Ausgabe 
21.1.1972
Seite
1452
 
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Unbezahlter Urlaub mit Nachteilen verbunden

(lpd) Manche Arbeitnehmer, denen ihr Tarifurlaub nicht aus­reicht, lassen sich von ihrem Arbeitgeber zusätzlich unbezahl­ten Urlaub geben. Besonders häufig geschieht dies für den Win­terurlaub, zwischen Weihnachten und Neujahr oder während der Karnevalszeit. Die Betreffenden erhalten dann während dieser zusätzlichen Urlaubszeit kein Arbeitsentgelt und glauben dann, damit sei alles erledigt.

Dem ist aber keineswegs so. Nach den gesetzlichen Bestimmun­gen ist nämlich ein Arbeitnehmer nur dann in der Sozialversi­cherung versichert, wenn ergegen Entgelt beschäftigt ist. Gerade dieses Entgelt aber entfällt während des unbezahlten Urlaubs. In diesen Fällen besteht die Sozialversicherungspflicht nur dann weiter, wenn der unbezahlte Urlaub auf höchstens drei Wochen befristet ist. Fehlt die Befristung überhaupt oder überschreitet sie diese drei Wochen, so endet die Sozialversi­cherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies trifft auch in den Fällen zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Die vorherige Be­fristung des unbezahlten Urlaubs ist also ausschlaggebend. Besteht aus diesen Gründen während des unbezahlten Urlaubs keine Versicherungspflicht, so tut ein Arbeitnehmer gut daran, sich während dieser Zeit freiwillig weiterzuversichem. Dies gilt vor allem auch für die Krankenversicherung, weil im Falle des Erlöschens dieser Versicherung während des unbezahlten Ur­laubs die Kassen bei Erkrankungen des Arbeitnehmers in die­ser Zeit für nichts aufkommen. Da die Rechtslage im einzelnen Fall manchmal recht kompliziert sein kann, ist jedem Arbeit­nehmer, der einen unbezahlten Urlaub nimmt, dringend zu empfehlen, sich zuvor bei seiner Krankenkasse darüber zu er­kundigen, was zu geschehen hat, damit eine Leistungspflicht der Kasse nicht unterbrochen wird. Während der Dauer der freiwilligen Versicherung im unbezahlten Urlaub braucht der Arbeitgeber seine Anteile an den Versicherungsbeiträgen nicht zu entrichten. Der Arbeitnehmer muß daher die ganzen Bei­träge aus seiner eigenen Tasche bezahlen. lpd.

23.

Kettenraucher riskiert Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer dem Nikotingenuß zuspricht, obwohl dies seiner Gesundheit schadet und er der Arbeit häufig fem- bleiben muß, weil er infolge des starken Nikotingenusses an Kreislauf- und Herzschwäche leidet, kann er unter Umständen seinen Kündigungsschutz und damit seine Stellung verlieren. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer 50jährigen Arbeitnehmerin abgewiesen, der vom Arbeitgeber gekündigt worden war, weil sie laufend wegen Kreislauferkrankung der Arbeit femgeblieben war. Das Gericht schloß sich dem Vor­wurf des Arbeitgebers an, die Frau habe ihren schlechten Ge­sundheitszustand durch ihr übermäßiges Rauchen selbst geför­dert. (2 Ca 175/70) lpd.

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Auch im eigenen Wagen zur Kur

(lpd) Wenn ein Angestellter von seiner Rentenversicherung zur Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Gesundheit zur Kur geschickt wurde, mußte er die Reise zum Kurort mit einem öf­fentlichen Verkehrsmittel unternehmen. Wer im eigenen Wa­gen fuhr, erhielt die Reisekosten nicht ersetzt. Die Bundesari stalt für Angestellte zeigte die kalte Schulter.

Das ist jetzt anders. Das Bundessozialgericht fällte zwei Urtei­le, nach denen der Versicherte auch dann die Kosten erstattet bekommt, wenn er in seinem eigenen Wagen die Reise zum kui ort unternimmt. Er erhält in einem solchen Fall die Fahrtkosten ersetzt, die bei Benutzung der Eisenbahn zweiter Klasse.ange fallen wären. (AZ 1 RA 211/68 und 1 RA 21/70) lpd.

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