Liebe Leserinnen und Leser,
nach dem Ausscheiden des bisherigen Redakteurs, Herrn Helm. Schneider, übernimmt diesen Posten für unsere Heimatzeitungen
- Herr Gerhard Wolf.
Herr Wolf hatte bisher schon Gelegenheit in der Redaktion mitzuarbeiten und Herrn Schneider zu vertreten. Auf (kund seiner Erfahrungen und Kenntnisse wird sich in der Gestaltung und Ausführung unserer Heimatzeitungen nichts ändern.
Herzlich Ihr gez. Linus Wittich
MONTABAUR
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Montabaur, den 5. April 1971
Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister
Bekanntmachung
Aufgrund des § 1 der Landesverordnung zum Schutze der Felder und Gärten gegen Tauben vom 9. Juli 1957 (GVB1. S. 113) wird hiermit für die Zeit vom 13. April bis 10.
Mai 1971 Taubensperre angeordnet.
Während dieser Zeit sind die Tauben so zu halten, daß sie die bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen können.
Die Brieftaubenhalter dürfen ihre Tauben in der Sperrzeit täglich ab 15. oo Uhr nur dann frei fliegen lassen, wenn das im Rahmen einer über die Landesgrenze hinausgehenden Sportveranstaltung geschieht.
Stadt-und Gemeindeverwaltungen als OrtspolizeiBehörden
Bekanntmachung
Auf die an der Bekanntmachungstafel in der Rathausvorhalle aushängende Bekanntmachung des Finanzamtes Montabaur wegen der Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 197o, bis 31.5.1971, wird aufmerksam gemacht.
Stadtverwaltung Montabaur i.A. gez. Gilles
Bekanntmachung
Betr.: Schließung des Hallenbades der Stadt Montabaur an den Osterfeiertagen
Bekanntmachung
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß der für den Bereich der Grundstücke Flur 51, Flurstücke 176 und 178 geänderte Bebauungsplan "Alberthöhe" nach § 11 BBauG vom 23.6.1960 (BGBl. IS. 341) in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Land es Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14 - mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 17.11.1970, Az.: 6/60A - Az.: 610-13-50 genehmigt worden ist.
Text der Verfügung:
Die Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe" wird hiermit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14 - genehmigt.
Gemäß § 12 BBauG liegt der genehmigte Bebauungsplan mit Begründung in der Zeit vom
14. April 1971 bis 30. April 1971
jeweils von montags bis freitags von 8. oo Uhr bis 12.oo Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus.
Montabaur, den 1. April 1971
Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister
Für die bevorstehenden Osterfeiertage gilt folgende Regelung:
1. Karfreitag (9.4.71)
2. Karsamstag (10.4.71)
3. Ostersonntag (11.4.71)
4. Ostermontag (12.4.71)
ist das Bad ganztägig geschlossen; ist das Bad zu den üblichen Zeiten geöffnet;
ist das Bad geschlossen;
ist das Bad ebenfalls geschlossen.
Montabaur, den 5.4.71
Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister
Bekanntmachung
Gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Stadt Montabaur vom 30.11.1961 wird bekanntgegeben, daß der Plan für den Ausbau der Elisabethenstraße und der Sauertalstraße (vom Großen Markt bis zur Elisabethenstraße) zusammen mit einem Kostenvoranschlag in der Zeit vom
15. April 1971 bis 30. April 1971
jeweils von montags bis freitag, von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (BauVerwaltung) öffentlich ausliegt.
Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Bekanntmachung
Neuaufstellung und Auslegung der Unternehmerverzeichnisse der Hessen- Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
In der Zeit vom 13. bis 26. April 1971 liegt das neuauf- gestellte Unternehmerverzeichnis der Hessen-Nassaui- schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft während der Dienststunden auf Zimmer 7 des Rathauses zur Einsichtnahme und Überprüfung der Beteiligten aus.
Diese Neuaufstellung dient der Berufsgenossenschaft als Grundlage für die künftige Beitragsfestsetzung und zur Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben.
Es wird gebeten, daß sich alle Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von der Richtigkeit der Eintragungen in dem Unternehmerverzeichnis persönlich überzeugen und durch ihre Unterschrift bestätigen. In das Unternehm ^Verzeichnis sind auch Kleinstbetriebe aufzunehmen. Ausgenommen sind nur Haus-, Zier- und Kleingärten bis zu höchstens 25 ar, deren Erzeugnisse überwiegend dem eigenen Haushalt dienen. Auch bäuerlicher Obstbau und das Halten von üblifcherweise in der Landwirtschaft gehaltenen Tieren in größerem Umfapge zur Zucht, Aufzucht, Mast und Milchgewinnung müssen erfaßt werden, ebenso genaue zahlenmäßige Angaben über vorhandene Zugmaschinerr, selbst rahrende Arbeitsmaschinen, ständig oder nur vor- rübergehend Beschäftigte.
Über alle weiteren Einzelheiten, insbesondere Uber die

