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Verhängnisvoller Umweg
(lpd) Auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ist der Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert, gleichgültig, auf welche Weise er den Weg zurücklegt. Umwege jedoch können für ihn verhängnisvoll werden.
Ein Arbeitnehmer benutzte den Heimweg, um erst einmal eine Apotheke aufzusuchen und ein ihm verschriebenes Medikament zu besorgen. Als der Mann die Apotheke verließ und die Straße überquerte, wurde er von einem Auto erfaßt und tödlich verletzt. Die Witwe verlangte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, daß sich der Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz ereignet habe.
Jahrelange Bemühungen blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte letztlich über den Anspruch der Witwe zu entscheiden. Es lehnte die Ansprüche der Frau als unbegründet ab. Der Unfall habe sich auf dem Wege des Arbeiters zur bezw. von der Apotheke zugetragen. Dieser Weg aber sei eine „Privatangelegenheit” des Verunglückten gewesen.
(2 RU 19/68). lpd.
26.
Gerichtsstand ist der Wohnort des Käufers
(lpd) Viele Firmen wickeln die Abzahlungsgeschäfte ihrer Kunden über Banken und andere Geldinstitute ab. Nicht selten kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der Kunde verschuldet oder unverschuldet in Verzug gerät. Welcher Gerichtsort ist in einem solchen Fall zuständig? Finanziert der Verkäufer selbst den Ratenvertrag, liegen die Dinge klar. Gerichtsstand ist dann laut Abzahlungsgesetz immer der Wohnort des Kunden, nicht der der Firma. Der Bundestag hat seinerzeit diese Regelung getroffen, weil es für den Kunden unzumutbar wäre, Hunderte von Kilometern zum Wohnsitz des Verkäufers zurückzulegen, um seine Rechte vor Gericht wahrzunehmen.
Das Landgericht Mannheim hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Regelung auch für die finanzierende Bank verbindlich ist. Es entschied im Sinne des Beklagten mit der Begründung, daß immer der Sitz des Käufers maßgebend sei, auch wenn eine Bank aus dem Kreditvertrag klage.
(AZ 80227/70) lpd.
27.
Wenn die „stummen Verkäufer” streiken
Automatenaufsteller haften für einwandfreies Funktionieren der Verkaufsautomaten
(lpd) Das Heer der „stummen Verkäufer” - der Verkaufsautomaten - wird immer größer. Von der Zigarette bis zur Strumpfhose gibt es fast nichts, das man nicht aus einem Automaten ziehen kann. Aber nicht immer sind die Automaten auch dienstbereit. Mitunter treten auch die „stummen Verkäufer” in den Streik: Der Kunde zieht ein leeres Fach. Wenn der Automat dann auch noch das eingeworfene Markstück nicht mehr herausgibt, ist der Ärger doppelt groß. Und manches leere Fach soll für den Automatenaufsteller schon zur Goldgrube geworden sein. Das Gesetz bietet dem Verbraucher allerdings ausreichenden Schutz, damit er von den „stummen Verkäufern” nicht übers Ohr gehauen wird. Jeder Autorhat muß mit einer Sperre versehen sein. Diese gesetzlich vorgeschriebene Sperre wird auf den Stapel der WarenpacKungen gelegt und rutscht bei jeder Entnahme eine „Etage” tiefer. Es kann allerdings Vorkommen, daß sich die Sperre verklemmt oder der Automatenaufsteller „veigißt”, sie wieder einzulegen. Dann ist der Kunde der Geprellte. Er hat in diesem Falle jedoch die Möglichkeit, sich an den Automatenaufsteller zu wenden und die Rückgabe des Geldes zu verlangen.
An allen Geräten muß nämlich, so schreibt es der Gesetzgeber vor, an deutlich sichtbarer Stelle die Anschrift des Automaten- aufstellers angebracht sein. lpd.
28.
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Auch im eigenen Wagen zur Kur
(lpd) Wenn ein Angestellter von seiner Rentenversicherung zur Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Gesundheit zur Kur geschickt wurde, mußte er die Reise zum Kurort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel unternehmen. Wer im eigenen Wagen fuhr, erhielt die Reisekosten nicht ersetzt. Die Bundesanstalt für Angestellte zeigte die kalte Schulter.
Das ist jetzt anders. Das Bundessozialgericht fällte zwei Urteile, nach denen der Versicherte auch dann die Kosten erstattet bekommt, wenn er in seinem eigenen Wagen die Reise zum Kurort unternimmt. Er erhält in einem solchen Fall die Fahrtkosten ersetzt, die bei Benutzung der Eisenbahn zweiter Klasse angefallen wären. (AZ 1 RA 211/68 und 1 RA 21/70) lpd.
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