Ausgabe 
12.12.1969
 
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I Lohnsteuer-Lexikon I

Das Lohnsteuer-Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.

FORTSETZUNG A

Aushilfstätigkeit

II Die Lohnsteuer kann mit einem beson­deren Pauschsteuersatz auch für Arbeit­nehmer erhoben werden, die in gerin­gen Arbeitslohn beschäftigt werden. Eine Beschäftigung in geringem Umfang ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei dem einzelnen Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die Tätigkeit voraus­sichtlich jedoch nicht mehr als 20 Stun­den wöchentlich beträgt. Eine Beschäfti­gung gegen geringen Arbeitslohn ist an­zunehmen, wenn der Arbeitslohn wäh­rend der Dauer der Beschäftigung vor­aussichtlich 72, DM wöchentlich nicht übersteigt. Die Pauschbesteuerungist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Lohn­steuerübernimmt. In diesen Fällen blei­ben der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer bei einer Ver­anlagung zur Einkommensteuer und beim LohnsteuerJahresausgleich aus­ser Ansatz. Der besondere Pauschsteu­ersatz beträgt unter Verzicht auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten 10 v.H. des Arbeitslohnes.

III. Die Erhebung der Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschsteuersatz im Sinne der Absätze I und II kommt selbst bei Vorliegen der übrigen Vor­aussetzungen für solche kurzfristige oder in geringem Umfang beschäftigte Arbeitnehmer nicht in Betracht, bei denen der auf einen Stundenlohn um­gerechnete Arbeitslohn für die kurz­fristige Beschäftigung oder für die Be­schäftigung im geringen Umfang einen höheren Betrag als 8, DM ergibt.

IV. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer Name und An­schrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Beschäftigung, Tag der Zahlung und Höhe des Arbeitslohns ergeben.

V. Die Kirchenlohnsteuer ist grundsätzlich mit 8 bzw. 10 % der für den Arbeit­nehmer maßgebenden Satz von der pau­schal berechneten Lohnsteuer zu er­heben.

Auskunft des Finanzamts

Gemäß § 56 Lohnsteuerdurchführungsverord­nung hat das Finanzamt in dessen Bezirk die Betriebsstätte liegt, auf Anfrage eines Beteilig­ten darüber Auskunft zu geben, ob und in wieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Auskünfte über Lohnsteuererstattungen an Dritte durch das Finanzamt sind gemäß § 22 Abgabenordnung nicht gestattet. Stimmt der Steuerpflichtige einer Auskunft zu, so ist sie gestattet. Jedoch können Erstattungsan­sprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich

gemäß § 361 Abgabenordnung gepfändet werden.

Auskunftspflicht des Finanzamts

Die dafür zuständigen Bediensteten des Fi­nanzamts haben den Steuerbürger jederzeit Auskunft über die ihm zustehenden Rechte zu geben und ihn entsprechend aufzuklären. Der Beamte muß den Steuerpflichtigen auf Vergünstigungen aufmerksam machen (§ 204 Abs. 1 Abgabenordnung Treu und Glauben).

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

(§ 53 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf­tragten des Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehe­nen Ausweis der zuständigen Finanzbe­hörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts­räume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und ei­nen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfü­gung zu stellen.

2. Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarlen der Arbeitnehmer, in das Lohnkonto und in die Lohnbücher des Betriebs sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prüfenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahl­ten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.

3. Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Verständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden verlangte Erläuterung zu geben.

4. Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen bei denen es bestritten ist, ob sie Arbeit­nehmer des Betriebs sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerver­hältnisse zu geben.

Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

(§ 54 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)

1. Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit der Prüfung Beauftragten jede ge­wünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und auf Ver­langen die etwa in ihrem Besitz befind­lichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzu­legen.

2. Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Fest­stellung ihrer Steuerverhältnisse zu ver­langen.

Auskunftspflicht der Versichernngsträger

(§55 Lohnsteuerdurchführungsverordnung)

1. Die Träger der Reichsversicherung haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzugs und der den Finanz­ämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116 der Reichsversicherungsordnung Geheimhal­tung keine Anwendung).

2. Über die Zusammenarbeit der Finanz­ämter mit den Trägern der Reichsver­sicherungtreffen die Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Vereinbarungen.

Auslagenersatz

Gemäß § 4 Ziff. 4 gehören nicht zum steuer­pflichtigen Arbeitslohn Beträge, die der Ar­beitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und die Beträge durch die Auslagen des Ar­beitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt wer­den (Auslagenersatz). Der Arbeitnehmer muß die Auslagen für Rechnung des Arbeitgebers machen; es ist gleichgültig, ob das in Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht. Es darf aber kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestehen (RFHUrteil vom 29. Juli 1936, RStBl Seite 987). Die lohnsteuerliche Anerkennung durch­laufender Gelder und eines Auslagenersatzes setzt im allgemeinen Einzelabrechnungen vor­aus (BFHUrteil vom 18. Oktober 1957, BStBl 1958 III Seite 16, und vom 15. Sep­tember 1961, BStBl III Seite 552).

Aussenprüfung

(§ 50 52 Lohnsteuerdurchführungsverord­nung)

Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine Prüfung sowohl der privaten als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die im Bezirk des Finanzamts eine Betriebsstätte unterhalten. Haushaltungen, in denen nur gering entlohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in der Regel nicht zu prüfen. Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich dar­auf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitneh - mer, auch die nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnah­men, gleichgültig in welcher Form sie ge­währt werden, dem Steuerabzug unterwor­fen werden und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe aus­gegangen ist.

Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal­ten, daß in einem von der Oberfinanzdirek­tion festgesetzten Zeitabschnitt jede Betriebs­stätte mindestens einmal nachgeprüft wird.

Ausland

Gemäß § 38 Lohnsteuerdurchführungsverord­nung sind Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienstort im Ausland haben, wie Per­sonen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat. Sie un­terliegen mit ihren gesamten Einkünften der deutschen Steuerpflicht.