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RUND UM MONTABAUR erscheint freitags jeder Woche. Herausgeber: Druck- und Verlag: Linus Wittich, 5411 Weitersburg, Hauptstr. 9, Tel. o2622-4o55/56. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 15o. Verantwortlich für den Inhalt: Gerhard WOLF, 5411 Alsbach, Hauptstr.38. Redaktionsschluß: dienstags 17.oo Uhr. Anzeigen-Annahme- schluß: dienstags 8 .oo Uhr beim Verlag.
ALLGEMEINE NACHRICHTEN
Rheinland- Pfalz
Ministerium f. Wirtschaft u. Verkehr
Richtlinien für die Vergabe von Zinszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Lande Rheinland-Pfalz
(Fassung: 2. Januar 1967 Wi P 1/1 241/66, zuletzt geändert am 23.12.1969 Wi P/1 - lo52/69).
Das Land Rheinland-Pfalz fördert die gewerbliche Wirtschaft des Landes durch Gewährung von Zinszuschüssen zu Darlehen des Geld- und Kapitalmarktes nach Maßgabe der folgenden Richtlinien. Bei der Vergabe der Zuschüsse sind die von der Bundesregierung und der Landesregierung anerkannten Förderungsgebiete vorzugsweise zu berücksichtigen.
I. Zweck der Förderungsmaßnahmen
Das Zinsverbilligungsprogramm soll die Wirtschaftsstruktur des Landes durch Vermehrung der Erwerbsmöglichkeiten für die Bevölkerung und durch Steigerung der Ertragsund Konkurrenzfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft nachhaltig verbessern.
II. Verwendung der F ö rd e r un g s m i 11 e 1
Aus den bereitgestellten Ford erungs mitte ln kann die Finanzierung folgender Maßnahmen zinsverbilligt werden:
1. Neuerrichtung von Produktionsbetrieben
Werden Produktionsbetriebe verlagert oder neu errichtet, so können diese Vorhaben durch Gewährung von Zinszuschüssen gefördert werden, sofern sie strukturverbessernd und volkswirtschaftlich förderungswürdig sind. Entsprechendes gilt für die Erweiterung bestehender Betriebe, soweit sie ihrer Wirkung nach einer Neuansiedlung gleichzusetzen ist.
2. Förderung der Rationalisierung
An Betriebe des produzierenden Gewerbes (Industrie- und produzierendes Handwerk) können Zinszuschüsse für Rationalisierungsdarlehen gewährt werden. Unter Rationalisierung im Sinne dieser Richtlinien sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zu einer Verbesserung des Verhältnisses von Kosten und Leistung in den Betrieben führen.
Rationalisierungsvorhaben, die im Wege der zwischenbetrieblichen Kooperation erfolgen, können gefördert werden, soweit ihre Auswirkungen ganz oder überwiegend kleineren und mittleren Betrieben des produzierenden Gewerbes zugute kommen.
Nicht als Rationalisierungsvorhaben gelten:
a) Maßnahmen der Kapazitätsausweitung, soweit sich diese nicht im Zuge der Rationaliserungsmaßnahmen ergibt:
b) Ablösung von Darlehen;
c) finanzielle Sanierung.
In allen Fällen der einzelbetrieblichen Rationaliserung wird ein Zinszuschuß nur dann gewährt, wenn das Unternehmen im letzten Jahr sowie im Durchschnitt der drei letzten Jahre einen Gewinn von nicht mehr als 75.ooo DM erzielt hat. Dabei ist der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zugrundezulegen.
3. Förderung des Fremdenverkehrs
Mit Rücksicht auf die besondere Stellung des Fremdenverkehrs innerhalb der gewerblichen Wirtschaft des Landes
können Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen an das Fremdenverkehrsgewerbe gewährt werden. Die Investitionen können sich auf die Errichtung, die Erweiterung und die Modernisierung von Beherbergungsbetrieben erstrecken. Die Mittel werden vornehmlich in den anerkannten Fremdenverkehrsgemeinden eingesetzt.
