Ausgabe 
24.3.1972
Seite
1535
 
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Gleichzeitig weisen wir nochmals alle Gewerbe- und Industriebetriebe auf den Erlaß des Ministeriums für Land­wirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Rheinland- Pfalz vom 6.1o.l971 hin, wonach für die Pflichtge­biete Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die

Firma

Richard Buchen & Co. - Ingenieurbüro- 5o39 Sürth bei Köln TIaFmHöTsTräBe 5^

Postfach 21 , Tel.: (o2236) 64875/65555 zuständig ist.

In Vertretung: Joras.I.Beigeordneter

Ordnung muß sein !

Kommunaler Vollzugsbeamter für das Stadt­gebiet Montabaur.

Die Zeiten sind vorbei, da zwei städtische Polizeibeamte, ausgestattet mit allen Befugnissen "ordentlicher Polizeibehörden", bei Tag und Nacht nach dem Rechten sahen. Das Auge des Gesetzes wacht be­kanntlich auf verschiedenen Ebenen, staatlich und kom­munal mit unterschiedlicher Kompetenz.

Gefahrenabwehr, Verbrecherbekämpfung, Verkehrsüber­wachung in Ballungszentren, nehmen die staatlichen Ord­nungshüter so in Anspruch, daß für ordnungspolizeiliche Aufgaben keine Zeit mehr bleibt. Das Polizeirecht hat diesen Erkenntnissen allerdings noch nicht Rechnung ge­tragen. Viele Städte haben deshalb aus der Not eine

Tugend gemacht und einen kommunalen Vollzugsbeam­ten angestellt. So auch die Stadt Montabaur.

Gerade die andauernden und berechtigten Klagen aus der Bevölkerung haben den Stadtrat veranlaßt, durch eigene Initiative wirksame Abhilfe zu schaffen.

Es darf wohl mit Recht erwartet werden, daß die Bür­ger der Stadt dem neuen Beamten, der in Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben kein leichtes Amt hat, das notwendige Verständnis entgegenzubringen.

Gewiß ist es bedauerlich feststellen zu müssen, daß Hinweise auf die Einhaltung selbstverständlicher Ordnungs­vorschriften bei manchem auf taube Ohren stoßen. Erfreulich ist es andernteils, daß es bei dem weitaus größeren Teil unserer Mitbürger, solcher Ermahnungen gar nicht bedarf.

Die Unbelehrbaren im Interesse der Allgemeinheit mit angemessenen Mitteln zur Ordnung zu rufen, ist Recht und Pflicht des kommunalen Vollzugsbeamten.

Daß ihm hierin volle Unterstützung und Schutz seiner Anstellungsbehörde gewährt wird, ergibt sich von selbst.

Zur Orientierung der Bevölkerung sollen nachstehend hie ordnungspolizeilichen Aufgaben genannt werden, die zu den Dienstobliegenheiten des kommunalen Vollzugs­beamten zählen.

Beachtung und Überwachung der durch Ortssatzung geregelten Vorschriften insbesondere, Straßenreini­gung, Schneeräumung, Streupflicht.

Verstöße gegen die Müllabfuhrsatzung (Wildes Abladen von Müll und Unrat)

Hierzu gehört auch die Ermittlung bei Verstößen gegen die Umweltschutzbestimmungen.

Wahrnehmung aller Kontrollaufgaben nach den lebensmittelrechtlichen Gesetzen.

Überwachung der Geldspielautomaten

Amtshilfeersuchen

Überwachung der Märkte

Gewerbepolizeiliche Aufgaben

Überwachung der Getränkeschankanlagen

Mitüberwachung des ruhenden Verkehrs.

Der Mann in der blauen Uniform wird sehr schnell zum Stadtbild gehören. Wo er dienstlich die Bekanntschaft mit dem einen oder anderen machen muß, sollte er auch die erforderliche Unterstützung erhalten.

Ordnung muß nämlich sein!

Bekanntmachung

des Wahlleiters der V er b a n ds g e me in de Montabaur über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Verbands gemeindevertretung

Aufgrund des § 17 des Kommunalwahlgesetzes in Verbin­dung mit § 23 der Kommunalwahlordnung fordere ich hier mit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvor­schlägen für die am 23. April 1972 stattfindende Wahl zur Verbandsgemeindevertretung auf. Es sind 27 Mitglie­der der Verbandsgemeindevertretung zu wählen. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht werden, nach den Grundsätzen der Mehr­heitswahl, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.

Parteien und Wählergruppen haben Wahlvorschlagsrecht. Wahlvorschläge, die von Parteien oder mitgliedschaft orga nisierten Wählergruppen eingereicht werden, müssen in einer Versammlung wahlberechtigter Mitglieder oder wahlberechtigter Vertreter, Wahlvorschläge, die von einer nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe einge­reicht werden, in einer Versammlung von Wahlberech­tigten der Verbandsgemeinde in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sein. Parteien und mitgliedschaftlich organisierte W ählergruppen haben zu dieser Versammlung form- und fristgerecht einzuladen, nichtmitgliedschaft­lich organisierte Wählergruppen haben frühestens vierzehn Tage, spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung diese in einer Form öffentlich bekanntzu­machen, die den Wahlberechtigten der Verbandsgemein­de die Möglichkeit gibt, von der Einladung zu der Versammlung Kenntnis zu nehmen. Über die Versamm­lung ist eine Niederschrift nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen; dabei haben der Leiter der Versamm­lung und zwei von diesem bestimmte Teilnehmer dem Wahlleiter der Verbandsgemeinde gegenüber eidesstatt­lich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber und Nachfolger sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Die Niederschrift muß vom Leiter der Versammlung und vom Schriftfüh­rer unterzeichnet sein; die Niederschrift über die Ver­sammlung einer nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe bedarf der Unterzeichnung von fünf wahl­berechtigten Versammlungsteilnehmern. Eine Wähler­gruppe, die ihren Wahlvorschlag in einer Mitglieder­oder Vertreterversammlung aufgestellt hat, muß nach- weisen, daß sie mitgliedschaftlich organisiert ist.

Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Zu- und Vor­namen, Geburtstag, Stand oder Beruf und ihrer An­schrift in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Neben jedem Bewerber darf der unmittelbare Nachfolger be­nannt werden. Die Bewerber und Nachfolger müssen nach § 5 des Kommunalwahlgesetzes wählbar sein; es darf nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärung sowie die Bescheinigung der Wählbarkeit jedes Bewerbers oder Nachfolgers ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

Es dürfen insgesamt nicht mehr als 54 wählbare Perso­nen vorgeschlagen werden.

Im Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann und sein Stell­vertreter zu benennen, die zur Abgabe von Erklärungen dem Wahlleiter gegenüber berechtigt sind.

Wahlvorschläge, die in dem Kreistag des Unterwester­waldkreises vertreten sind, müssen von mindestens