Betr.: Förderung der Familienerholung;
hier: Gewährung von Zuschüssen durch den Unterwesterwaldkreis.
7 U r Förderung der Erholung von Eltern mit ihren Kindern , f3 milienerholung) kann der Unterwesterwaldkreis Zuschüs- Ljm Rahmen der verfügbaren Kreismittel gewähren. Dazu lat der Kreisausschuß des Unterwesterwaldkreises in seiner Sitzung am 5. Juli 1971 folgende
RIC H TLINIEN
beschlossen :
I Zweck, Voraussetzung und Umfang der Förderung.
a ) Durch die Förderung der Familienerholung soll der Zu - sammenhall der Familie gestärkt werden.
Die Familienerholung soll nach Möglichkeit in Familienferienheimen und Familienferiendörfern in der Bundesrepublik Deutschk nd und in ähnlichen Einrichtungen im deutschsprachige n Ausland durchgeführt werden. Falls eine Unterbringung in einer speziellen Familienferien - einrichtung nicht möglich ist, können auch Aufenthalte in Hotels und Pensionen oder auf anerkannten Campingplätzen in den gleichen Gebieten gefördert werden. Aufenthalte bei Verwandten werden nicht gefördert.
b) Zuschüsse nach diesen Richtlinien können Familien, die mindestens 1 Jahr im Unterwesterwaldkreis ansässig sind, gewährt werden, wenn sie mit mindestens drei im Haushalt lebenden, wirtschaftlich abhängigen Kindern bis zu 21 Jahren einen gemeinsamen Urlaub verbringen. Kinder bis zum 25. Lebensjahr werden auch dann noch berücksichtigt, wenn sie nachweislich wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ist ein Elternteil aus zwingenden, nachzuweisenden Gründen an der Teilnahme verhindert, so genügt die Teilnahme des nicht verhinderten Elternteiles. Be - reits verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt.
Zuschußfähig ist nur eine Familienerholung von mindestens 14 Tagen und höchstens 21 Tagen Dauer. Eine Fa - milie, die einen Zuschuß erhalten hat, kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren erneut gefördert werden.
c) Der an den Antragsteller nachträglich zu zahlende Kreiszuschuß wird nach Aufenthaltstagen berechnet und beträgt bei einem Aufenthalt in einer speziellen Familienferieneinrichtung, in einem Hotel oder in einer Pension pro Teilnehmer 5, — DM je Tag. Der Kreiszuschuß darf jedoch unter Anrechnung anderer Zuschüsse (z. B. evtl. Zuschüsse des Landes, eines Wohlfahrtsverbandes oder anderer Stellen) den Tagessatz für einen Teilnehmer nicht überschreiten. Der Antragsteller ist verpflichtet , die ihm gebotenen anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Wird der Ferienaufenthalt auf einem Campingplatz verbracht, so beträgt der tägliche Kreiszuschuß 2, 50 DM je Teilnehmer.
Zuschußberechtigt ist jede Familie, deren Barvermögen oder nicht zweckgebundene Guthaben je Familienmit - glied 600 DM und deren monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus :
1. dem 1 l/2fachen Sozialhilfebedarf für die nach diesen Richtlinien zu fördernden Personen,
2. einem Zuschlag zu 3 °lo je Teilnehmer aus dem Regelbedarf nach 1. und
3. den Kosten der Unterkunft (hierzu rechnen nicht Heizungskostenanteile, Wasser-, Gas- und Stromkosten).
Dem monatlichen Durchschnittseinkommen sind hinzuzurechnen:
1. Sonstige Einnahmen und
2. Leistungen nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsleistungen).
Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als 5 % , so ist dies unschädlich für die Bewilligung
des Zuschusses.
d. Die Teilnahme an einer Familienerholung schließt eine Förderung im Rahmen anderer Erholungsmaßnahmen nicht aus.
2. Beantragung der Zuschüsse.
Die Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Für den Antrag sind die vom Landratsamt - Sozialabteilung - zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
Der Antrag ist spätestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Aufenthalt beim Landratsamt - Sozialabteilung - einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen :
a) eine Nettoverdienstbescheinigung der letzten drei Monate vor der Antragstellung jedes in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Familienmitgliedes ; Einkommenssteuerpflichtige haben als Einkommens - nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
b) eine Mietbescheinigung oder der Nachweis für die Kosten der Unterkunft ,
c) eine Bestätigung der Erholungsstätte, aus der hervorgehen muß, von wann bis wann die Familienerholung durchgeführt wird, die Namen der Familienangehöri-
en, die daran, teilnehmen sowie die Höhe der Aufent- altskosten (Einzel- und Gesamtkosten).
Der Antragsteller unterwirft sich mit der Antragstellung einer Nachprüfung seiner Angaben. Falsche oder unvollständige Angaben im Antrag oder seinen Unterlagen schließen eine Zuschußgewährung aus.
3. Entscheidung über den Antrag.
Über den Antrag entscheidet das Landratsamt - Sozialab - teilung - nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsteller wird von der Entscheidung schriftlich unterrichtet.
4. Abrechnung der Zuschüsse.
Spätestens 14 Tage nach Beendigung des Erholungsaufe nt - haltes hat der Antragsteller dem Landratsamt - Sozialab - teilung - in Montabaur eine spezifizierte Rechnung vorzulegen, die als Grundlage für die endgültige Berechnung des Zuschusses dient. Aus der Rechnung müssen die Dauer des Erholungsaufenthaltes und die Namen der Teilnehmer ersichtlich sein (s. Abschnitt 2c).
Ist der Erholungsaufenthalt in einem Familienferienheim oder einem Familienferiendorf durchgeführt worden, so hat der Antragsteller zusätzlich noch durch eine Bescheinigung des Trägers dieser Einrichtung nachzuweisen, ob auch andere Stellen Zuschüsse zahlen, in welcher Höhe sich diese Zuschüsse belaufen und für welche Teilnehmer diese Leistungen bestimmt sind.
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