4. Existenzgründung durch Junghandwerker
Die trric.htung neuer und die Übernahme bestehender Handwerksbetriebe durch Junghandwerker kann durch Gewährung von Zins Zuschüssen gefördert werden, soweit ein Darlehen aus Mitteln des ERP - Wirtschaftsplans des Bundes nicht in Anspruch genommen werden konnte oder zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen nicht ausreichte.
5. Errichtung von Einzelhandels- und Handwerksbetrie-
ben in neuen Wohnsiedlungen _
Werden in neuen Wohnsiedlungsgebieten Betriebe des mit-
telständischen Einzelhandels und des Handwerks neu errichtet, so können die dem Bau und der Einrichtung dienenden Investitionen durch Gewährung von Zinszuschüssen gefördert werden, soweit ein Darlehen aus Mitteln des ERP - Wirtschaftsplans des Bundes nicht in Anspruch genommen werden konnte oder zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen nicht ausreichte.
III. Höhe und Laufzeit der Darlehen; Umfang und Dauer der Zinsverbilligung
1. Das zinsverbilligte Darlehensvolumen darf nicht mehr als 5o v.H. der gesamten förderungsfähigen Investitionssumme betragen. Als förderungsfähig gilt ein Investitionsvolumen von wenigstens 4o. ooo DM und höchstens 2oo. ooo DM, bei Fremdenverkehrsprojekten von wenigstens 60.000 DM und höchstens öoo.ooo DM. Bei der Förderung von Maßnahmen
der zwischenbetrieblichen Kooperation ist ein Investitionsvolumen von wenigstens 2oo. ooo DM im Bereich der Industrie und ein solches von wenigstens loo.ooo DM im Bereich des produzierenden Handwerks erforderlich.
Bei Neuerrichtungen von Produktions- und Fremdenverkehrsbetrieben sowie bei Maßnahmen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Kooperation können die für das förderungsfähige Investitionsvolumen festgesetzten Obergrenzen überschritten werden. In den unter II, 4 genannten Fällen beträgt die Obergrenze des förderungsfähigen Investitionsvolumens 80.000 DM. Für die Förderung des Baus von hoteleigenen Hallenschwimmbädern gelten die Sondervorschriften in Nummer 5.
Das zinsverbilligte Darlehensvolumen darf 2o.ooo DM, bei Fremdenverkehrsprojekten 3o.ooo DM, bei Maßnahmen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Kooperation innerhalb der Industrie loo.ooo DM und innerhalb des Handwerks 5o.ooo DM nicht unterschreiten.
2. a) Die Laufzeit der Darlehen muß mindestens lo
Jahre bei baulichen und mindestens 5 Jahre bei sonstigen Investitionen betragen.
b) Die effektive Verzinsung für den Letztdarlehensnehmer darf den im Zeitpunkt der Antragstellung marktgerechten Zinssatz nicht übersteigen. Bei der Feststellung der marktgerechten Verzinsung bleiben der Zinszuschuß sowie Provisionen, Bearbeitungsgebühren und Bürgschaftsprovisionen unberücksichtigt.
3. Zinszuschüsse können im Rahmen dieser Richtlinien und der verfügbaren Mittel auf die Dauer von 5 Jahren bei baulichen und auf die Dauer von 3 Jahren bei sonstigen Investitionen gewährt werden,soweit der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt. Für Fremdenverkehrsprojekte beträgt die Laufzeit des Zinszuschusses bis zu 7 Jahre bei baulichen und bis zu 5 Jahre bei sonstigen Investitionen. Bei der Neuerrichtung von Produktionsund Fremdenverkehrsbetrieben, bei Maßnahmen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Kooperation sowie in den unter II, 4 und 5 genannten Fällen erhöht sich die zulässige Laufzeit auf lo Jahre bei

