Ausgabe 
28.5.1970
Seite
194
 
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Rund um Montabaur Nr. 13/22/70/2

IRgntotaut

BEKANNTMACHUNG

der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Mon­tabaur für das Rechnungsjahr 1970

Aufgrund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Gemeindeordnung Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz i.d. Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird für das Rechnungsjahr 1970 folgende Haushaltssatzung bekanntge­macht:

HAUSHALTSSATZUNfi

des Hospitalfonds Montabaur für das Rech­nungsjahr 1970 vom 22. Mai 1970.

Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 ff. in Ver­bindung mit § 79 des Selbstverwaltungsge­setzes für Rheinland- Pfalz - Teil A - Ge­meindeordnung - in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluss des Stadtrates vom 16.4.70 für das Rechnungsjahr 1970 folgende Haus­haltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 wird im

ordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 255.969 DM

ln den Ausgaben auf 255.969 DM

ausserordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 128.168 DM

in den Ausgaben auf 128.168 DM

§ 2

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 3

Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des ausserordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich.

Montabaur, den 22.5.1970

Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister

Gesehen Montabaur, den 8.5.70 Landratsamt des Unterwesterwaldkreises gez.: Dr. Klinkhammer Landrat

Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 der Gemeindeordnung Teil A des Selbstver­waltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) vom 25.5. bis 3.6.70 während der Dienststunden montags bis freitags täglich von 8.oo bis 12.oo Uhr und 14.oo bis 16.3o Uhr im Rathaus, Zimmer 17 öffentlich aus.

Montabaur, den 22.5.70

Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 1970 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.60 in Verbin­dung mit § 6 der Satzung über die Erhe­bung von Beiträgen für die erstmalige Her­

stellung von Erschliessungsanlagen (Er­schliessungsbeiträgen) in der Stadt Monta­baur vom 30.11.1961 die Fertigstellung nach­stehend aufgeführter Teil-Erschliessungsan­lagen festgestellt und beschlossen, den Auf­wand der Herstellung dieser Teilein­richtungen als Teil-Erschliessungsbeiträ­ge zu erheben - Kostenspaltung -:

Bezeichnung verlaufend hergestellte

von bis Teileinrich-

£228

Stein weg

Steinweg al- Fahrbahn, Be ter Teil bis leuchtung

Dill Straße

Albertstr.

Brücke El- Parksir 2 ifen

gendorfer und Bürger-

Straße/Frösch- steige pfortstr. , Flur­stück 21

Wiedstr.

Albertstr. /Ph. -Parkstrsifen Gehlingstr. , und Bürger- Flurstück 72 steige

Wiedstr.

Ph. -Gehling- Bürgersteige Str. /Lahnstr.

Flurstück 110

Ph. - Gehling- Straße

Frh. -v. -Stein- Parkstreifen Str. /Rheinstr. und Bürger- Flurstück 94 steige

Dillstraße

Ph. -Gehling- Parkstreifen Str. /Albert- und Bürger - Str. /Flurstück steige

49

Lahnstraße Dillstr, /Rhein- Bürgersteige str. , Flurstück 119

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für alle aufgeführten Teil-Erschliessungsanla­gen der 11. Mai 1970.

Montabaur, den 25. Mal 1970

Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Der Beginn der warmen Jahreszeit lässt auch in diesem Jahr wieder einen vermehr­ten Unkrautwuchs in Feld und Flur sowie in der Nähe von Industrieanlagen (Stein­brüche, Tongruben) wie auch an Bahnan­lagen und Bahndämmen erwarten.

Wir weisen darauf hin, dass nach § 1 der Landesverordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.60 die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grund­stücken verpflichtet sind, das auf ihren Grundstücken wachsende Unkraut, dessen Sa­men durch den Wind verbreitet wird und hierchirch im Eigentum Dritter stehende land­wirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke gefährdet, so frühzeitig zu ver­nichten, dass es nirgends im abgeblühten oder reifen Zustand vorgefünden wird. Unkräuter im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. alle Distelarten (Cardus, Cirsium, Con- chus)

2. alle Kreuzkrautarten (Senecio vemalis, Seneclo vulgaris).

Ausgerissenes oder abgemähtes Unkraut mit Samensatz ist so zu entfernen und zu ver­nichten, dass es keinen Schaden mehr an­

richten kann.

Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind nach § 2 der Verordnung über die Bekämp­fung von Unkraut vom 8.2.60 die Ortspoli­zeibehörden zuständig.

Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsbe­rechtigten von Grundstücken werden gebe­ten, die obige, von der Bezirksregierung Montabaur vom 30. Mai 1967 erlassene Ver­fügung zu beachten. Insbesondere in der Nähe von Industrieanlagen, wie Steinbrüchen, Tongruben und dgl. sowie Bahnanlagen ist die Unkrautvertilgung sehr wichtig.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflege in der Fassung vom 27,8.48 (WiGBl. S. 308) derjenige eine strafbare Handlung begeht, der vorsätzlich oder fahr­lässig gegen die Vorschriften der o.a. Ver­ordnung verstösst.

Montabaur, den 25. Mai 1970

Stadtverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde - gez.: Mangels, Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Rechnungsjahr 1970 vom 22.5.1970

Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltung» gesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeord­nung - in der Fassung vom 25.9.1964 (GVBI. S. 145) wurde nach Beschluß des Stadtrats vom 16.4.1970 - und nach Genehmigung durch das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises in Montabaur vom 15.5.70- Aktz.: 029-900 (50) - für das Rechnungsjahr 1970 folgende Haushaltssatzung erlassen, die hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird.

I. INHALT DER SATZUNG § 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 wird im

ordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf. 4.567.475.- DM

in der Ausgabe auf. 4.567.475.- DM

außerordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf. 1.085.000.- DM

in der Ausgabe auf. 1.085.000.-DM

festgesetzt

§2

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, wer­den wie folgt festgesetzt:

1. ) GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Grundsteuer A.Hebesatz 200 %

b) für Grundstücke

Grundsteuer B.Hebesatz 220 %

2. ) GEWERBESTEUER

a) nach Gewerbeertrag und

-kapital.Hebesatz 270 %

b) Lohnsummensteuer. Hebesatz 500 %

c) Gewerbemindeststeuer

jährlich.12.- DM

3. ) HUNDESTEUER JÄHRLICH

1. Hund 60.- DM

Z Hund 90 - DM

jeder weitere Hund 120.- DM

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechthaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dür­fen, wird auf 500 000.- DM festgesetzt. - In diesem Höchstbetrag sind -.- DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

§4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 931 000.- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke ver­wendet werden:

1. Straßenbau (langfristig) 110.000.- DM

2. Grunderwerb (Straßenbau) langfr. 21.000.- DM

3. Grunderwerb (unbeb. Grundstücke)

(kurzfristig) 800.000.- DM

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