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NACH R1CHTEN DER VERBAN DSGEMEINDE
Bürcermeisterarbeitskreis der künftigen
Verbandsgemeinde Montabaur Montabaur, den 23. Februar 1971
EINLADUNG
Am MONTAG, dem I. März 1971, findet um 2o.oo Uhr im katholischen Pfarrzentrum Montabaur, Gelbachstraße, ein weiterer kommunalpolitischer Ausspracheabend zwischen den Gemeinderäten und Bürgermeistern der künftigen Verbandsgemeinde Montabaur statt. Sie werden hiermit herzlich eingeladen.
Unter dem Motto: 11 Aus der Praxis für die Praxis“
berichten:
1. Verbandsdirektor Bogner, Gemeindetag Rheinland-Pfalz, Mainz
2. Verbandsbürgermeister Hans Baulig, Kelberg,
3. Verbandsbürgermeister Ernst Jung, Dierdorf.
Die Vorgenannten referieren über die Verbandsgemeindeordnung, die Verbandsgemeindeumlage sowie den Stellenplan einer Verbandsgemeindeverwaltung.
Im Anschluß an die Kurzreferate stehen die drei Kommunalpraktiker zur Diskussion auf gezielte Einzelfragen zur Ver
fügung.
MONTABAUR
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Sprechtage der Rentenversicherung
Für Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter einschl. Handwerker wird der nächste Sprechtag am DIENSTAG, dem 2. März 1971, von 8.3o - 12,oo Uhr im Landratsamt (Erdgeschoß) abgehalten.
Die Auskunftssuchenden werden gebeten, alle Versicherungsunterlagen mitzubringen.
Bekanntmachung
Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt,daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am MITTWOCH, dem 3. März 1971, ab 7.oo Uhr in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt.
Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädi- ungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht wer- en können.
Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u,a. Möbelstücke,
Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.
Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bordsteinkante derart bereitgestellt werden, daß eine Straßenverunreinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder-behinde- rung unterbleibt.
Montabaur, den 22. Febr. 1971 Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.
gez. Mangels, Bürgermeister.
Am DIENSTAG, dem 2.3.1971 um 14.oo Uhr, findet in Montabaur, Gesundheitsamt Mütterberatung statt.
KREIS - NACHRICHTEN
Das Ausbildungsförderungsgesetz
Was bietet das Ausbildungsförderungsgesetz und wer kann gefördert werden ?
Es ist weithin noch unbekannt, daß es zur Förderung im schulischen Bereich seit dem 1.7.197o das Ausbildungsförderungsgesetz (AföG) gibt. Nach diesem Gesetz können gefördert werden:
1. Schüler von Gymnasien, z.Zt. ab Klasse 11 und Fach ober schüler;
2. Schüler von Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs;
3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren Besuch der Realschulabschluß oder vergleichbare Vorbildung Voraussetzung ist;
4. Schüler von Fachschulen, soweit es sich um eine Ausbildung handelt. Der Besuch der Fachschule zur beruflichen Fortbildung wird nach dem Arbeitsförderungsgesetz (vom Arbeitsamt) gefördert.
5. Praktikanten, die ein Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten leisten müssen.
Eine Ausbildung an diesen Schulen wird nur dann gefördert, wenn sie die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, d.h. die Unterrichtszeit mindestens 2o Stunden in der Woche beträgt.
Persönliche Voraussetzung für eine Förderung
Gefördert werden können alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, soweit sie zu Beginn des Ausbildungsabschnittes das 3o. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahmen sind möglich) und die Leistungen erwarten lassen, daß das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.
Das wird angenommen, solange der Auszubildende die

