Ausgabe 
19.11.1971
Seite
1351
 
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Verhängnisvoller Umweg

(lpd) Auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ist der Ar­beitnehmer gegen Unfälle versichert, gleichgültig, auf welche Weise er den Weg zurücklegt. Umwege jedoch können für ihn verhängnisvoll werden.

Ein Arbeitnehmer benutzte den Heimweg, um erst einmal eine Apotheke aufzusuchen und ein ihm verschriebenes Medika­ment zu besorgen. Als der Mann die Apotheke verließ und die Straße überquerte, wurde er von einem Auto erfaßt und töd­lich verletzt. Die Witwe verlangte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, daß sich der Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz ereignet habe.

Jahrelange Bemühungen blieben ohne Erfolg. Das Bundessozi­algericht in Kassel hatte letztlich über den Anspruch der Wit­we zu entscheiden. Es lehnte die Ansprüche der Frau als un­begründet ab. Der Unfall habe sich auf dem Wege des Arbei­ters zur bezw. von der Apotheke zugetragen. Dieser Weg aber sei einePrivatangelegenheit des Verunglückten gewesen.

(2 RU 19/68). lpd.

26.

Gerichtsstand ist der Wohnort des Käufers

(lpd) Viele Firmen wickeln die Abzahlungsgeschäfte ihrer Kunden über Banken und andere Geldinstitute ab. Nicht sel­ten kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der Kunde verschuldet oder unverschuldet in Verzug gerät. Welcher Gerichtsort ist in einem solchen Fall zuständig? Finanziert der Verkäufer selbst den Ratenvertrag, liegen die Dinge klar. Gerichtsstand ist dann laut Abzahlungsgesetz immer der Wohnort des Kunden, nicht der der Firma. Der Bundes­tag hat seinerzeit diese Regelung getroffen, weil es für den Kunden unzumutbar wäre, Hunderte von Kilometern zum Wohnsitz des Verkäufers zurückzulegen, um seine Rechte vor Gericht wahrzunehmen.

Das Landgericht Mannheim hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Regelung auch für die finanzierende Bank verbindlich ist. Es entschied im Sinne des Beklagten mit der Begründung, daß immer der Sitz des Käufers maßgebend sei, auch wenn eine Bank aus dem Kreditvertrag klage.

(AZ 80227/70) lpd.

27.

Wenn diestummen Verkäufer streiken

Automatenaufsteller haften für einwandfreies Funktionieren der Verkaufsautomaten

(lpd) Das Heer derstummen Verkäufer - der Verkaufsauto­maten - wird immer größer. Von der Zigarette bis zur Strumpf­hose gibt es fast nichts, das man nicht aus einem Automaten ziehen kann. Aber nicht immer sind die Automaten auch dienstbereit. Mitunter treten auch diestummen Verkäufer in den Streik: Der Kunde zieht ein leeres Fach. Wenn der Auto­mat dann auch noch das eingeworfene Markstück nicht mehr herausgibt, ist der Ärger doppelt groß. Und manches leere Fach soll für den Automatenaufsteller schon zur Goldgrube geworden sein. Das Gesetz bietet dem Verbraucher allerdings ausreichenden Schutz, damit er von denstummen Verkäu­fern nicht übers Ohr gehauen wird. Jeder Autorhat muß mit einer Sperre versehen sein. Diese gesetzlich vorgeschriebene Sperre wird auf den Stapel der WarenpacKungen gelegt und rutscht bei jeder Entnahme eineEtage tiefer. Es kann aller­dings Vorkommen, daß sich die Sperre verklemmt oder der Automatenaufstellerveigißt, sie wieder einzulegen. Dann ist der Kunde der Geprellte. Er hat in diesem Falle jedoch die Möglichkeit, sich an den Automatenaufsteller zu wenden und die Rückgabe des Geldes zu verlangen.

An allen Geräten muß nämlich, so schreibt es der Gesetzgeber vor, an deutlich sichtbarer Stelle die Anschrift des Automaten- aufstellers angebracht sein. lpd.

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Auch im eigenen Wagen zur Kur

(lpd) Wenn ein Angestellter von seiner Rentenversicherung zur Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Gesundheit zur Kur geschickt wurde, mußte er die Reise zum Kurort mit einem öf­fentlichen Verkehrsmittel unternehmen. Wer im eigenen Wa­gen fuhr, erhielt die Reisekosten nicht ersetzt. Die Bundesan­stalt für Angestellte zeigte die kalte Schulter.

Das ist jetzt anders. Das Bundessozialgericht fällte zwei Urtei­le, nach denen der Versicherte auch dann die Kosten erstattet bekommt, wenn er in seinem eigenen Wagen die Reise zum Kur­ort unternimmt. Er erhält in einem solchen Fall die Fahrtkosten ersetzt, die bei Benutzung der Eisenbahn zweiter Klasse ange­fallen wären. (AZ 1 RA 211/68 und 1 RA 21/70) lpd.

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