Ausgabe 
3.12.1971
Seite
1365
 
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Unbezahlter Urlaub mit Nachteilen verbunden

(lpd) Manche Arbeitnehmer, denen ihr Tarifurlaub nicht aus­reicht, lassen sich von ihrem Arbeitgeber zusätzlich unbezahl­ten Urlaub geben. Besonders häufig geschieht dies für den Win­terurlaub, zwischen Weihnachten und Neujahr oder während der Karnevalszeit. Die Betreffenden erhalten dann während dieser zusätzlichen Urlaubszeit kein Arbeitsentgelt und glauben dann, damit sei alles erledigt.

Dem ist aber keineswegs so. Nach den gesetzlichen Bestimmun­gen ist nämlich ein Arbeitnehmer nur dann in der Sozialversi­cherung versichert, wenn ergegen Entgelt beschäftigt ist. Gerade dieses Entgelt aber entfällt während des unbezahlten Urlaubs. In diesen Fällen besteht die Sozialversicherungspflicht nur dann weiter, wenn der unbezahlte Urlaub auf höchstens drei Wochen befristet ist. Fehlt die Befristung überhaupt oder überschreitet sie diese drei Wochen, so endet die Sozialversi­cherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies trifft auch in den Fällen zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Die vorherige Be­fristung des unbezahlten Urlaubs ist also ausschlaggebend. Besteht aus diesen Gründen während des unbezahlten Urlaubs keine Versicherungspflicht, so tut ein Arbeitnehmer gut daran, sich während dieser Zeit freiwillig weiterzuversichem. Dies gilt vor allem auch für die Krankenversicherung, weil im Falle des Erlöschens dieser Versicherung während des unbezahlten Ur­laubs die Kassen bei Erkrankungen des Arbeitnehmers in die­ser Zeit für nichts aufkommen. Da die Rechtslage im einzelnen Fall manchmal recht kompliziert sein kann, ist jedem Arbeit­nehmer, der einen unbezahlten Urlaub nimmt, dringend zu empfehlen, sich zuvor bei seiner Krankenkasse darüber zu er­kundigen, was zu geschehen hat, damit eine Leistungspflicht der Kasse nicht unterbrochen wird. Während der Dauer der freiwilligen Versicherung im unbezahlten Urlaub braucht der Arbeitgeber seine Anteile an den Versicherungsbeiträgen nicht zu entrichten. Der Arbeitnehmer muß daher die ganzen Bei­träge aus seiner eigenen Tasche bezahlen. lpd.

23.

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