I Lohnsteuer-Lexikon I
Das Lohnsteuer-Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.
FORTSETZUNG A
Aushilfstätigkeit
II Die Lohnsteuer kann mit einem besonderen Pauschsteuersatz auch für Arbeitnehmer erhoben werden, die in geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Eine Beschäftigung in geringem Umfang ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei dem einzelnen Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die Tätigkeit voraussichtlich jedoch nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Eine Beschäftigung gegen geringen Arbeitslohn ist anzunehmen, wenn der Arbeitslohn während der Dauer der Beschäftigung voraussichtlich 72,— DM wöchentlich nicht übersteigt. Die Pauschbesteuerungist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerübernimmt. In diesen Fällen bleiben der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer—Jahresausgleich ausser Ansatz. Der besondere Pauschsteuersatz beträgt unter Verzicht auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten 10 v.H. des Arbeitslohnes.
III. Die Erhebung der Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschsteuersatz im Sinne der Absätze I und II kommt selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für solche kurzfristige oder in geringem Umfang beschäftigte Arbeitnehmer nicht in Betracht, bei denen der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung oder für die Beschäftigung im geringen Umfang einen höheren Betrag als 8,— DM ergibt.
IV. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Beschäftigung, Tag der Zahlung und Höhe des Arbeitslohns ergeben.
V. Die Kirchenlohnsteuer ist grundsätzlich mit 8 bzw. 10 % der für den Arbeitnehmer maßgebenden Satz von der pauschal berechneten Lohnsteuer zu erheben.
Auskunft des Finanzamts
Gemäß § 56 Lohnsteuerdurchführungsverordnung hat das Finanzamt in dessen Bezirk die Betriebsstätte liegt, auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und in wieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Auskünfte über Lohnsteuererstattungen an Dritte durch das Finanzamt sind gemäß § 22 Abgabenordnung nicht gestattet. Stimmt der Steuerpflichtige einer Auskunft zu, so ist sie gestattet. Jedoch können Erstattungsansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich
gemäß § 361 Abgabenordnung gepfändet werden.
Auskunftspflicht des Finanzamts
Die dafür zuständigen Bediensteten des Finanzamts haben den Steuerbürger jederzeit Auskunft über die ihm zustehenden Rechte zu geben und ihn entsprechend aufzuklären. Der Beamte muß den Steuerpflichtigen auf Vergünstigungen aufmerksam machen (§ 204 Abs. 1 Abgabenordnung — Treu und Glauben).
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(§ 53 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
2. Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarlen der Arbeitnehmer, in das Lohnkonto und in die Lohnbücher des Betriebs sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prüfenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die — Lohnsteuerprüfung — erforderlich ist.
3. Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Verständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden verlangte Erläuterung zu geben.
4. Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen bei denen es bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
(§ 54 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)
1. Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
2. Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.
Auskunftspflicht der Versichernngsträger
(§55 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)
1. Die Träger der Reichsversicherung haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116 der Reichsversicherungsordnung — Geheimhaltung keine Anwendung).
2. Über die Zusammenarbeit der Finanzämter mit den Trägern der Reichsversicherungtreffen die Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Vereinbarungen.
Auslagenersatz
Gemäß § 4 Ziff. 4 gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und die Beträge durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz). Der Arbeitnehmer muß die Auslagen für Rechnung des Arbeitgebers machen; es ist gleichgültig, ob das in Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht. Es darf aber kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestehen (RFH—Urteil vom 29. Juli 1936, RStBl Seite 987). Die lohnsteuerliche Anerkennung durchlaufender Gelder und eines Auslagenersatzes setzt im allgemeinen Einzelabrechnungen voraus (BFH—Urteil vom 18. Oktober 1957, BStBl 1958 III Seite 16, und vom 15. September 1961, BStBl III Seite 552).
Aussenprüfung
(§ 50 — 52 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)
Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine Prüfung sowohl der privaten als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die im Bezirk des Finanzamts eine Betriebsstätte unterhalten. Haushaltungen, in denen nur gering entlohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in der Regel nicht zu prüfen. Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitneh - mer, auch die nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unterworfen werden und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist.
Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion festgesetzten Zeitabschnitt jede Betriebsstätte mindestens einmal nachgeprüft wird.
Ausland
Gemäß § 38 Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienstort im Ausland haben, wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat. Sie unterliegen mit ihren gesamten Einkünften der deutschen Steuerpflicht.

