Ausgabe 
30.7.1970
Seite
336
 
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DAUBACH

Gestürzte Birke versperrte Straße

An der Landesstraße zwischen Daubach und Horbach knickte der Sturm eine mächtige Birke und warf sie quer über die Fahrbahn Sie wurde schon nach kurzer Zeit von Gemeindearbeitern beseitigt

Erheblicher Schaden

Erheblicher Sachschaden entstand, als in Daubach in der Hasenstras­se vor Haus Nr. 1 ein PKW-Fahrer auf einen haltenden PKW auffuhr. Es entstand Sachschaden. Personen wurden keine verletzt

ELGENDORF

Verbandsschule Horressen - Eigendorf Betr.: Schulneulinge 1970

Ale Kinder aus Horressen und Eigendorf, welche nach den Ferien in die Schule aufgenommen werden, benötigen für den Unterricht fol­gende Hilfsmittel:

1. Fibel - Wunderbare Sachen - Nr. 101-10

2. Rechenfibel - Welt der Zahl - Nr. 43010

3. Ein Heft ohne Lineatur und einen Bleistift Nr. 2

4. Einen Zeichenblock und einen Satz Filzstifte

Die Fibel - Wunderbare Sachen - kann von den Kindern des letzten er­sten Schuljahres übernommen werden.

Die Eltern werden gebeten, diese Dinge nach Möglichkeit bis zum Schul beginn zu besorgen

Greif, Konrektor

Nachrichten vom Turn-u. Sportverein 1904 e.V. Eigendorf

Am Mittwoch, den 5. August 1970, 20.00 Uhr findet eine Mitglieder­versammlung im Schankraum der Sporthalle statt Hierzu sind alle Mit­glieder eingeladen:

Tagesordnung

1) Zwischenberichte Tischtennisabteilung, Leichtathletik, Fußball, Frauenabteilung

2) Jahresbericht über SG Horressen-Elgendorf

3) Aufbewahrung von Urkunden, Preisen etc.

4) Verschiedenes

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am kommenden Montag, dem 3. August 1970, abends um 20 Uhr im rgermeisteramt statt. Die Tagesordnung sieht vor:

1. Protokoll der letzten Sitzung

2 . Forstwirtschaftspläne 1971

3. Friedhofssatzung gern. § 85 der GO (Wirtschaftlichkeit)

4 Gebührenerhöhung für die Benutzung des Gemeindesaales u d Schule

5. Ausbau des Schulweges mit Bürgersteig

6. Unterhaltungsarbeiten f. Schulstrasse

7. Verschiedenes

Es hat sich die Unsitte breitgemacht, den Friedhofsvorplatz zum Ver­brennen von Unkraut usw. zu benutzen.

Wenn auch der Schule für das Martinsfeuer eine Genehmigung erteilt war, so wurde damit keine generelle Erlaubnis ausgesprochen.

Herr Kurt Ritz hat cfie Pflege des Friedhofs und des Vorplatzes über­nommen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass diese Unsitte sofort einge­stellt wird.

Winkenbach, Bgm.

Die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung sieht wieder einmal eine gründliche und grundsätzliche Überholung einer Ortssatzung - der Friedhofssatzung - vor. Der eine oder andere mag sich fragen, wa­rum denn eigentlich immer wieder die Änderungen des bestehenden Ortsrechtes? Wenn die freie Marktwirtschaft nur noch das eine Wort Kostensteigerung" kennt, warum muß eine Gemeinde dies nachma­chen? Um einmal auf diesen berechtigten Fragenkomplex eine Antwort zu geben, möchte ich hier einige Gedanken niederschreiben.

Wir alle wissen, daß wir heute im Zeitalter der Technik und der Wissen­schaft und des Fortschrittes leben. Mit den Erkenntnissen der modernen Umwelt wachsen auch die Ansprüche des Bürgers. Der Bürger auf dem Land hat die gleichen Rechte auf fortschrittliche Einrichtungen, wie sie der Großstädter seit Jahren schon als Selbstverständlichkeit kennt Bei allen grundsätzlichen Erwägungen und Überlegungen müssen wir den Menschen in den Mittelpunkt rücken, damit wir Erkenntnisse zum Wohle des Bürgers auswerten.

Wir alle wissen auch, daß die Lebensgewohnheiten mit denen vonfrü­her nicht mehr zu vergleichen sind. Beispielsweise denkt heute nach der Einführung der öffentlichen Müllabfuhr kein Mensch daran, den

Müll im Handwagen zum Müllplatz zu fahren, sondern man nimmt die bequemere Art für sich in Anspruch, indem man den gefüllten Mülleimer zur Entleerung abholen läßt Was man früher mitfaul" abgewertet hät­te, wird heute mitfortschrittlich" bezeichnet.

Um einmal bei der Müllabfuhr zu bleiben, besteht diese Einrichtung nicht zum Selbstzweck, auch nicht zum Zeitvertreib der Firmen, die den Müll abfahren, sondern sie dient einmal der modernen Bequemlichkeit und außerdem der gezielten Müllablagerung, damit nicht jeder irgendwo sei­nen Abfall deponiert Diese Annehmlichkeit kostet Geld. Die Gemein­de wird von der betreffenden Firma zumBezahlen" aufgefordert. Die­se Forderung muß die Gemeinde wiederum von hren Bürgern abver langen Um dabe< alle gleichmäßig stark zu belasten, wird dieSatzung erlassen, in der ganz konkret der Preis für jeden festgelegt wird.

