Ausgabe 
10.12.1971
Seite
1371
 
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SONNTAG, 9.3o Uhr

11.3o Uhr

19.12.71 - 4.Advent -

Hochamt - Amt Frau Eva Maria Jock, v.d Nachbarschaft bestellt.

Letzte Vormittagsmesse - Amt Bernhard Roßbach, v.d.Nachbarschaft bestellt.

Beichtgelegenheit:

Samstag von 16.oo - 18.3o und nach 2o.3o Uhr. Kommunionunterricht: Dienstag, 15.15 Uhr für die Mäd­chen im Pfarrsaal.

Freitag, 15.15 Uhr für die Mädchen und die Kinder der Filialen im Pfarrsaal.

Evang. Kirchengemeinde Montabaur

12. Dez. 9.oo Uhr

lo.3o Uhr 9.3o Uhr

3.Advent -

Gottesdienst Pauluskirche gleichzeitig Kindergottesd ie nst.

Gottesdienst Lutherkirche (Elgendorferstr.) Kindergottesdienst.

13. Dez. MONTAG

2o.oo Uhr Kirchenchor übt

14. Dez. DIENSTAG

15.oo Uhr Konfirmandenunterricht.

Diese Woche keine Ausleihe der Gemeinde- büche re i.

17.45 Uhr Kindergottesdienstvorbereitung von Orsbeck-

Straße 12.

2o.oo Uhr Kirchenvorstandssitzung

15. Dez. MITTWOCH

8.45 Uhr

im Gemeindehaus: Gottesdienst für die Teilnehmern am Treffen des Blindenver-

15.oo Uhr

17.30 Uhr

18.30 Uhr

eins.

Religionsunterricht in Ruppach Jugendkreis der Jüngeren Jugend kreis der Älteren

16. Dez. DONNERSTAG 2o.oo Uhr Bibelstunde

18. Dez. SAMSTAG

15.oo Uhr Jungschar für beide Altersgruppen 15.oo Uhr in der Lutherkirche: Posaunenchor übt

Wenn nicht anders angegeben, alle Wochenveranstaltungen im Gemeindehaus, Peterstorstraße 2a.

Die vier Gelbachtalgemeinden

faßten jede für sich in getrennten Abstim­mungen in einstimmiger Entscheidung fol­gende Beschlüsse:

Die am heutigen Tage in Ettersdorf versammelten Ge­meinderäte der Gemeinden Bladernheim, Ettersdorf, Reckenthal und Wirzenborn nehmen durch Einzelbeschlüs­se zu dem Entwurf eines 13. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz wie folgt Stellung:

1 .

Die nach dem Gesetzesentwurf vorgesehene Einbe­ziehung der Gemeinden Bladernheim, Ettersdorf, Reckenthal und Wirzenborn in die Verbandsgemeinde Möntabaur wird abgelehnt.

Unter Hinweis auf den einstimmigen Beschluß des Gemeinderates und den bereits mit der Stadt Monta baur abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrag vom 28. Juli 1971 (Beschluß und Vertrag liegen der Bezirk: regierung Koblenz vor)

erneuert der Gemeinderat heute seine Absicht und Forderung, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Gemeinde aufzulösen und in das Gebiet der Stadt Montabaur einzugemeinden.

Der Gemeinderat beantragt erneut die Genehmigung des mit der Stadt Montabaur am 28. Juli 1971 ab­geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages. Der Ver­trag liegt der Bezirksregierung vor. Eine Änderung

ist nicht beabsichtigt.

Der Gemeinderat bevollmächtigt die Stadt Montabaur über die beantragte Eingemeindung bei der Bezirksre­gierung Koblenz einen rechtsmitteIfähigen Bescheid zu erwirken.

Bei einer Ablehnung des gestellten Eingemeindungsantrages behält sich der Gemeinderat weitere rechtliche Schritte und ggf. die Auflösung des Gemeinderates vor.

