Ausgabe 
8.4.1971
Seite
901
 
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Liebe Leserinnen und Leser,

nach dem Ausscheiden des bisherigen Redakteurs, Herrn Helm. Schneider, übernimmt diesen Posten für unsere Heimatzeitungen

- Herr Gerhard Wolf.

Herr Wolf hatte bisher schon Gelegenheit in der Redaktion mitzu­arbeiten und Herrn Schneider zu vertreten. Auf (kund seiner Erfah­rungen und Kenntnisse wird sich in der Gestaltung und Ausführung unserer Heimatzeitungen nichts ändern.

Herzlich Ihr gez. Linus Wittich

MONTABAUR

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Montabaur, den 5. April 1971

Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister

Bekanntmachung

Aufgrund des § 1 der Landesverordnung zum Schutze der Felder und Gärten gegen Tauben vom 9. Juli 1957 (GVB1. S. 113) wird hiermit für die Zeit vom 13. April bis 10.

Mai 1971 Taubensperre angeordnet.

Während dieser Zeit sind die Tauben so zu halten, daß sie die bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen kön­nen.

Die Brieftaubenhalter dürfen ihre Tauben in der Sperrzeit täglich ab 15. oo Uhr nur dann frei fliegen lassen, wenn das im Rahmen einer über die Landesgrenze hinausgehen­den Sportveranstaltung geschieht.

Stadt-und Gemeindeverwaltungen als OrtspolizeiBehörden

Bekanntmachung

Auf die an der Bekanntmachungstafel in der Rathausvor­halle aushängende Bekanntmachung des Finanzamtes Montabaur wegen der Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 197o, bis 31.5.1971, wird aufmerksam gemacht.

Stadtverwaltung Montabaur i.A. gez. Gilles

Bekanntmachung

Betr.: Schließung des Hallenbades der Stadt Montabaur an den Osterfeiertagen

Bekanntmachung

Es wird hiermit bekanntgemacht, daß der für den Be­reich der Grundstücke Flur 51, Flurstücke 176 und 178 geänderte Bebauungsplan "Alberthöhe" nach § 11 BBauG vom 23.6.1960 (BGBl. IS. 341) in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Land es Verordnung zur Durchführung des Bundesbauge­setzes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14 - mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 17.11.1970, Az.: 6/60A - Az.: 610-13-50 genehmigt worden ist.

Text der Verfügung:

Die Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe" wird hiermit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landes­verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14 - genehmigt.

Gemäß § 12 BBauG liegt der genehmigte Bebauungs­plan mit Begründung in der Zeit vom

14. April 1971 bis 30. April 1971

jeweils von montags bis freitags von 8. oo Uhr bis 12.oo Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus.

Montabaur, den 1. April 1971

Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister

Für die bevorstehenden Osterfeiertage gilt folgende Regelung:

1. Karfreitag (9.4.71)

2. Karsamstag (10.4.71)

3. Ostersonntag (11.4.71)

4. Ostermontag (12.4.71)

ist das Bad ganztägig geschlossen; ist das Bad zu den üblichen Zeiten geöffnet;

ist das Bad geschlossen;

ist das Bad ebenfalls geschlossen.

Montabaur, den 5.4.71

Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister

Bekanntmachung

Gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Stadt Montabaur vom 30.11.1961 wird bekanntgegeben, daß der Plan für den Ausbau der Elisabethenstraße und der Sauertalstraße (vom Großen Markt bis zur Elisabethenstraße) zusammen mit einem Kostenvoranschlag in der Zeit vom

15. April 1971 bis 30. April 1971

jeweils von montags bis freitag, von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (BauVerwaltung) öffent­lich ausliegt.

Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

Bekanntmachung

Neuaufstellung und Auslegung der Unternehmerverzeich­nisse der Hessen- Nassauischen landwirtschaftlichen Be­rufsgenossenschaft.

In der Zeit vom 13. bis 26. April 1971 liegt das neuauf- gestellte Unternehmerverzeichnis der Hessen-Nassaui- schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft während der Dienststunden auf Zimmer 7 des Rathauses zur Ein­sichtnahme und Überprüfung der Beteiligten aus.

Diese Neuaufstellung dient der Berufsgenossenschaft als Grundlage für die künftige Beitragsfestsetzung und zur Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben.

Es wird gebeten, daß sich alle Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von der Richtigkeit der Eintragungen in dem Unternehmerverzeichnis persönlich überzeugen und durch ihre Unterschrift bestätigen. In das Unternehm ^Verzeichnis sind auch Kleinstbetriebe aufzunehmen. Ausgenommen sind nur Haus-, Zier- und Kleingärten bis zu höchstens 25 ar, deren Erzeug­nisse überwiegend dem eigenen Haushalt dienen. Auch bäuerlicher Obstbau und das Halten von üblifcherweise in der Landwirtschaft gehaltenen Tieren in größerem Umfapge zur Zucht, Aufzucht, Mast und Milchgewin­nung müssen erfaßt werden, ebenso genaue zahlen­mäßige Angaben über vorhandene Zugmaschinerr, selbst rahrende Arbeitsmaschinen, ständig oder nur vor- rübergehend Beschäftigte.

Über alle weiteren Einzelheiten, insbesondere Uber die