Ausgabe 
27.11.1970
Seite
582
 
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntm ac hung

In dem Enteignungsverfahren zu Gunsten der Bundesrepu­blik Deutschland ( Bundesstraßenverwaltung) zum Zwecke der Entziehung von Grundeigentum für den Ausbau der Bundesstraßen 49 und 255 in den Gemarkungen Montabaur und Heiligenroth hat die Unternehmerin auf Grund des § 19 des Bundesfernstraßengesetzes (BFernStrG) in der Fas­sung vom 6.8.1961 (BGBl. I S. 1741 ) in Verbindung mit den §§ 11 und 31 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22.4.1966 (GVB1. S. lo3) den Antrag auf Durchfüh­rung des Enteignungsverfahrens mit Festsetzung der Ent­schädigung gestellt.

Gegenstand des Verfahrens ist folgender Grundbesitz:

Flur: _ Parz.-Nr.: Größe in qm

a) Gemarkung Montabaur:

9 7/2399 1259

eingetragen im Grundbuch von Montabaur, Band 33,

Blatt lffo5, auf den Namen: Irene Brandenburger geb. Hofmann, Wilhelmshaven - zu 1/2 Anteil -

b) Gemarkung Heiligenroth:

46 43/2 468

46 43/2 6o

eingetragen im Grundbuch von Heiligenroth, Band 2o, Blatt 887, auf den Namen: Josef Nick, Montabaur.

Gemäß § 19 BFernStrG in Verbindung mit § 31 LEnteigG ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den ge­stellten Enteignungsantrag auf

DIENSTAG, den 5. Januar 1971, nachmittags 15.oo Uhr, im kleinen Sitzungssaal des Landratsamtes Montabaur

anberaumt worden.

Die an dem Verfahren unmittelbar Beteiligten haben zu diesem Termin eine besondere Ladung erhalten. Alle übri­gen Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahr zunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen der Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

Az.: 411 - 2o - V/67 54 Koblenz, den lo. Nov. 197o

Bezirksregierung Koblenz I.A. Wirtz

Veröffentlicht !

Montabaur, den 24.11.197o Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.

Untersuchung der Ausländer zwecks Erlangung der Aufenthaltserlaubnis

Das Staatl. Gesundheitsamt teilt mit :

" Aus innerdienstlichen Gründen sind wir gezwungen, die Untersuchungen für Ausländer zwecks Erlangung der Auf­enthaltserlaubnis nur noch zu bestimmten Zeiten durch- zu führen.

Die Termine für diese Untersuchungen sind jeweils montags und mittwochs-vormittags von 8 - 11. oo Uhr.

Es ist außerdem dringend erforderlich, daß die betreffen­den Ausländer ihre gesamten Personalien ( Name,Vor­name, Geburtsdatum und Geburtsort und jetziger Wohn­ort) hier schriftlich vorlegen. Meist können die Leute sich hier nicht verständigen und die Abfertigung wird hierdurch außerordentlich schwierig und langwierig.

Wir hoffen, daß die einzelnen Firmen für unsere berech­tigten Wünsche Verständnis zeigen und wir nicht wegen der großen Belastung unseres Dienstbetriebes gezwungen sein werden, Ausländer, die sich aus vorgenannten Grün­den hier untersuchen lassen wollen und außerhalb der oben mitgeteilten Zeiten erscheinen, unabgefertigt zu- rückschicken". Stadtverwaltung Montabaur als

Montabaur, d.23.11.7o Ortspolizeibeh. Mangels, Bürgerm,

Bekanntmachung

Es wird hiermit bekanntgemacht, daß der Bebauungsplan " Große Alberthöhe III " nach § 11 BBauG vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341)_ in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landes­verordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durch führung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 - GVB1 Nr. 14 mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 5.11.197o, Az.: 61o-13,-5o genehmigt worden ist.

Text der Verfügung:

er Bebauungsplan " Alberthöhe III wird hiermit gemäß 11 BBauG m Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der

4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugeset­zes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14 - genehmigt.

, Gemäß § 12 BBauG liegt der genehmigte Bebauungsplan mit Begründung in der Zeit

vom 7. Dezember 197o bis 21. Dezember 197o jeweils von montags bis freitags von 8.oo bis 12.oo Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 ( Bauverwal­tung) öffentlich aus.

Montabaur, den 23. November 197o Stadtverwaltung Montabaur i gez. Mangels, Bürgermeister.

! Bekanntmachung

Es wird hiermit bekanntgemacht, daß der für den Bereich der großen Vorbehalts fläche geänderte Bebauungsplan "Al­berthöhe nach § 11 BBauG vom 23.6.196o (BGBl. I

5. 341) in _ Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverord­nung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchfüh­rung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14- mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 2.11.1970 Az.: 61o-13-5o genehmigt worden ist.

Text der Verfügung:

Der für den Bereich der großen Vorbehaltsfläche geänderte Bebauungsplan " Alberthöhe " wird hiermit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 - GVB1. Nr. 14 - ge­nehmigt.

Gemäß § 12 BBauG liegt der genehmigte Bebauungsplan mit Begründung in der Zeit

vom 7. Dez. 197o bis 21. Dez, 197o jeweils von montags bis freitags von 8.oo bis 12.oo Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 ( Bauver­waltung) öffentlich aus.

Montabaur, den 23. November 197o Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.

Bekanntm achung

Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt, daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am

DONNERSTAG, dem 3. Dezember 197o, ab 7.oo Uhr in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt. Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegen­stände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.

Zu dem Begriff " Sperrgut gehören u.a. Möbelstücke, Sessel und Liegemöbel , Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinder­wagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.

Ausgeschlossen von der Sperrgut ab fuhr sind sämtliche Ab­fälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerb­lichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen,Ein­machgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.

Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der

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