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RUND UM MONTABAUR erscheint freitags jeder Woche.
Herausgeber: DRUCK UND VERLAG: Linus Wittich 5411 Weitersburg, Hauptstraße 9, Te lefon: o2622- 4o55/56.
Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 15o. Verantwortlich für den Inhalt:
GERHARD WOLF, 5411 Alsbach, Hauptstraße 38. Redaktionsschluß: dienstags 17. oo Uhr, Anzeigen-Annah- meschluß: dienstags 8 .oo Uhr beim Verlag.
AUSTRÄGER gesucht !
Ab Dezember 1971 wird für das Mitteilungsblatt Montabaur ein Austräger gesucht. Bewerber wollen sich bitte bei der Stadtverwaltung Montabaur melden.
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Rechnungsjahr 1971 vom 22.11.1971.
Aufgrund der §§ 24 und 96 ff. des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A der Gemeindeordnung (GO) - in der Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVB1. S. 145) wurde nach dem Beschluß des Stadtrates vom 14. lo.l971 - und nach Genehmigung durch das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises in Montabaur vom 11.11.1971, Az.: o29-9oo (47) - für das Rechnungsjahr 1971 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
a) im ordentlichen Haushalt
die Einnahmen erhöht um 233.257,-- DM und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. des Nachtrages gegenüber bisher 5.158.264,-- DM auf nunmehr
5.391.521, -- DM festgesetzt,
die Ausgaben erhöht um 233.257,-- DM und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. des Nachtrages gegenüber bisher 5.158.264,-- DM auf nunmehr
5.391.521, -- DM festgesetzt,
b) im außerordentlichen Haushalt
die Einnahmen erhöht um 116.ooo,-- DM und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. des Nachtrages gegenüber bisher 1.972.ooo,-- DM auf nunmehr 2.o88.ooo,-- DM festgesetzt,
die Ausgaben erhöht um 116.ooo, - DM und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. des Nachtrages gegenüber bisher 1.972.ooo,-- DM auf nunmehr 2 . 088 . 000 ,- DM festgesetzt.
§ 2
Die Steuersätze (Hebesätze) für das Rechnungsjahr 1971 werden nicht geändert.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Rechnungsjahr 1971 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplanes in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von öoo.ooo,- DM nicht geändert.
§ 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben im außerordentlichen Haushaltsplan bestimmt sind, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung
in Höhe von 5o9.ooo,-- DM um 326.ooo,— DM erhöht und damit auf
835.000,-- DM festgesetzt
Die festgesetzten Beträge werden nach dem Haushaltsplan und dem Nachtragshaushaltsplan für folgende Zwecke verwendet:
Bau einer Schulturnhalle 52o.ooo,-- DM
Anlegung eines Parkplatzes 12o.ooo,-- DM
Grunderwerbsmaßnahmen 195.ooo,-- DM
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar vom 25.11.1971 - 3.12.1971 einschließlich im Rathaus, Zimmer 17, während der Dienststunden öffentlich aus.
Montabaur, den 22.11.1971
Stadtverwaltung Montabaur Mangels, Bürgermeister.
Genehmigt:
Montabaur, den 11.11.1971
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises. I. V. gez. Weinbach, (L.S.) Regierungsrat z.A.
Amtl. Bekanntmachung
über eine Allgemeine Viehzählung am 3. Dez. 1971
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft vom 23.Dezember 197o (BGBl. I S. 1852), findet am obengenannten Tage eine allgemeine Viehzählung statt.
Die Zählung erstreckt sich auf
Rindvieh, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Federvieh und Bienenvölker.
Die Ergebnisse der Zählung dienen zur Beurteilung der Marktlage. Es ist deshalb erforderlich, daß die vorhandene! Viehbestände richtig und vollständig erfaßt werden.
Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzählung; gesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werde kann, zu gestatten (§ 5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehe! Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z. B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen hierauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten de: Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Finzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfe* außer für statistische Zwecke gemäß § 6 des Viehzählungsgesetzes lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes und des Viehseuchengesetzes für die Berechnung der Beiträge zu den öffentlichen Vieh- . seuchenentschädigungskassen, für die Berechnung der offen ! 1 liehen Dasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiterleitung auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landes behörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Perso- . nen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist ' durch Gesetz zugelassen.
Die Benutzung der Einzelangaben zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig.
Montabaur, den 16. Nov. 1971
Stadtverwaltung Montabaur Mangels, Bürgermeister.

