Gemeinde verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zu­standes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsu­chen kann;

2 . ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul­den die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf

der Frist zur Erhebung von Einwendungen ein- treten,

c) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des

Wählerverzeichnisses auf Grund seiner während der Auslegungsfrist gegen das Wählerverzeichnis erhobenen Einwendungen festgestellt wird.

Wahlscheine können bis zum Tage vor der Wahl,

12.oo Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Horressen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Grund für die Ausstellung des Wahlscheines ist glaubhaft zu machen,

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachwei- sen, daß er dazu berechtigt ist. Aus dem Antrag muß sich ergeben, ob der Wahlberechtigte durch Stimmabga­be in einem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen will.

Beantragt ein Wahlberechtigter Briefwahlunterlagen, so hat er im Antrag anzugeben, ob eine postalische Beför­derung des Wahlbriefes innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erfolgt.

VI.

Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein beantragt, und dabei angegeben hat, durch Briefwahl abstimmen zu wollen, erhält mit dem Wahlschein zugleich die er­forderlichen Briefwahlunterlagen.

Der Wahlberechtigte kann diese Papiere auch noch nach­träglich bis spätestens am Tage vor der Wahl, 12.oo Uhr, anfordern. An einem anderen als den Wahlberechtig­ten dürfen die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt wer­den, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme nachge­wiesen wird.

Bei der Briefwahl muß der Wahlberechtigte den Wahl­brief so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter einsen­den, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis I 8.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dem Gemeindewahlleiter, am Wahltag auch dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten Wahlraumes bis 18. oo Uhr übergeben werden.

Mit den Briefwahlunterlagen erhält der Wahlberechtigte ein Merkblatt für die Briefwahl.

Horressen, den 25.3.1972

Die Gemeindeverwaltung

gez. Unterschrift, Bürgermeister.

Gottesdienstordnung Horressen

OSTERFEST, 2. - 9.4.1972 KARSAMSTAG,

21.3o Uhr: Osternachtsfeier: Amt für Familie Peter

Nöller und Söhne.

OSTERSONNTAG

7.30 Uhr: Frühmesse für Stanislaus Kozub und Sohn

Gerhard.

9.30 Uhr: Amt für Ehel. Peter Weyand und verst.

Angehörige,.

13.3o Uhr: Osterandacht.

Karl

OSTERMONTAG

7.30 Uhr: Frühmesse als Amt für Verst.

Bast-Schmidt.

9.30 Uhr: Amt für Ehel. Nikolaus Hahn

der Fam,

P

L

DIENSTAG

19.3o Uhr: Abendmesse: Amt für Ehel. Karl Ludwig

und Angehörige

MITTWOCH 8 .oo Uhr:

2o.oo Uhr:

Hl. Messe nach Meinung des Ingolstädter ^

Meßbundes.

In Eigendorf im Schankraum: h

Vortrag: War Jesus ein Revolutionär?

(Pfr. Klug, Eschhofen) SO

DONNERSTAG .

19.3o Uhr: Rosenkranz i. d. Anliegen der Kirche j 9

FREITAG 8 .oo Uhr: lo.3o Uhr:

, 14 .

Amt für Gregor Schäfer und Tochter Doris Kommunionstunde