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bezogen werden. I
Gleichzeitig weisen wir nochmals alle Gewerbe- und Industriebetriebe auf den Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Rheinland- Pfalz vom 6.1o.l971 hin, wonach für die Pflichtgebiete Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die
Firma
Richard Buchen & Co. - Ingenieurbüro- 5o39 Sürth bei Köln TIaFmHöTsTräBe 5^
Postfach 21 , Tel.: (o2236) 64875/65555 zuständig ist.
In Vertretung: Joras.I.Beigeordneter
Ordnung muß sein !
Kommunaler Vollzugsbeamter für das Stadtgebiet Montabaur.
Die Zeiten sind vorbei, da zwei städtische Polizeibeamte, ausgestattet mit allen Befugnissen "ordentlicher Polizeibehörden", bei Tag und Nacht nach dem Rechten sahen. Das Auge des Gesetzes wacht bekanntlich auf verschiedenen Ebenen, staatlich und kommunal mit unterschiedlicher Kompetenz.
Gefahrenabwehr, Verbrecherbekämpfung, Verkehrsüberwachung in Ballungszentren, nehmen die staatlichen Ordnungshüter so in Anspruch, daß für ordnungspolizeiliche Aufgaben keine Zeit mehr bleibt. Das Polizeirecht hat diesen Erkenntnissen allerdings noch nicht Rechnung getragen. Viele Städte haben deshalb aus der Not eine
Tugend gemacht und einen kommunalen Vollzugsbeamten angestellt. So auch die Stadt Montabaur.
Gerade die andauernden und berechtigten Klagen aus der Bevölkerung haben den Stadtrat veranlaßt, durch eigene Initiative wirksame Abhilfe zu schaffen.
Es darf wohl mit Recht erwartet werden, daß die Bürger der Stadt dem neuen Beamten, der in Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben kein leichtes Amt hat, das notwendige Verständnis entgegenzubringen.
Gewiß ist es bedauerlich feststellen zu müssen, daß Hinweise auf die Einhaltung selbstverständlicher Ordnungsvorschriften bei manchem auf taube Ohren stoßen. Erfreulich ist es andernteils, daß es bei dem weitaus größeren Teil unserer Mitbürger, solcher Ermahnungen gar nicht bedarf.
Die Unbelehrbaren im Interesse der Allgemeinheit mit angemessenen Mitteln zur Ordnung zu rufen, ist Recht und Pflicht des kommunalen Vollzugsbeamten.
Daß ihm hierin volle Unterstützung und Schutz seiner Anstellungsbehörde gewährt wird, ergibt sich von selbst.
Zur Orientierung der Bevölkerung sollen nachstehend hie ordnungspolizeilichen Aufgaben genannt werden, die zu den Dienstobliegenheiten des kommunalen Vollzugsbeamten zählen.
Beachtung und Überwachung der durch Ortssatzung geregelten Vorschriften insbesondere, Straßenreinigung, Schneeräumung, Streupflicht.
Verstöße gegen die Müllabfuhrsatzung (Wildes Abladen von Müll und Unrat)
Hierzu gehört auch die Ermittlung bei Verstößen gegen die Umweltschutzbestimmungen.
Wahrnehmung aller Kontrollaufgaben nach den lebensmittelrechtlichen Gesetzen.
Überwachung der Geldspielautomaten
Amtshilfeersuchen
Überwachung der Märkte
Gewerbepolizeiliche Aufgaben
Überwachung der Getränkeschankanlagen
Mitüberwachung des ruhenden Verkehrs.
Der Mann in der blauen Uniform wird sehr schnell zum Stadtbild gehören. Wo er dienstlich die Bekanntschaft mit dem einen oder anderen machen muß, sollte er auch die erforderliche Unterstützung erhalten.
Ordnung muß nämlich sein!
Bekanntmachung
des Wahlleiters der V er b a n ds g e me in de Montabaur über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Verbands gemeindevertretung
Aufgrund des § 17 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung fordere ich hier mit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 23. April 1972 stattfindende Wahl zur Verbandsgemeindevertretung auf. Es sind 27 Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung zu wählen. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht werden, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.
Parteien und Wählergruppen haben Wahlvorschlagsrecht. Wahlvorschläge, die von Parteien oder mitgliedschaft orga nisierten Wählergruppen eingereicht werden, müssen in einer Versammlung wahlberechtigter Mitglieder oder wahlberechtigter Vertreter, Wahlvorschläge, die von einer nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe eingereicht werden, in einer Versammlung von Wahlberechtigten der Verbandsgemeinde in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sein. Parteien und mitgliedschaftlich organisierte W ählergruppen haben zu dieser Versammlung form- und fristgerecht einzuladen, nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen haben frühestens vierzehn Tage, spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung diese in einer Form öffentlich bekanntzumachen, die den Wahlberechtigten der Verbandsgemeinde die Möglichkeit gibt, von der Einladung zu der Versammlung Kenntnis zu nehmen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen; dabei haben der Leiter der Versammlung und zwei von diesem bestimmte Teilnehmer dem Wahlleiter der Verbandsgemeinde gegenüber eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber und Nachfolger sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Die Niederschrift muß vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet sein; die Niederschrift über die Versammlung einer nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe bedarf der Unterzeichnung von fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmern. Eine Wählergruppe, die ihren Wahlvorschlag in einer Mitgliederoder Vertreterversammlung aufgestellt hat, muß nach- weisen, daß sie mitgliedschaftlich organisiert ist.
Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Zu- und Vornamen, Geburtstag, Stand oder Beruf und ihrer Anschrift in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Neben jedem Bewerber darf der unmittelbare Nachfolger benannt werden. Die Bewerber und Nachfolger müssen nach § 5 des Kommunalwahlgesetzes wählbar sein; es darf nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärung sowie die Bescheinigung der Wählbarkeit jedes Bewerbers oder Nachfolgers ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
Es dürfen insgesamt nicht mehr als 54 wählbare Personen vorgeschlagen werden.
Im Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann und sein Stellvertreter zu benennen, die zur Abgabe von Erklärungen dem Wahlleiter gegenüber berechtigt sind.
Wahlvorschläge, die in dem Kreistag des Unterwesterwaldkreises vertreten sind, müssen von mindestens

