RUND UM MONTABAUR Nr 14/24/70/2
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vom 3.6.1970 der Stadt Montabaur
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr der Stadt Montabaur.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 u. 7 des Kommmalabga- bengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der z. Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluss des Stadtrates vom 14.5.1970 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der § 2 (2) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr der Stadt Montabaur vom 8.12.1964, geändert durch die Änderungssatzung vom 2.6.1967, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 2(2) Die Höhe der Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich:
a) für ein 35-Liter-Gefäss 1,45 DM
b) für ein 50-Liter-Gefäss 1.90 DM.
§ 2
Der § 3 (3) der Satzung über die Erhebung von Müllabfuhr gebühren in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964, geändert durch den § 2 der Änderungssatzung vom 2.6.67 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 3 (2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt beträgt monatlich 1,45 DM.
§ 3
Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 werden nicht geändert.
§ 4
Diese Satzung tritt ab 1.6,1970 inkraft. Montabaur, den 3.6.1970
gez.: Mangels Bürgermeister
Keine Bedenken!
Montabaur, den 27.5,19"0
Landratsamt
des Unterwesterwaldkreises Abt. 1 a Az.: 029-020 (50)
Im Aufträge: gez,: Wilhelmi
Amtliche Bekanntmachung
Betr.: Eröffnung der Freibadanlage des Hallen- und Freibades Montabaur
Die Freibadanlage des Hallen- und Freibades Montabaur wird am Samstag, dem 6. Juni 1970, eröffnet. Da sie nur über ein Nichtschwimmerbecken (17 x 25 m) verfügt, steht für Schwimmer auch das Becken in der Halle zur Verfügung, so dass Hallen- und Freibad zur gleichen Zeit betrieben
werden. Sollte wegen schlechten Wetters kurzfristig die vorübergehende Schliessung des Freibades erforderlich sein, wird dies durch einen entsprechenden Aushang am Eingang zum Hallenbad und Freibad bekanntgegeben.
Ab 6.6.1970 gilt folgender Badezeitenplan: a) für die Schwimmhalle
MONTAG
vormittags geschlossen
13.30- 19.00 Uhr 19.00-20.30 Uhi
Fdmilienbad
Bundeswehr
DIENSTAG
7.00- 9.00 Uhr 9.00- 14.00 Uhr 14.00- 19.30 Uhr 19.30 -21.30 Uhr
Bundeswehr
Fam.Bad u. Schulen Famihenbad Vereinsbad (TuS)
MITTWOCH
7.00- 9.00 Uhr
9.00 14.00 Uhr 14.00 - 20.00 Uhr 20.00- 21.30 Uhr
Bundeswehr
Fam.Bad und Schulen F amilienbad
Frauenbad
DONNERSTAG
7.00- 9.00 Uhi 9.00- 14.00 Uhr 14.00- 20.00 Uhr 20.00 - 21.30 Uhi
Bundeswehr
Tarn.bad u. Schulen Familienbad Vereinsbad (VSG)
FREITAG
7.00- 9.00 Uhr 9.00- 14.00 Uhr 14.00 - 19.30 Uhr 19.30-21.00 Uhr
Bundeswehr
Farn.bad u. Schulen Famihenbad Vereinsbad (DLRG)
SAMSTAG
7.00 - 14.00 Uhr 14.00- 19.00 Uhr 19.00 - 20.00 Uhr
Farn.bad u. Schulen Familienbad Vereinsbad (TSG)
SONNTAG
9.00- 19.00 Uhr
Familienbad
b) für das Freibad
Es ist gleichzeitig täglich (ausser montags am Vormittag) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet. Die Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der Schwimmhalle und des Freibades ohne Beschränkung der Badezeit. Die Eintrittspreise werden nicht geändert und gelten gleichzeitig für Hallen- und Freibad. Die Badezeitbeschränkung wird bis zum Ende der Freibadsaison aufgehoben. Für den Fall, dass wegen schlechten Wetters die Freibadanlage kurzfristig geschlossen werden muss, behält sich die Verwaltung bei Überbelegung der Halle vor, die eingeschränkte Benutzungszeit vorübergehend wieder einzuführen.
Die Eintrittskarten sind wie bisher an den Kartenautomaten zu lösen; die Freibadkasse ist nur an Sonntagen und bei besonders starkem Besuch geöffnet.
Der Schwimmunterricht fällt während der Freibadesaison aus. Anmeldungen werden jedoch weiterhin entgegengenommen. Montabaur, den 4. Juni 1970
Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister
Bekanntmachung
Die Stadt Montabaur hat für das Gebiet "Grosse Alberthöhp III" in den Fluren 27, 38 und 51 einen Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke: FLUR 27:
Flurstücke:
4061, 4060, 4059, 4069, 4070, 4080, 6/4082 und 9/4091 (alle teilweise) sowie die Grabenparzellen 5874, 5876, 5882, 5883 (alle teilweise), 5879 (Bach teilweise);
FLUR 38:
Flurstücke:
4532/1, 4530/3, 4528, 4527, 4526, 4525, 16/4524, 4524/1 (alle teilweise), 4532/2, 4531/2, 4530/2, 6059 (Feldweg teilweise), 6055/1 (Feldweg), 48/4556, 47/4556, 9/4556, 8/4556, 4555, 4554, 4553, 4552, 4551, 4550, 4549, 4548, 4547, 4546, 4545/1, 21/4544, 20/4544, 19/4544, 18/4544, 17/4544, 3/4543, 2/4543, 1/4543, 32/4542, 31/4542, 6056
(Feldweg), 4534/6, 4534/7, 4535/2 (teilweise), 6057 (Feldweg), 6058 (Graben);
FLUR 51:
Flurstücke:
265 (Weg), 266, 267, 268, 269 (alle teilweise) und 270.
Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gemäss § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.60 (BGBl. I S. 341) in der Zeit
vom 29.6.1970 bis 31.7.1970 jeweils von montags bis freitags von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können nur während dieser 7«it mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Montabaur, den 3. Juni 1970
Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister
Bekanntmachung
Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt, dass die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am Dienstag, dem 16. Juni 1970, ab 7.00 Uhr
in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt.
Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschliesslich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefässen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u.a. Möbelstücke, Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürten Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswaren, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.
Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bordsteinkante derart bereit- gestelll werden, dass eine Strassenverun- reinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung unterbleibt,
Montabaur, den 9. Juni 1970
Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister
Haben Sie schon "RUND UM
MONTABAUR bestellt ?

