Ausgabe 
19.11.1971
Seite
1329
 
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RUND UM MONTABAUR erscheint freitags jeder Woche. Herausgeber: Druck- und Verlag: Linus Wittich, 5411 Weitersburg, Hauptstr. 9, Tel. o2622-4o55/56. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 15o. Verantwortlich für den Inhalt: Gerhard WOLF, 5411 Alsbach, Hauptstr.38. Redaktionsschluß: dienstags 17.oo Uhr. Anzeigen-Annahme- schluß: dienstags 8 .oo Uhr beim Verlag.

ALLGEMEINE NACHRICHTEN

Rheinland- Pfalz

Ministerium f. Wirtschaft u. Verkehr

Richtlinien für die Vergabe von Zinszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Lande Rheinland-Pfalz

(Fassung: 2. Januar 1967 Wi P 1/1 241/66, zuletzt geän­dert am 23.12.1969 Wi P/1 - lo52/69).

Das Land Rheinland-Pfalz fördert die gewerbliche Wirt­schaft des Landes durch Gewährung von Zinszuschüssen zu Darlehen des Geld- und Kapitalmarktes nach Maßgabe der folgenden Richtlinien. Bei der Vergabe der Zuschüsse sind die von der Bundesregierung und der Landesregie­rung anerkannten Förderungsgebiete vorzugsweise zu be­rücksichtigen.

I. Zweck der Förderungsmaßnahmen

Das Zinsverbilligungsprogramm soll die Wirtschaftsstruk­tur des Landes durch Vermehrung der Erwerbsmöglichkei­ten für die Bevölkerung und durch Steigerung der Ertrags­und Konkurrenzfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft nach­haltig verbessern.

II. Verwendung der F ö rd e r un g s m i 11 e 1

Aus den bereitgestellten Ford erungs mitte ln kann die Fi­nanzierung folgender Maßnahmen zinsverbilligt werden:

1. Neuerrichtung von Produktionsbetrieben

Werden Produktionsbetriebe verlagert oder neu errichtet, so können diese Vorhaben durch Gewährung von Zins­zuschüssen gefördert werden, sofern sie strukturverbessernd und volkswirtschaftlich förderungswürdig sind. Entsprechen­des gilt für die Erweiterung bestehender Betriebe, soweit sie ihrer Wirkung nach einer Neuansiedlung gleichzusetzen ist.

2. Förderung der Rationalisierung

An Betriebe des produzierenden Gewerbes (Industrie- und produzierendes Handwerk) können Zinszuschüsse für Ra­tionalisierungsdarlehen gewährt werden. Unter Rationali­sierung im Sinne dieser Richtlinien sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zu einer Verbesserung des Verhältnisses von Kosten und Leistung in den Betrieben führen.

Rationalisierungsvorhaben, die im Wege der zwischenbe­trieblichen Kooperation erfolgen, können gefördert werden, soweit ihre Auswirkungen ganz oder überwiegend kleineren und mittleren Betrieben des produzierenden Gewerbes zu­gute kommen.

Nicht als Rationalisierungsvorhaben gelten:

a) Maßnahmen der Kapazitätsausweitung, soweit sich diese nicht im Zuge der Rationaliserungsmaßnahmen ergibt:

b) Ablösung von Darlehen;

c) finanzielle Sanierung.

In allen Fällen der einzelbetrieblichen Rationaliserung wird ein Zinszuschuß nur dann gewährt, wenn das Unter­nehmen im letzten Jahr sowie im Durchschnitt der drei letzten Jahre einen Gewinn von nicht mehr als 75.ooo DM erzielt hat. Dabei ist der nach den steuerlichen Vor­schriften ermittelte Gewinn zugrundezulegen.

3. Förderung des Fremdenverkehrs

Mit Rücksicht auf die besondere Stellung des Fremden­verkehrs innerhalb der gewerblichen Wirtschaft des Landes

können Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen an das Fremdenverkehrsgewerbe gewährt werden. Die Investi­tionen können sich auf die Errichtung, die Erweiterung und die Modernisierung von Beherbergungsbetrieben er­strecken. Die Mittel werden vornehmlich in den aner­kannten Fremdenverkehrsgemeinden eingesetzt.

