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baulichen und auf 6 Jahre bei sonstigen Investi- I tionen.
Der Zinszuschuß kann jährlich bis zu 3 v.H. bei Fremdenverkehrsprojekten bis zu 4 v.H des jeweils in Anspruch genommenen zinsverbilligten Darlehensvolumens betragen. Durch die Zinsverbilligung darf sich der Zinssatz für den Letztdarlehensnehmer nicht auf weniger als 5 v.H. bei Darlehen für Mo- dernisierungs- und ErweiterungsVorhaben im Fremden- 3. verkehrsgewerbe nicht auf weniger als 4 v.H., bei Darlehen für die Neuerrichtung von Produktionsund Fremdenverkehrsbetrieben sowie bei Darlehen welche im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Kooperation Verwendung finden, nicht auf weniger als 3,5 v.H. stellen. VII.
Ein Antrag, der dem Ministerium erst nach Erschöpfung der Haushaltsmittel des Rechnungsjahres vorgelegt wird, in dem das Investitionsvorhaben begonnen worden ist, kann regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Investitionsvorhaben im Fremdenverkehrsgewerbe aus dem letzten Quartal eines Jahres werden so behandelt, als ob sie erst im folgenden Rechnungsjahr durchgeführt würden.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr - Kapitel o8o2 Titel 621 und 63o - veranschlagt.
Die haushalts- und kassentechnische Abwicklung ist durch besonderen Erlaß geregelt.
Schlußbestimmungen
5. Beim Bau von hoteleigenen Hallenschwimmbädern gilt eine Investitionssumme bis zu 2oo.ooo, - DM als förderungsfähig. Dieser Betrag wird auf das in Nummer 1 vorgesehene Investitionsvolumen für sonstige Fremdenverkehrsprojekte nicht angerechnet Ein Darlehen, das für den Bau eines hofeieigenen Hallenschwimmbades aufgenommen worden ist, kann bis zur vollen Höhe der in Satz 1 genannlen Investitionssumme zinsverbilligt werden.
Eine Förderung setzt voraus, daß Größe und Ausstattung des Hotels in angemessenem Verhältnis zu dem geplanten Schwimmbadprojekt stehen.Das Schwimmbecken muß eine Mindestgröße von etwa 5o qm haben.
IV. Zeitpunkt der Investition
1. Ein Zinszuschuß wird nur für Darlehen gewährt, die im laufenden Rechnungsjahr aufgenommen werden und für Investitionen Verwendung finden, deren Beginn in diesem Rechnungsjahr liegt. Investitionen im Fremdenverkehrsgewerbe dürfen nicht vor dem 1. Oktober des vorangegangenen Rechnungsjahres begonnen worden sein. Der Antrag muß in jedem Falle vor Beginn der Investition vorliegen. Er gilt als eingereicht, wenn er ordnungsgemäß und vollständig der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer vorgelegt worden ist.
1. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
2. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Vergabe von Zinszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Lande Rheinland-Pfalz vom 1. April 1964 (Wi PI/1 - 188/64) außer Kraft.
REGIONALE FÖRDERUNG
A) Rechtsgrundlage: Richtlinien über die Verwendung
der Bundeshaushallsmittel für das regionale Förderungsprogramm der Bundesregierung, gültig ab 1. Jan.
1971, vom 1. März 1971, Bundesanzeiger Nr. 47 vom lo.3.1971
B) Förderungsgebiete im Bezirks-
stellenbereich: Bundesausbaugebiete: Rhein-Lahn-Kreis
Oberwesterwald- kreis (nicht Unter- westerwald kreis)
Schwerpunkte im Regionalen Aktionsprogramm Mittelrhein- Lahn-Sieg: Diez, Nastätten
Bad Marienberg
Hachenburg
Westerburg
2. Als Beginn der Investitionen gilt bei baulichen Maß- C) Grundvoraussetnahmen die Aufnahme der Bauarbeiten , bei sonsti- zungen:
gen Investitionen der Zeitpunkt der Lieferung.
V. Ablehnung in besonderen Fällen
Ein Zinszuschuß kann auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen versagt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt. Der Ablehnungsbescheid ist zu begründen.
VI. Verfahren
1. a) Anträge auf Gewährung von Zinszuschüssen sind von den Betrieben nach Formblatt (Anlage 1) bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vorzulegen.
Dem Antrag muß eine Erklärung der Hausbank (Anlage 2) beigefügt sein. Die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer leitet den vollständigen Antrag mit ihrer Stellung nähme unverzüglich an die Bezirksregierung weiter. Ist den Kammern von der Landesregierung mitgeteilt worden, daß die Mittel des laufenden Rechnungsjahres erschöpft sind, so lehnen sie die Entgegennahme weiterer Anträge ab.
b) Die Bezirksregierungen überprüfen die Anträge auf die Übereinstimmung mit den Richtlinien und leiten sie mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr zu. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Ministerium die Anträge rechtzeitig vor dem Ende des Rechnungsjahres vorliegen.
Investition muß Primäreffekt auslösen, Steigerung der Wirtschaftskraft der Region: zusätzliche Arbeitsplätze bzw. Fremdenbetten und E inkom me nsque Ile n.
D) Was wird gefördert: Errichten eines gewerblichen Produk
tionsbetriebes im Schwerpunktort. Erweitern eines gewerblichen Produktionsbetriebes im Bundesausbaugebiet- dabei Schaffung 5o neuer Arbeitsplätze oder mehr als. 2o % gegenüber dem bisherigen durchschnittlichen Beschäftig- tenstand. Errichten oder Erweitern
ÖFFENTLICHE FÖRDE RUNG
(mehr als 2o % der bisherigen Bettenkapazität) von Fremdenverkehrsgewerbe betrieben.
HINWEISE Finanzie
rungshilfe
Investitionszulage
Antrag an Finanzamt bis lo °Jo
31.3. des auf die Investi-
lo %
tion folgenden Jahres; dafür Förderungsbescheinigung beantragen, Antrag an die
Kammer (lofach bis lo Mio. darüber 3ofach)
Investitionszuschuß
Antrag dreifach vor Beginn
3,1 %
der Investition über unsere
Kammer an das Wirtschaftsministerium einreichen. 3,1 %
2.
Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr entscheidet über die Gewährung der Zinszuschüsse im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel.
Darlehen der Bundes- lo % der Investition (höchstens anstalt für Arbeit 1 Mio.DL^T, loo % Auszahlung, 1,9% lo Jahre Laufzeit bei zwei Io %

