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WELCHE AUFGABEN ÜBERNIMMT DIE VERBANDSGEMEINDE ?
Bürgermeister Mangels hat fOY den kommenden Mittwochabend alle Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeinderatsmitglieder aus dem Bereich der zukünftigen Verbandsgemeinde Montabaur zu einem Ausspracheabend ins Pfarrzentrum eingeladen. Es bleibt zu hoffen, daß alle unvoreingenommen und gegenüber neuen Erkenntnissen aufgeschlossen daran teilnehmen werden, damit Montabaur bei der Bildung der Verbandsgemeinde nicht ins Hintertreffen gerät.
11 Rund um Montabaur lr hat schon öfters über die anstehenden Probleme berichtet, so etwa am 12. März , 24. April, 3o. April und I. Oktober. Dort können sie nachlesen, was sich in Montabaur bisher in dieser Beziehung getan hat.
Wh wollen diesmal einmui aufzählen, welche Aufgaben der zukünftigen Verbandsgemeinde Montabaur voraussichtlich zufallen werden :
1. die Beschlußfassung über die Flächennutzungspläne,
2. die Trägerschaft der Hauptschule,
3. die technische Durchführung des Baues der Gemeindestraßen und der Wirtschaftswege sowie deren Unterhaltung,
4. die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung,
5. die Wasserversorgung sowie die schadlose Beseitigung der Abwässer und des Mülls, soweit gemeinsame Anlagen und Einrichtungen für mehrere Gemeinden erforderlich sind,
6. der Brandschutz.
Bei Zustimmung von einer 2/3 Mehrheit der Verbandsgemeindevertretung und einer einfachen Mehrheit der Bürgermeister können weitere Selbstverwaltungsaufgaben übernommen werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Bürogeschäfte der Gemeinden in deren Namen und auf Grund der Beschlüsse der jeweiligen Gemeindevertretung; sie ist hierbei an Sachweisungen der Gemeinde gebunden.
Sie übernimmt : •
1. die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei dem Erlaß von Satzungen sowie bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
2. die Führung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte,
3. die Veranlagung und Erhebung der gemeindlichen Abgaben,
4. den Erlaß von Bußgeldbescheiden und die Durchführung des Vollstreckungsgesetzes.
Besonders die kleinen Gemeinden bemühen sich zwar stets gewissenhaft, aber oft ohne die nötigen Fachkenntnisse in diesen Bereichen.
Trotz höherer Kosten wird die Bildung der Verbandsgemeinde sich daher für alle segensreich auswirken.
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVBL.
S. 145 ) wird nachstehende Satzung in der Ausgabe der Westerwälder-Zeitung vom 11. Dezember 197o sowie durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Vorhalle des Rathauses bekanntgemacht.
Letztere Bekanntmachung erfolgt durch Aushang während der Zeit vom 11. Dez. 197o bis 23. Dez. 197o. Als Tag der Bekanntmachung gilt der 24. Dez. 197o.
SATZUNG
vom 8. Dez. 197o der Stadt Montabaur über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur.
Aufgrund der §§24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9.
1964 (GVB1, S. 145) und der §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.
1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung wird auf Beschluß des Stadtrates vom 15.lo.197o folgende Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur erlassen :
§ 1
ALLGEMEINES
(1) Die Stadtgemeinde Montabaur betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung des Hausmülls ( § 5 ) und des Sperrmülls
(§ 6 ).
(2) Die Abfuhr wird durch Spezialfahrzeuge eines Müllbeseitigungsunternehmens an bestimmten Tagen in der Woche durchgeführt. Der Hausmüll muß in 35- oder 5o-Liter Mülleimer ( § 8 ) eingefüllt sein.
§ 2
ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSRECHT (1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden
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