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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Der Beginn der warmen Jahreszeit läßt auch in diesem Jahre wieder einen vermehrten Unkrautwuchs in Feld und Flur sowie in der Nähe von Industrieanlagen (Steinbrüche, Tongruben) wie auch an Bahnanlagen und Bahndämmen erwarten.
Wir weisen darauf hin, daß nach § 1 der Landesverordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.196o die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet sind, das auf ihren Grundstücken wachsende Unkraut, dessen Samen durch den Wind verbreitet wird und hierdurch im Eigentum Dritter stehende landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke gefährdet, so frühzeitig zu vernichten, daß es nirgends im abblühenden oder reifen Zustand vorgefunden wird.
Unkräuter im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. alle Distelarten (Cardus, Cirsium, Sonchus)
2. alle Kreuzkrautarten (Senecio vernalis, Senecio vulgaris)
Ausgerissenes oder abgemähtes Unkraut mit Samensatz ist so zu entfernen und zu vernichten, daß es keinen Schaden mehr anrichten kann.
Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind nach § 2 der Verordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.196o die Ortspolizeibehörden zuständig.
Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden gebeten, die obige, von der Bezirksregierung Montabaur vom 3o. Mai 1967 erlassene Verfügung zu beachten. Insbesondere in der Nähe von Industrieanlagen, wie Steinbrüchen, Tongruben und dgl. sowie Bahnanlagen ist die Unkrautvertilgung sehr wichtig.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflege in der Fassung vom 27.8.1948 (WiGBl. S. 3o8) derjenige eine strafbare Handlung begeht, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der o.a. Verordnung verstößt.
Montabaur, den 13. Mai 1971
Stadtverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Mangels, Bürgermeister.
Eröffnung
des Hallen- und Freibades Montabaur
Die Freibadanlage des Hallen-und Freibades Montabaur
wird am DIENSTAG, dem 18. Mai 1971
eröffnet.
Da sie nur über ein Nichtschwimmerbecken (17 x 25 m) verfügt, steht für Schwimmer auch das Becken in der Halle zur Verfügung, so daß Hallen- und Freibad zur gleichen Zeit betrieben werden. Sollte wegen schlechten Wetters kurzfristig die vorübergehende Schließung des Freibades erforderlich sein, wird dies durch einen entsprechenden Aushang am Eingang zum Hallen- und Freibad bekanntgegeben.
Ab 18.5.1971 gilt folgender Badezeitenplan: a) für die Schwimmhalle;
Montag vormittags geschlossen
14.oo - 19.oo Uhr Familienbad
19.oo- 2o.3o Uhr Bundeswehr
Dienstag 7.oo - 9.oo Uhr Bundeswehr
9.oo - 14.oo Uhr Familienbad u.
Schulen
14.oo - 19.3o Uhr Familienbad
19.3o - 21.oo Uhr Vereinsbad (TuS)
Mittwoch 7.oo - 9.oo Uhr Bundeswehr
9.oo - 14.oo Uhr Fam.bad u.Schulen 14.oo - 2o.oo Uhr Familienbad
2o. oo - 21.3o Uhr Frauenbad
Donnerstag 7.oo - 9.oo Uhr Bundeswehr
9.oo - 14.oo Uhr Fam.bad u.Schulen 14.oo - 2o. oo Uhr Familienbad 2o.oo - 21. 3o Uhr Vereinsbad (VSG)
Freitag 7.oo - 9. oo Uhr Bundeswehr
9.oo - 14.oo Uhr Familienbad u.Schulen 14.oo - 19.3o Uhr Familienbad 19.3o - 21.oo Uhr Vereinsbad (DLRG)
Samstag 7.oo - 14.oo Uhr Familienbad u.Schulen
14.00 - 19.oo Uhr Familienbad 19.oo - 2o.oo Uhr Vereinsbad (TSG)
Sonntag 9.oo - 19. oo Uhr Familienbad
b) für das Freibad
Es ist gleichzeitig täglich ( außer montags am Vormittag) von 9.oo Uhr bis 19. oo Uhu geöffnet. Die Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der Schwim mhalle und des Freibades ohne Beschränkung der Badezeit. Die Eintrittspreise werden nicht geändert und gelten gleichzeitig für Hallen- und Freibad. Die Badezeitbeschränkung wird Dis zum Ende der Freibadesaison aufgehoben. Für den Fall, daß wegen schlechten Wetters die Freibadeanlage kurzfristig geschlossen werden muß, behält sich die Verwaltung bei Überbelegung der Halle vor, die eingeschränkte Benutzungszeit vorübergehend wieder einzuführen.
Die Eintrittskarten sind wie bisher an den Kartenautomaten zu lösen; die Freibadekasse ist nur an Sonntagen und bei besonders starkem Besuch geöffnet.
Der Schwimmunterricht fällt während der Freibadesaison aus. Anmeldungen werden jedoch weiterhin entgegengenommen.
Montabaur, den 13. Mai 1971
Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
Öffentliche Mahnung
statt Einzelmahnung
Am 15. Mai 1971 sind Gewerbesteuer, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühr und Hundesteuer für das 2. Quartal 1971, die Beiträge zur Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer 1971
soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.
Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Stadtkasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 °Jo pro Monat der auf volle loo,-- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme ein gezogen. Die Abgaben können über folgende Konten der Stadtkasse Montabaur eingezahlt werden:
Konto Nr. lo8 oo Postscheckamt Frankfurt/Main 1 Kreissparkasse Montabaur 8o3 ooo 212 Nass. Sparkasse Montabaur 392 Volksbank Montabaur Montabaur, den 13. Mai 1971
Stadtkasse Montabaur als Vollstreckungsbehörde
Bund
der Heim atvert riebe ne n Rheinl. Pfalz
Landesfrauenreferentin des BDV Johanna Galke Montabaur berichtet:
Von der Informationsreise mit Studium hv.u.gefl. Frauen e.v. im BDV Rheinland-Pfalz, Ausgangspunkt Unterwesterwald v. 2. - 9.5. zurückgekehrt, sind alle 4o Frauen der Meinung:
" Berlin ist eine Reise wert!"
Das Programm war reichhaltig wie noch nie, neben der großen Stadtrundfahrt entlang der Mauer erlebten die Frauen den Besuch des neu erbauten Reichstages, der Nationalgalerie, den Botanischen Garten, das Charlottenburger Schloß, eine Ausstellung von Gerhard Hauptmann in der Karikatur und vieles mehr. Sehr eindrucksvoll war die Fahrt auf dem Wannsee mit einem Besuch der Kirche