Begründung:

Der Gemeinderat ist bei Abwägung aller Gründe und Gegen­gründe zu dem Ergebnis gekommen, daß das öffentliche Wohl der Bürgerschaft die Auflösung der Gemeinde fordert, da auf Zeit gesehen, die Gemeinde sich außerstande sieht, ihre öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

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Kraus, Wirze i

Die Aufrechterhaltung und Besserung der Leistungs- und Ver­waltungskraft ist nach Auffassung der Bürgerschaft und der Gemeinderäte nur durch die Eingemeindung in die Stadt Montabaur gewährleistet.

Die Aufgaben der heutigen Zeit und deren sachgerechte Erfüllung fordern den Zusammenschluß der vier Gelbachtal­gemeinden zu einem einheitlichen Lebensraum mit der Stadt Montabaur. Weder die Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit im Rahmen der Verbandsgemeinde noch die Übernahme der Aufgaben auf eine neu zu bildende Gemeinde können die Vorteile einer verantwortlichen Wahrnehmung der anfallenden Aufgaben durch die Stadt Montabaur überwie­gen.

Der in Erwägung gezogene Zusammenschluß der vier Gel­bachtalgemeinden oder auch der Zusammenschluß aller vier Gemeinden mit einer anderen Gemeinde der Nachbarschaft führt bei der verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Lei­stungsfähigkeit dieses neuen Gemeinwesens zu einer Unter­versorgung, die der Bürgerschaft im Zeitalter der Reformen auch als Übergangslösung nicht mehr angeboten werden kann,

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Die funktionalen Verflechtungen mit der Stadt Montabaur sind erheblich, was sich insbesondere aus der Nah Versorgung, den Berufs- und Schulpendlern, wie auch aus den Verkehrs­beziehungen sichtbar ablesen läßt. Die Lebensgewohnheiten sowie die Versorgung im Handels- und Dienstleistungsbereich sind ausschließlich auf die Stadt Montabaur ausgerichtet.

Es wird daher für wenig sinnvoll gehalten, in dem Abhän- gigkeits- und Verflechtungsbereich zur Stadt Montabaur die Aufteilung der Verantwortung für die öffentlichen Planungs­und Investitionsentscheidungen der Zukunft bei einer Vielzahl von kleinsten Gemeinden zu belassen.

Durch den beabsichtigten Zusammenschluß mit der Stadt Montabaur wird die klare Absicht ausgesprochen, die künftig' Entwicklung des Raumes zu ordnen. Ebenso sollen durch die Zusammenfassung der öffentlichen Investitionen in Schwer­punkten die Entwicklungschancen des einheitlichen Raumes im Interesse der Bürger voll genutzt werden. In Verfolg dessen wurde bereits bei Kenntnis des Grund- und Hauptschul planes des Unterwesterwaldkreises, der aus drei Gemeinden bestehende Schulverband veranlaßt, die Schulkinder vom 1.8.1971 nach Montabaur in die Grund- und Hauptschule zu überführen.

Das verbandseigene Schulgebäude (Baujahr 1964) steht seit diesem Zeitpunkt ungenutzt.

Die Gemeinderäte der Gemeinden Bladernheim, Ettersdorf, Reckenthal und Wirzenborn sind bei objektiver Würdigung der Abhängigkeitsbeziehungen und bei Berücksichtigung der Verflechtungserscheinungen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß das öffentliche Wohl unserer Bürgerschaft eine Eingemeindung in die Stadt Montabaur fordert.

Zielsetzung der bisherigen Beschlüsse und der abgeschlossenen Auseinandersetzungsverträge war es, für den von der Bevöl­kerung als einheitlichen Lebensraum angesehenen Bereich eine gemeinsame Vertretung zu schaffen, um so durch eine einheitliche Willensbildung die optimale Versorgung mit ge­meindlichen Einrichtungen und Dienstleistungen zu sichern.

Sofern die beantragte Zustimmung zur Eingemeindung in die Stadt Montabaur gemäß § 12 GO durch die zuständige Ver­waltungsbehörde nicht ausgesprochen wird, geben wir auch

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