4. Existenzgründung durch Junghandwerker

Die trric.htung neuer und die Übernahme bestehender Handwerksbetriebe durch Junghandwerker kann durch Ge­währung von Zins Zuschüssen gefördert werden, soweit ein Darlehen aus Mitteln des ERP - Wirtschaftsplans des Bun­des nicht in Anspruch genommen werden konnte oder zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen nicht aus­reichte.

5. Errichtung von Einzelhandels- und Handwerksbetrie-

ben in neuen Wohnsiedlungen _

Werden in neuen Wohnsiedlungsgebieten Betriebe des mit-

telständischen Einzelhandels und des Handwerks neu er­richtet, so können die dem Bau und der Einrichtung die­nenden Investitionen durch Gewährung von Zinszuschüssen gefördert werden, soweit ein Darlehen aus Mitteln des ERP - Wirtschaftsplans des Bundes nicht in Anspruch ge­nommen werden konnte oder zur Finanzierung der erfor­derlichen Maßnahmen nicht ausreichte.

III. Höhe und Laufzeit der Darlehen; Um­fang und Dauer der Zinsverbilligung

1. Das zinsverbilligte Darlehensvolumen darf nicht mehr als 5o v.H. der gesamten förderungsfähigen Investi­tionssumme betragen. Als förderungsfähig gilt ein Investitionsvolumen von wenigstens 4o. ooo DM und höchstens 2oo. ooo DM, bei Fremdenverkehrsprojek­ten von wenigstens 60.000 DM und höchstens öoo.ooo DM. Bei der Förderung von Maßnahmen

der zwischenbetrieblichen Kooperation ist ein Inve­stitionsvolumen von wenigstens 2oo. ooo DM im Be­reich der Industrie und ein solches von wenigstens loo.ooo DM im Bereich des produzierenden Hand­werks erforderlich.

Bei Neuerrichtungen von Produktions- und Fremden­verkehrsbetrieben sowie bei Maßnahmen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Kooperation können die für das förderungsfähige Investitionsvolumen festgesetzten Obergrenzen überschritten werden. In den unter II, 4 genannten Fällen beträgt die Obergrenze des förde­rungsfähigen Investitionsvolumens 80.000 DM. Für die Förderung des Baus von hoteleigenen Hallen­schwimmbädern gelten die Sondervorschriften in Nummer 5.

Das zinsverbilligte Darlehensvolumen darf 2o.ooo DM, bei Fremdenverkehrsprojekten 3o.ooo DM, bei Maß­nahmen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Ko­operation innerhalb der Industrie loo.ooo DM und inner­halb des Handwerks 5o.ooo DM nicht unterschreiten.

2. a) Die Laufzeit der Darlehen muß mindestens lo

Jahre bei baulichen und mindestens 5 Jahre bei sonstigen Investitionen betragen.

b) Die effektive Verzinsung für den Letztdarlehens­nehmer darf den im Zeitpunkt der Antragstellung marktgerechten Zinssatz nicht übersteigen. Bei der Feststellung der marktgerechten Verzinsung bleiben der Zinszuschuß sowie Provisionen, Be­arbeitungsgebühren und Bürgschaftsprovisionen unberücksichtigt.

3. Zinszuschüsse können im Rahmen dieser Richtlinien und der verfügbaren Mittel auf die Dauer von 5 Jahren bei baulichen und auf die Dauer von 3 Jahren bei sonstigen Investitionen gewährt werden,soweit der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt. Für Fremdenverkehrsprojekte beträgt die Laufzeit des Zinszuschusses bis zu 7 Jahre bei baulichen und bis zu 5 Jahre bei sonstigen In­vestitionen. Bei der Neuerrichtung von Produktions­und Fremdenverkehrsbetrieben, bei Maßnahmen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Kooperation sowie in den unter II, 4 und 5 genannten Fällen erhöht sich die zulässige Laufzeit auf lo Jahre bei