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DAUBACH
Gestürzte Birke versperrte Straße
An der Landesstraße zwischen Daubach und Horbach knickte der Sturm eine mächtige Birke und warf sie quer über die Fahrbahn Sie wurde schon nach kurzer Zeit von Gemeindearbeitern beseitigt
Erheblicher Schaden
Erheblicher Sachschaden entstand, als in Daubach in der Hasenstrasse vor Haus Nr. 1 ein PKW-Fahrer auf einen haltenden PKW auffuhr. Es entstand Sachschaden. Personen wurden keine verletzt
ELGENDORF
Verbandsschule Horressen - Eigendorf Betr.: Schulneulinge 1970
Ale Kinder aus Horressen und Eigendorf, welche nach den Ferien in die Schule aufgenommen werden, benötigen für den Unterricht folgende Hilfsmittel:
1. Fibel - Wunderbare Sachen - Nr. 101-10
2. Rechenfibel - Welt der Zahl - Nr. 43010
3. Ein Heft ohne Lineatur und einen Bleistift Nr. 2
4. Einen Zeichenblock und einen Satz Filzstifte
Die Fibel - Wunderbare Sachen - kann von den Kindern des letzten ersten Schuljahres übernommen werden.
Die Eltern werden gebeten, diese Dinge nach Möglichkeit bis zum Schul beginn zu besorgen
Greif, Konrektor
Nachrichten vom Turn-u. Sportverein 1904 e.V. Eigendorf
Am Mittwoch, den 5. August 1970, 20.00 Uhr findet eine Mitgliederversammlung im Schankraum der Sporthalle statt Hierzu sind alle Mitglieder eingeladen:
Tagesordnung
1) Zwischenberichte Tischtennisabteilung, Leichtathletik, Fußball, Frauenabteilung
2) Jahresbericht über SG Horressen-Elgendorf
3) Aufbewahrung von Urkunden, Preisen etc.
4) Verschiedenes
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am kommenden Montag, dem 3. August 1970, abends um 20 Uhr im Bü rgermeisteramt statt. Die Tagesordnung sieht vor:
1. Protokoll der letzten Sitzung
2 . Forstwirtschaftspläne 1971
3. Friedhofssatzung gern. § 85 der GO (Wirtschaftlichkeit)
4 Gebührenerhöhung für die Benutzung des Gemeindesaales u d Schule
5. Ausbau des Schulweges mit Bürgersteig
6. Unterhaltungsarbeiten f. Schulstrasse
7. Verschiedenes
Es hat sich die Unsitte breitgemacht, den Friedhofsvorplatz zum Verbrennen von Unkraut usw. zu benutzen.
Wenn auch der Schule für das Martinsfeuer eine Genehmigung erteilt war, so wurde damit keine generelle Erlaubnis ausgesprochen.
Herr Kurt Ritz hat cfie Pflege des Friedhofs und des Vorplatzes übernommen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass diese Unsitte sofort eingestellt wird.
Winkenbach, Bgm.
Die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung sieht wieder einmal eine gründliche und grundsätzliche Überholung einer Ortssatzung - der Friedhofssatzung - vor. Der eine oder andere mag sich fragen, warum denn eigentlich immer wieder die Änderungen des bestehenden Ortsrechtes? Wenn die freie Marktwirtschaft nur noch das eine Wort „Kostensteigerung" kennt, warum muß eine Gemeinde dies nachmachen? Um einmal auf diesen berechtigten Fragenkomplex eine Antwort zu geben, möchte ich hier einige Gedanken niederschreiben.
Wir alle wissen, daß wir heute im Zeitalter der Technik und der Wissenschaft und des Fortschrittes leben. Mit den Erkenntnissen der modernen Umwelt wachsen auch die Ansprüche des Bürgers. Der Bürger auf dem Land hat die gleichen Rechte auf fortschrittliche Einrichtungen, wie sie der Großstädter seit Jahren schon als Selbstverständlichkeit kennt Bei allen grundsätzlichen Erwägungen und Überlegungen müssen wir den Menschen in den Mittelpunkt rücken, damit wir Erkenntnisse zum Wohle des Bürgers auswerten.
Wir alle wissen auch, daß die Lebensgewohnheiten mit denen von „früher nicht mehr zu vergleichen sind. Beispielsweise denkt heute nach der Einführung der öffentlichen Müllabfuhr kein Mensch daran, den
Müll im Handwagen zum Müllplatz zu fahren, sondern man nimmt die bequemere Art für sich in Anspruch, indem man den gefüllten Mülleimer zur Entleerung abholen läßt Was man früher mit „faul" abgewertet hätte, wird heute mit „fortschrittlich" bezeichnet.
Um einmal bei der Müllabfuhr zu bleiben, besteht diese Einrichtung nicht zum Selbstzweck, auch nicht zum Zeitvertreib der Firmen, die den Müll abfahren, sondern sie dient einmal der modernen Bequemlichkeit und außerdem der gezielten Müllablagerung, damit nicht jeder irgendwo seinen Abfall deponiert Diese Annehmlichkeit kostet Geld. Die Gemeinde wird von der betreffenden Firma zum „Bezahlen" aufgefordert. Diese Forderung muß die Gemeinde wiederum von hren Bürgern abver langen Um dabe< alle gleichmäßig stark zu belasten, wird die „Satzung’ erlassen, in der ganz konkret der Preis für jeden festgelegt wird.
