Ausgabe 
7.1.1972
Seite
1422
 
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Durchführung

der Schluckimpfung im Winter 1971/72.

Wir weisen nochmals auf den 2. Impfdurchgang in der Stadlgemeinde Montabaur hin. Wie immer, ist die Imp­fung freiwillig und Kostenlos. Der 2. Impfdurchgang erfolgt am Mittwoch, dem 19. Januar 1972, von lo.oo bis 12.oo Uhr und von 14. oo bis 16. 3o Uhr, im Staat­lichen Gesundheitsamt Montabaur, Tiergartenstraße 3.

Auch dieses Mal sind schriftliche Einverständniserklärungen der Eltern für ihre minderjährigen Kinder und bereits vorhandene Impfbücher zum Impftermin unbedingt mit- zubringen.

Montabaur, den 28. Dezember 1971 Stadtverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde I. V. Joras, I. Beigeordneter.

Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes

(BSG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. lol2); ' hierzu: Wiederholungsuntersuchungen gemäß § 18 Abs. 2 BSG.

Das Ministerium des Innern hat durch Anordnung vom 21. Juli 1971 (Mßl. Sp. 657) aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 bestimmt, daß Personen, die

a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit der Herstellung, dem Ausformen ind Abpacken von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen sowie in Be­trieben des Milch- und Lebensmittelhandels mit dem Inverkehrbringen von Milch oder von Milcherzeugnis­sen in loser Form,

b) mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung von Speiseeis oder mit dem Inverkehrbringen von Speiseeis in loser Form,

c) mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Be- oder Verar­beitung von Fleisch- oder Fleischerzeugnissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel in loser Form

d) in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beher- bergungsbetrieben, Kantinen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken,

e) in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser

beschäftigt werden oder eine solche Tätigkeit ausüben, in Wiederholungsuntersuchungen darauf zu überprüfen sind, ob Hinderungsgründe nach § 17 BSeuchG vorliegen.

Die betreffenden Personen können sich den Wiederholungs- untersuchungen entweder beim Gesundheitsamt oder bei ei­nem vom Ministerium des Innern hierzu zugelassenen Arzt unterziehen/ Lassen sie eine Wiederholungsuntersuchung nicht vornehmen, so dürfen sie ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben (§ 18 Abs, 2 Satz 2 BSeuchG).

Wer sich der Wiederholungsuntersuchung beim Gesundheits­amt in Montabaur, Tiergartenstraße 3, unterziehen möchte, hat hierzu im Jahre 1972 jeden Dienstag von 8. oo - 11. oo Uhr und von 14. oo - 16. oo Uhr Gelegenheit.

Wer gegen die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5. ooo,- DM belegt werden.

Montabaur, den 28. Dezember 1971

Stadtverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde I. V. Joras, I. Beigeordneter.

Amtl. Bekanntmachung

über das Ergebnis der Prüfung des Wasserwerkes der Stadt und Entlastung für die Geschäftsjahre 1969/7o einschließ­lich Ausgleichungen per 31.12.1968, die sich a'us der Betriebsprüfung ergaben:

"Aufgrund der Prüfung des Wasserwerkes durch die Mittel­rheinische Treuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesell­schaft, Koblenz - haben sich hinsichtlich der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens keine wesentlichen Beanstandungen ergeben, so daß der Jahresabschluß zum 31.12.1969 und der Jahresabschluß zum 31.12.197o testgestellt und dem Bürgermeister Ent­lastung erteilt wird.

Der ausgewiesene Jahresgewinn 1969 in Höhe von 29.139.42 DM und der Gewinn 197o in Höhe von 28.545,54 DM werden zur Stärkung der Finanzkraft des Wasserwerkes den offenen Rücklagen zugeführt.

Der sich aus der Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn in Höhe von 3.5o6,5o DM für die Geschäftsjahre 1966 und 1967 wird ebenfalls der offenen Rücklage zugeführt. Stadtverwaltung Montabaur 543 Montabaur, den 31.12.71

1. V. Joras, I. Beigeordneter.

Gerichtstage

des Arbeitsgerichts Koblenz in Montabaur.

"Das Arbeitsgericht Koblenz hält im Jahre 1972 jeweils am 1. , 2. u. 3. Mittwoch im Monat im Sitzungssaal des Landratsamtes in Montabaur Gerichts- und Sitzungs- tage ab.

Zum Gerichtsbezirk Montabaur gehören alle Orte des | Unterwesterwaldkreises.

Die Gerichtstage beginnen in der Regel um 9.3o Uhr."

I. V. gez. Weinbach, Regierungsrat z. A.

Landwirtschaftszählung 1971

Vollerhebung in der Land- und Forstwirtschaft Repräsentative Erhebung in der Landwirtschaft.

Nach §§ 4 und 5 des Gesetzes über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählungsgesetz 1971) vom 23.12. 197o (BGBl. I S. 1852) findet in den Monaten Januar bis März 1972 eine Vollerhebung in der Land- und Forstwirtschaft sowie eine repräsentative Erhe­bung in der Landwirtschaft mireinem Auswahlsatz von 2o % der Betriebe statt. Zur Ergänzung der im Mai 1971 durchgeführten Grunderhebung, Bei der nur die Flächen und Viehbestände Gegenstand der Erhebung waren, sollen hierbei alle übrigen betrieblichen Verhältnisse erfaßt wer­den.

Auskunftsptlichtig sind die Inhaber und Leiter der land- und iorstwirtschaftlichen Betriebe sowie ihre Familienange­hörigen hinsichtlich der sie betreffenden Tatbestände.

Die im Rahmen der Vollerhebung eingesetzten Zähler sind berechtigt und verpflichtet, Eintragungen in die Er­hebungsbogen selbst vorzunehmen, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks der Zählung erforderlich ist und die Auskunfts­pflichtigen damit einverstanden sind. Bei' den in die repräsentative Erhebung einbezogenen Betrieben besteht dagegen eine grundsätzliche Verpflichtung des Erhebers den Bogen an Ort und Stelle im Beisein eines Auskunfts- pflichtigen selbst auszufüllen. Den mit der Durchführung der Erhebungen betrauten Personen ist das Betreten der Grundstücke, Wirtschaftsgebäude und Lagerräume, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundes- zwecke (StatGes) vom 3.9. 1953 (BGBl. I S. 1314) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte, zu denen er ver­pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht. Nach § 16 des Landwirtschaftszählunsgeset- zes handelt ferner ordnungswidrig, wer das Betreten der obengenannten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude oder Lagerräume nicht gestattet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.