Ausgabe 
11.6.1970
Seite
226
 
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RUND UM MONTABAUR Nr 14/24/70/2

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SATZU N G

vom 3.6.1970 der Stadt Montabaur

zur Änderung der Satzung über die Erhe­bung von Gebühren für die öffentliche Müll­abfuhr der Stadt Montabaur.

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 u. 7 des Kommmalabga- bengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der z. Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluss des Stadtrates vom 14.5.1970 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der § 2 (2) der Satzung über die Erhe­bung von Gebühren für die öffentliche Müll­abfuhr der Stadt Montabaur vom 8.12.1964, geändert durch die Änderungssatzung vom 2.6.1967, wird durch folgenden Wortlaut er­setzt:

§ 2(2) Die Höhe der Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich:

a) für ein 35-Liter-Gefäss 1,45 DM

b) für ein 50-Liter-Gefäss 1.90 DM.

§ 2

Der § 3 (3) der Satzung über die Erhe­bung von Müllabfuhr gebühren in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964, geändert durch den § 2 der Änderungssatzung vom 2.6.67 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

§ 3 (2) Die Mindestgebühr für jeden selb­ständigen Haushalt beträgt monatlich 1,45 DM.

§ 3

Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffent­liche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 werden nicht geändert.

§ 4

Diese Satzung tritt ab 1.6,1970 inkraft. Montabaur, den 3.6.1970

gez.: Mangels Bürgermeister

Keine Bedenken!

Montabaur, den 27.5,19"0

Landratsamt

des Unterwesterwaldkreises Abt. 1 a Az.: 029-020 (50)

Im Aufträge: gez,: Wilhelmi

Amtliche Bekanntmachung

Betr.: Eröffnung der Freibadanlage des Hallen- und Freibades Montabaur

Die Freibadanlage des Hallen- und Freiba­des Montabaur wird am Samstag, dem 6. Juni 1970, eröffnet. Da sie nur über ein Nichtschwimmerbecken (17 x 25 m) verfügt, steht für Schwimmer auch das Becken in der Halle zur Verfügung, so dass Hallen- und Freibad zur gleichen Zeit betrieben

werden. Sollte wegen schlechten Wetters kurzfristig die vorübergehende Schliessung des Freibades erforderlich sein, wird dies durch einen entsprechenden Aushang am Ein­gang zum Hallenbad und Freibad bekannt­gegeben.

Ab 6.6.1970 gilt folgender Badezeitenplan: a) für die Schwimmhalle

MONTAG

vormittags geschlossen

13.30- 19.00 Uhr 19.00-20.30 Uhi

Fdmilienbad

Bundeswehr

DIENSTAG

7.00- 9.00 Uhr 9.00- 14.00 Uhr 14.00- 19.30 Uhr 19.30 -21.30 Uhr

Bundeswehr

Fam.Bad u. Schulen Famihenbad Vereinsbad (TuS)

MITTWOCH

7.00- 9.00 Uhr

9.00 14.00 Uhr 14.00 - 20.00 Uhr 20.00- 21.30 Uhr

Bundeswehr

Fam.Bad und Schulen F amilienbad

Frauenbad

DONNERSTAG

7.00- 9.00 Uhi 9.00- 14.00 Uhr 14.00- 20.00 Uhr 20.00 - 21.30 Uhi

Bundeswehr

Tarn.bad u. Schulen Familienbad Vereinsbad (VSG)

FREITAG

7.00- 9.00 Uhr 9.00- 14.00 Uhr 14.00 - 19.30 Uhr 19.30-21.00 Uhr

Bundeswehr

Farn.bad u. Schulen Famihenbad Vereinsbad (DLRG)

SAMSTAG

7.00 - 14.00 Uhr 14.00- 19.00 Uhr 19.00 - 20.00 Uhr

Farn.bad u. Schulen Familienbad Vereinsbad (TSG)

SONNTAG

9.00- 19.00 Uhr

Familienbad

b) für das Freibad

Es ist gleichzeitig täglich (ausser montags am Vormittag) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet. Die Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der Schwimmhalle und des Frei­bades ohne Beschränkung der Badezeit. Die Eintrittspreise werden nicht geändert und gelten gleichzeitig für Hallen- und Frei­bad. Die Badezeitbeschränkung wird bis zum Ende der Freibadsaison aufgehoben. Für den Fall, dass wegen schlechten Wetters die Freibadanlage kurzfristig geschlossen wer­den muss, behält sich die Verwaltung bei Überbelegung der Halle vor, die einge­schränkte Benutzungszeit vorübergehend wieder einzuführen.

Die Eintrittskarten sind wie bisher an den Kartenautomaten zu lösen; die Freibadkas­se ist nur an Sonntagen und bei besonders starkem Besuch geöffnet.

Der Schwimmunterricht fällt während der Freibadesaison aus. Anmeldungen wer­den jedoch weiterhin entgegengenommen. Montabaur, den 4. Juni 1970

Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister

Bekanntmachung

Die Stadt Montabaur hat für das Gebiet "Grosse Alberthöhp III" in den Fluren 27, 38 und 51 einen Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke: FLUR 27:

Flurstücke:

4061, 4060, 4059, 4069, 4070, 4080, 6/4082 und 9/4091 (alle teilweise) sowie die Gra­benparzellen 5874, 5876, 5882, 5883 (alle teilweise), 5879 (Bach teilweise);

FLUR 38:

Flurstücke:

4532/1, 4530/3, 4528, 4527, 4526, 4525, 16/4524, 4524/1 (alle teilweise), 4532/2, 4531/2, 4530/2, 6059 (Feldweg teilweise), 6055/1 (Feldweg), 48/4556, 47/4556, 9/4556, 8/4556, 4555, 4554, 4553, 4552, 4551, 4550, 4549, 4548, 4547, 4546, 4545/1, 21/4544, 20/4544, 19/4544, 18/4544, 17/4544, 3/4543, 2/4543, 1/4543, 32/4542, 31/4542, 6056

(Feldweg), 4534/6, 4534/7, 4535/2 (teilwei­se), 6057 (Feldweg), 6058 (Graben);

FLUR 51:

Flurstücke:

265 (Weg), 266, 267, 268, 269 (alle teil­weise) und 270.

Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gemäss § 2 Abs. 6 des Bundesbauge­setzes (BBauG) vom 23.6.60 (BGBl. I S. 341) in der Zeit

vom 29.6.1970 bis 31.7.1970 jeweils von montags bis freitags von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr zur Einsicht im Rat­haus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffent­lich aus.

Bedenken und Anregungen können nur während dieser 7«it mündlich oder schriftlich vorge­bracht werden.

Montabaur, den 3. Juni 1970

Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister

Bekanntmachung

Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt, dass die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am Dienstag, dem 16. Juni 1970, ab 7.00 Uhr

in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müll­abfuhr erfolgt.

Unter den Begriff des Sperrgutes fallen aus­schliesslich die in Haushaltungen gelegent­lich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefässen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffen­heit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Me­chanik des Müllwagens verursacht werden können.

Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u.a. Möbelstücke, Sessel und Liegemöbel, Ma­tratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in ge­rolltem und verschnürten Zustand, Kinder­wagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswaren, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammen­gelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.

Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmateriali­en und Gegenstände aus gewerblichen Be­trieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zube­hör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blu­mentöpfe oder ähnliche Dinge.

Die Sperrgüter sollen auf dem Bürger­steig an der Bordsteinkante derart bereit- gestelll werden, dass eine Strassenverun- reinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung unterbleibt,

Montabaur, den 9. Juni 1970

Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister

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