Rund um Montabaur Nr. 13/22/70/2
IRgntotaut
BEKANNTMACHUNG
der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1970
Aufgrund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Gemeindeordnung Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz i.d. Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird für das Rechnungsjahr 1970 folgende Haushaltssatzung bekanntgemacht:
HAUSHALTSSATZUNfi
des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1970 vom 22. Mai 1970.
Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 ff. in Verbindung mit § 79 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland- Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluss des Stadtrates vom 16.4.70 für das Rechnungsjahr 1970 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 255.969 DM
ln den Ausgaben auf 255.969 DM
ausserordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 128.168 DM
in den Ausgaben auf 128.168 DM
§ 2
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 3
Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des ausserordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich.
Montabaur, den 22.5.1970
Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister
Gesehen Montabaur, den 8.5.70 Landratsamt des Unterwesterwaldkreises gez.: Dr. Klinkhammer Landrat
Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 der Gemeindeordnung Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) vom 25.5. bis 3.6.70 während der Dienststunden montags bis freitags täglich von 8.oo bis 12.oo Uhr und 14.oo bis 16.3o Uhr im Rathaus, Zimmer 17 öffentlich aus.
Montabaur, den 22.5.70
Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 1970 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.60 in Verbindung mit § 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Her
stellung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur vom 30.11.1961 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschliessungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teileinrichtungen als Teil-Erschliessungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -:
Bezeichnung verlaufend hergestellte
von bis Teileinrich-
£228
Stein weg
Steinweg al- Fahrbahn, Be ter Teil bis leuchtung
Dill Straße
Albertstr.
Brücke El- Parksir 2 ifen
gendorfer und Bürger-
Straße/Frösch- steige pfortstr. , Flurstück 21
Wiedstr.
Albertstr. /Ph. -Parkstrsifen Gehlingstr. , und Bürger- Flurstück 72 steige
Wiedstr.
Ph. -Gehling- Bürgersteige Str. /Lahnstr.
Flurstück 110
Ph. - Gehling- Straße
Frh. -v. -Stein- Parkstreifen Str. /Rheinstr. und Bürger- Flurstück 94 steige
Dillstraße
Ph. -Gehling- Parkstreifen Str. /Albert- und Bürger - Str. /Flurstück steige
49
Lahnstraße Dillstr, /Rhein- Bürgersteige str. , Flurstück 119
Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für alle aufgeführten Teil-Erschliessungsanlagen der 11. Mai 1970.
Montabaur, den 25. Mal 1970
Stadtverwaltung Montabaur gez.: Mangels Bürgermeister
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Der Beginn der warmen Jahreszeit lässt auch in diesem Jahr wieder einen vermehrten Unkrautwuchs in Feld und Flur sowie in der Nähe von Industrieanlagen (Steinbrüche, Tongruben) wie auch an Bahnanlagen und Bahndämmen erwarten.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 1 der Landesverordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.60 die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet sind, das auf ihren Grundstücken wachsende Unkraut, dessen Samen durch den Wind verbreitet wird und hierchirch im Eigentum Dritter stehende landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke gefährdet, so frühzeitig zu vernichten, dass es nirgends im abgeblühten oder reifen Zustand vorgefünden wird. Unkräuter im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. alle Distelarten (Cardus, Cirsium, Con- chus)
2. alle Kreuzkrautarten (Senecio vemalis, Seneclo vulgaris).
Ausgerissenes oder abgemähtes Unkraut mit Samensatz ist so zu entfernen und zu vernichten, dass es keinen Schaden mehr an
richten kann.
Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind nach § 2 der Verordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.60 die Ortspolizeibehörden zuständig.
Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden gebeten, die obige, von der Bezirksregierung Montabaur vom 30. Mai 1967 erlassene Verfügung zu beachten. Insbesondere in der Nähe von Industrieanlagen, wie Steinbrüchen, Tongruben und dgl. sowie Bahnanlagen ist die Unkrautvertilgung sehr wichtig.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflege in der Fassung vom 27,8.48 (WiGBl. S. 308) derjenige eine strafbare Handlung begeht, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der o.a. Verordnung verstösst.
Montabaur, den 25. Mai 1970
Stadtverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde - gez.: Mangels, Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Rechnungsjahr 1970 vom 22.5.1970
Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltung» gesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25.9.1964 (GVBI. S. 145) wurde nach Beschluß des Stadtrats vom 16.4.1970 - und nach Genehmigung durch das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises in Montabaur vom 15.5.70- Aktz.: 029-900 (50) - für das Rechnungsjahr 1970 folgende Haushaltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. INHALT DER SATZUNG § 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf. 4.567.475.- DM
in der Ausgabe auf. 4.567.475.- DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf. 1.085.000.- DM
in der Ausgabe auf. 1.085.000.-DM
festgesetzt
§2
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. ) GRUNDSTEUER
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Grundsteuer A.Hebesatz 200 %
b) für Grundstücke
Grundsteuer B.Hebesatz 220 %
2. ) GEWERBESTEUER
a) nach Gewerbeertrag und
-kapital.Hebesatz 270 %
b) Lohnsummensteuer. Hebesatz 500 %
c) Gewerbemindeststeuer
jährlich.12.- DM
3. ) HUNDESTEUER JÄHRLICH
1. Hund 60.- DM
Z Hund 90 - DM
jeder weitere Hund 120.- DM
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechthaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500 000.- DM festgesetzt. - In diesem Höchstbetrag sind -.- DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 931 000.- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Straßenbau (langfristig) 110.000.- DM
2. Grunderwerb (Straßenbau) langfr. 21.000.- DM
3. Grunderwerb (unbeb. Grundstücke)
(kurzfristig) 800.000.- DM
. . ; J.