Im modernen kommunalen Sprachgebrauch findet sich oft das Wort subsidiär", das man mithilfsweise" verdolmetschen könnte. Mit dem Prinzip der Subsidiarität wird eine grundsätzliche Klarstellung zwischen Forderung des Unternehmers und Zahlung des Bürgers erkennbar. Die Gemeinde kannhilfsweise" nur in Vorleistung treten, soweit der Bür­ger seinen Opulus dafür erbringt.

Der Artikel 49 der Landesverfassung gibt den Gemeinden die rechtliche Grundlage zur Selbstverwaltung, die nach der Gemeindeordnung in § 24 ihre Aufgaben über Satzungen rechtlich fundiert. Es ist jedoch nicht in das Belieben der Vertretung gesetzt, den Preis so gering wie nur möglich zu halten, sondern die gewählten Vertreter sind verpflichtet, nach § 85 der Gemeindeordnung alle Entscheidungen mit dem Maßstab der Wirt­schaftlichkeit zu prüfen. Das heißt also, daß der Gemeinderat nicht willkürlich entscheidet und fordert, sondern er muß die Forderung an seine Mitbürger so hoch ansetzen, daß wenigstens die Ausgaben dadurch gedeckt werden können. Auch in einem geregelten Familienhaushalt können nicht mehr Ausgaben gemacht werden, als die finanzielle Lage es erlaubt Wenn man gerade diesen Maßstab in der eigenen Familie kennt, dann weiß man auch, daß die Überprüfungen von Ortssatzungen keine unpopulären Maßnahmen darstellen.

Wenn wir also in der nächsten Sitzung uns über höhere Preise auf dem Sektor des Friedhofswesens unterhalten müssen, so ist das unsere Pflicht, die Preise und die kostspieligen Leistungen in die Waage zu spielen. Wer den Fortschritt der Zeit liebt, sollte die zwangsweise nachfolgenden Kostenberechnungen nicht außer acht lassen.;.-'

Erlauben Sie mir noch ein zusätzliches Wort.

Es gibt in jeder Gemeinde - so auch bei uns - Leute, die im Glauben sind, daß man am 31. Dezember immer noch fristgerecht bei der Gemeinde­kasse einzahlt Die Verantwortlichen sind nicht nur behördlich aufge­fordert, auf die einzelnen Fälligkeitstermine aufmerksam zu machen und sie notfalls mit Nachdruck durchzusetzen, sondern wir sind aus dem Interesse der Selbsterhaltung alle gezwungen, die vorgeschriebenen Raten einzuhalten, damit die Gemeinde zahlungsfähig bleibt. Womit will z.B. ein Schulverband seine Reinemachefrauen bezahlen, wenn die Gemein­den ihren Umlagen nicht nachkommen können? So hängt eins an dem anderen. Ich habe daher die große Bitte, daß sich jeder einmal ohne Er­mahnung der Gemeinde zu einer größeren Zahlungspünktlichkeit zu er­ziehen versucht Die Gemeinde verliert ihre Existenzmöglichkeit, wenn die Bürger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Winkenbach

ESCHELBACH

Schulbus nach Montabaur Das Landratsamt teilt mit :

Wi r hatten den Antrag der Gemeinde Eschelbach auf Einrichtung eines Schülertransportes von Eschelbach nach Montabaur erneut der Bezirks­regierung Koblenz zuständigkeitshalber und mit der Bitte um Genehmi­gung vorgelegt.

Auf unseren Bericht vom 22.4.1970 teilt uns die Bezirksregierung nun­mehr u.a. folgendes mit:

Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GHSSchG trägt das Land die angemessenen Kosten für die Beförderung von Schülern zur zuständigen Schule, wenn ihnen der Schulweg hinsichtlich seiner Länge, Beschaf­fenheit und Sicherheit ohne Benutzung cies Verkehrsmittels nicht zu­gemutet werden kann

Die hierzu ergangenen Richtlinien über die Einrichtung und Durchfüh­rung von Schülertransporten vom 3.7.1969 besagen u.a., daß grundsätz­lich für Grundschüler ein Weg von 2 km und für Hauptschüler ein Weg von 4 km zumutbar ist.

Bei den betroffenen Kindern von Eschelbach handelt es sich um Haupt­schüler des 7. bis 9. Schuljahres.

Der Schulweg wird von der Gemeinde mit 2,7 km angegeben.

Laut amtlicher Feststellung beträgt der Weg 2,2 km.

Die angeführte Entfernung (2,2 km oder 2,7 km) liegt unter dem ange­gebenen Richtwert von 4 km für Hauptschüler.

Wenn somit bei der tatsächlichen Entfernung ein Schülertransport ein­gerichtet werden soll, ist es nach den genannten Richtlinien erforderlich, daß der Schulweg wegen besonderer Gefährlichkeit für die Kinder unzu­mutbar ist.