Ausgabe 
1.10.1971
Seite
1231
 
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Keinen Pfennig fürs blaue Knie

Wer mit dem Bus oder der Straßenbahn fährt, sollte sich stets gut festhalten. Auch dann, wenn er aufsteht und zur Tür geht. Denn wer bei einem unvermuteten Bremsen des Busses oder der Bahn zu Fall kommt, erhält nichts für sei­ne blauen Flecken, berichtet die Barmer Ersatzkasse (BEK) in der neuesten Ausgabe ihrer ,,BEK-Brücke. Das Land­gericht Hamburg betonte in einer Entscheidung, ein Fahr­gast müsse grundsätzlich auf scharfes Bremsen gefaßt sein, das im Großstadtverkehr jederzeit erforderlich werden könnte. 4 _

Bewegung macht Spaß

Bewegung hält gesund, mahnt die Barmer Ersatzkasse (BEK) in der neuesten Ausgabe ihrer Zeitschrift für Vertrauens­leute. Wie man sich die tägliche Bewegungszeit verschafft, ob durch Gymnastik, Trimmprogramm oder lange Spazier­gänge, ist zweitrangig. Möglichkeiten gibt es im Grunde ge­nug. Der Erfolg stellt sich bald ein: der Kreislauf wird an­geregt, der Stoffwechsel gefördert, die Wiederstandsfähig­keit gegen Infektionen verbessert. In Gemeinschaft, bei­spielsweise beim Familienwandem oder im Turn- und Sport­verein, macht Bewegung noch mehr Spaß. 5.

Ein Jahresgehalt als Abfindung bei unberechtigtem Rausschmiss

Ein Unternehmen, das einen Arbeitnehmer zu Unrecht frist­los feuert, kann auf Antrag des Entlassenen zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt werden. Als ange­messen gilt ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten, be­richtet die Barmer Ersatzkasse (BEK) in der neuesten Aus­gabe ihrerBEK-Brücke. Diese Höchstgrenze kann bei hö­herem Alter des Beschäftigten und längerer Betriebszuge­hörigkeit überschritten werden. Wenn derGefeuerte das 50. Lebensjahr vollendet und sein Arbeitsverhältnis min­destens 15 Jahre bestanden hat, sind 15 Monatsgehälter die Obergrenze; bei einem Lebensalter von 55 Jahren und einer zwanzigjährigen Betriebstreue kann die Abfindung 18 Mo­natsverdienste ausmachen. Diese Abfindungen werden net­to gezahlt. ^

Telegramm genügt

Rechtsmittel gegen Gerichtsurteile kann man jetzt auch per Telegramm einlegen. Die unterlegene Prozeßpartei kann so nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes bis zum letzten Tag der Frist warten, bevor sie Rechtsmittel ein­legt, berichtet die Barmer Ersatzkasse in der neuesten Aus­gabe ihrerBEK-Brücke. 7

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