Ausgabe 
15.1.1971
Seite
697
 
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DER ZWANZIGSTE "HEITERKEITS-PRINZ" WIRD GEKÜRT

Das Wochenende steht erstmals im Zeichen des Karnevals: der närrische Prinz tritt am Samstag nach mittag seine Regentschaft in der Kreisstadt an. Im festlich geschmückten " Roten Löwen " - womit das ehrwürdige Rat­haus gemeint ist - werden unter Beteiligung von zahlreichen Vertretern der Ortsvereine dem Prinzen des Jahres 1971 die Insignien seines Narren­amtes überreicht werden. In einer ununterbrochenen " Ahnenreihe " seit 1952 wird es der zwanzigste Prinz Karneval sein, den die Montabaurer Gecken auf den Narrenschild heben.

Bürgermeister Wilhelm Mangels empfängt die erlaucht-närrische Gesellschaft, die zuvor in einer langen Autoko­lonne, mit traditionellem Hupkonzert durch die Stadt gefahren ist, um 16.oo Uhr vor dem Rathaus.

Noch am gleichen Abend wird der frischgekürte Prinz zu einem offiziellen Besuch beim Ball der Soldaten in der Westerwald-Kaserne erwartet.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Gemäß Landespolizeiverordnung vom 29.5.1951, beginnt in den nächsten Tagen die " Allgemeine Brandverhütungs­und Feuerstättenschau " in verschiedenen Straßen der Stadt Montabaur.

Sie erstreckt sich im Jahre 1971 auf :

Vorderer u. Hinterer Rebstock, Burgstraße, Großer und Kleiner Markt, Bahnhofstraße, Hohe Straße, Jahnstraße, Fritz-Bluhm-Straße, Koblenzer Straße und Elisabethenstraße.

Dabei ist dem Bezirks-Schornsteinfegermeister der Zutritt zu allen Räumen zu gestatten und möglich zu machen. Schlüssel von abgeschlossenen Räumen sind bereitzuhalten.

Baupolizeiliche Genehmigungen über neu erstellte Hei- zungs- und Feuerungsanlagen, sowie Uber Heizöllager­räume sind auf Verlangen vorzulegen.

Es ist zweckmäßig, daß der Hauseigentümer oder eine von ihm bestimmte Person an der Brandverhütungsschau teilnimmt, um eventuell Vorgefundene Mängel an Ort und Stelle zu besprechen.

Montabaur, den 12. Januar 1971

Stadtverwaltung Montabaur Mangels, Bürgermeister.

Bekanntm achung

Die städtische Bücherei bleibt in der Zeit vom 14. Januar 1971 bis 25. Februar 1971 geschlossen.

Letzte Buchausgabe: Dienstag, den 12. Januar 1971 Erste Buchausgabe: Donnerstag, den 25. Febr.1971 Montabaur, den 11. Januar 1971

Stadtverwaltung Montabaur Mangels, Bürgermeister.

Satzung

vom 7.1.1971 über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur.

Aufgrund der §§24 und 27 der Gemeinde Ordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145 ) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 13 der Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Monta­baur vom 8.12.197o wird auf Beschluß des Stadtrates vom 15.12.197o folgende Gebührensatzung erlassen :

§ 1

Die der Stadt Montabaur durch die Müllabfuhr entstehen­den Kosten werden durch Gebühren aufgebracht .

§ 2

(1) Die Gebühren werden nach der Anzahl und dem Nutzinhalt der von den Teilnehmern benutzten Müllge­fäße festgesetzt und zusammen mit der Grundsteuer oder durch besonderen Bescheid angefordert.

(2) Die Höhe der Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich

a) für ein 35-Liter-Gefäß 2,59 DM

b) für ein 5o-Liter-Gefäß 3,37 DM.

§ 3

(1) Die Gebühren werden nach vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn sich die Benutzung der Müllab­fuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt.

(2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt beträgt monatlich 2,59 DM.

(3) Zahlungspflichtig ist der Eigentümer der an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigen­tümer haften als Gesamtschuldner. Außerdem haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten.

§ 4

(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, inner­halb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentums­wechsels der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mittei­lung zu machen.

(3) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nut­zung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten oder Wohnungsberechtigten ( Mieter ).

§ 5

Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhebung und Beitrei­bung finden die Bestimmungen des Kommunalabgaben­gesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1.

S. 139) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. lol ).

§ 6

Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichts­ordnung vom 21.1.196o (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausfüh­rung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.196o (GVB1. S. 145) angegebenen Rechtsmittel zu.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1.1.1971 in Kraft. Am.gleichen