Ausgabe 
26.2.1971
Seite
805
 
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NACH R1CHTEN DER VERBAN DSGEMEINDE

Bürcermeisterarbeitskreis der künftigen

Verbandsgemeinde Montabaur Montabaur, den 23. Februar 1971

EINLADUNG

Am MONTAG, dem I. März 1971, findet um 2o.oo Uhr im katholischen Pfarrzentrum Montabaur, Gelbachstraße, ein weiterer kommunalpolitischer Ausspracheabend zwischen den Gemeinderäten und Bürgermeistern der künftigen Verbandsgemeinde Montabaur statt. Sie werden hiermit herzlich eingeladen.

Unter dem Motto: 11 Aus der Praxis für die Praxis

berichten:

1. Verbandsdirektor Bogner, Gemeindetag Rheinland-Pfalz, Mainz

2. Verbandsbürgermeister Hans Baulig, Kelberg,

3. Verbandsbürgermeister Ernst Jung, Dierdorf.

Die Vorgenannten referieren über die Verbandsgemeindeordnung, die Verbandsgemeindeumlage sowie den Stellenplan einer Verbandsgemeindeverwaltung.

Im Anschluß an die Kurzreferate stehen die drei Kommunalpraktiker zur Diskussion auf gezielte Einzelfragen zur Ver­

fügung.

MONTABAUR

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Sprechtage der Rentenversicherung

Für Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter einschl. Handwerker wird der nächste Sprechtag am DIENSTAG, dem 2. März 1971, von 8.3o - 12,oo Uhr im Landratsamt (Erdgeschoß) abgehalten.

Die Auskunftssuchenden werden gebeten, alle Versiche­rungsunterlagen mitzubringen.

Bekanntmachung

Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt,daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am MITTWOCH, dem 3. März 1971, ab 7.oo Uhr in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr er­folgt.

Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbrin­gen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädi- ungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht wer- en können.

Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u,a. Möbelstücke,

Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinder­wagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.

Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Ab­fälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerb­lichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.

Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bordstein­kante derart bereitgestellt werden, daß eine Straßenver­unreinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder-behinde- rung unterbleibt.

Montabaur, den 22. Febr. 1971 Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.

gez. Mangels, Bürgermeister.

Am DIENSTAG, dem 2.3.1971 um 14.oo Uhr, findet in Montabaur, Gesundheitsamt Mütterberatung statt.

KREIS - NACHRICHTEN

Das Ausbildungsförderungsgesetz

Was bietet das Ausbildungsförderungsgesetz und wer kann gefördert werden ?

Es ist weithin noch unbekannt, daß es zur Förderung im schulischen Bereich seit dem 1.7.197o das Ausbildungs­förderungsgesetz (AföG) gibt. Nach diesem Gesetz können gefördert werden:

1. Schüler von Gymnasien, z.Zt. ab Klasse 11 und Fach ober schüler;

2. Schüler von Berufsaufbauschulen, Abendrealschu­len, Abendgymnasien und Kollegs;

3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren Besuch der Realschulabschluß oder vergleichbare Vorbildung Voraussetzung ist;

4. Schüler von Fachschulen, soweit es sich um eine Ausbildung handelt. Der Besuch der Fachschule zur beruflichen Fortbildung wird nach dem Ar­beitsförderungsgesetz (vom Arbeitsamt) gefördert.

5. Praktikanten, die ein Praktikum im Zusammen­hang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten leisten müssen.

Eine Ausbildung an diesen Schulen wird nur dann geför­dert, wenn sie die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, d.h. die Unterrichtszeit mindestens 2o Stunden in der Woche beträgt.

Persönliche Voraussetzung für eine Förderung

Gefördert werden können alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, soweit sie zu Beginn des Ausbildungs­abschnittes das 3o. Lebensjahr noch nicht vollendet ha­ben (Ausnahmen sind möglich) und die Leistungen erwar­ten lassen, daß das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.

Das wird angenommen, solange der Auszubildende die