Im modernen kommunalen Sprachgebrauch findet sich oft das Wort „subsidiär", das man mit „hilfsweise" verdolmetschen könnte. Mit dem Prinzip der Subsidiarität wird eine grundsätzliche Klarstellung zwischen Forderung des Unternehmers und Zahlung des Bürgers erkennbar. Die Gemeinde kann „hilfsweise" nur in Vorleistung treten, soweit der Bürger seinen Opulus dafür erbringt.
Der Artikel 49 der Landesverfassung gibt den Gemeinden die rechtliche Grundlage zur Selbstverwaltung, die nach der Gemeindeordnung in § 24 ihre Aufgaben über Satzungen rechtlich fundiert. Es ist jedoch nicht in das Belieben der Vertretung gesetzt, den Preis so gering wie nur möglich zu halten, sondern die gewählten Vertreter sind verpflichtet, nach § 85 der Gemeindeordnung alle Entscheidungen mit dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Das heißt also, daß der Gemeinderat nicht willkürlich entscheidet und fordert, sondern er muß die Forderung an seine Mitbürger so hoch ansetzen, daß wenigstens die Ausgaben dadurch gedeckt werden können. Auch in einem geregelten Familienhaushalt können nicht mehr Ausgaben gemacht werden, als die finanzielle Lage es erlaubt Wenn man gerade diesen Maßstab in der eigenen Familie kennt, dann weiß man auch, daß die Überprüfungen von Ortssatzungen keine unpopulären Maßnahmen darstellen.
Wenn wir also in der nächsten Sitzung uns über höhere Preise auf dem Sektor des Friedhofswesens unterhalten müssen, so ist das unsere Pflicht, die Preise und die kostspieligen Leistungen in die Waage zu spielen. Wer den Fortschritt der Zeit liebt, sollte die zwangsweise nachfolgenden Kostenberechnungen nicht außer acht lassen.;.-'
Erlauben Sie mir noch ein zusätzliches Wort.
Es gibt in jeder Gemeinde - so auch bei uns - Leute, die im Glauben sind, daß man am 31. Dezember immer noch fristgerecht bei der Gemeindekasse einzahlt Die Verantwortlichen sind nicht nur behördlich aufgefordert, auf die einzelnen Fälligkeitstermine aufmerksam zu machen und sie notfalls mit Nachdruck durchzusetzen, sondern wir sind aus dem Interesse der Selbsterhaltung alle gezwungen, die vorgeschriebenen Raten einzuhalten, damit die Gemeinde zahlungsfähig bleibt. Womit will z.B. ein Schulverband seine Reinemachefrauen bezahlen, wenn die Gemeinden ihren Umlagen nicht nachkommen können? So hängt eins an dem anderen. Ich habe daher die große Bitte, daß sich jeder einmal ohne Ermahnung der Gemeinde zu einer größeren Zahlungspünktlichkeit zu erziehen versucht Die Gemeinde verliert ihre Existenzmöglichkeit, wenn die Bürger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Winkenbach
ESCHELBACH
Schulbus nach Montabaur Das Landratsamt teilt mit :
Wi r hatten den Antrag der Gemeinde Eschelbach auf Einrichtung eines Schülertransportes von Eschelbach nach Montabaur erneut der Bezirksregierung Koblenz zuständigkeitshalber und mit der Bitte um Genehmigung vorgelegt.
Auf unseren Bericht vom 22.4.1970 teilt uns die Bezirksregierung nunmehr u.a. folgendes mit:
„Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GHSSchG trägt das Land die angemessenen Kosten für die Beförderung von Schülern zur zuständigen Schule, wenn ihnen der Schulweg hinsichtlich seiner Länge, Beschaffenheit und Sicherheit ohne Benutzung c„ies Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann
Die hierzu ergangenen Richtlinien über die Einrichtung und Durchführung von Schülertransporten vom 3.7.1969 besagen u.a., daß grundsätzlich für Grundschüler ein Weg von 2 km und für Hauptschüler ein Weg von 4 km zumutbar ist.
Bei den betroffenen Kindern von Eschelbach handelt es sich um Hauptschüler des 7. bis 9. Schuljahres.
Der Schulweg wird von der Gemeinde mit 2,7 km angegeben.
Laut amtlicher Feststellung beträgt der Weg 2,2 km.
Die angeführte Entfernung (2,2 km oder 2,7 km) liegt unter dem angegebenen Richtwert von 4 km für Hauptschüler.
Wenn somit bei der tatsächlichen Entfernung ein Schülertransport eingerichtet werden soll, ist es nach den genannten Richtlinien erforderlich, daß der Schulweg wegen besonderer Gefährlichkeit für die Kinder unzumutbar ist.

