vereinigt, das auf der Wetterseite bis auf Manneshöhe zum Boden heruntergezogen ist und so den "Niederlaß" bildet.
Der gibt vor allem der Futterkammer und den Holzschuppen ab, birgt aber auch zusätzlichen Wohnraum. Das Haus ist fast immer zweistöckig und enthält im Untergeschoß zu ebener Erde den Flur- und Küchenraum, den "Ern", der quer durchs ganze Haus geht. Er ist nicht gedielt, sondern mit großen Steinplatten belegt. Hier steht der Herd, hier spielt sich das ganze Tagesleben der Familie ab. Der "Ern" ist zugleich der Zugang zu allen anderen Räumen, auch zum Keller. Im Erdgeschoß liegt noch die Wohnstube. Eine Treppe führt aus dem "Ern" zum Oberstock mit seinen Kammern und dann zum Speicher. Hier wird auch das Getreide gelagert. An den "Ern" schließt sich zu ebener Erde der einstöckige Viehstall an. Von ihm aus geht man zur Scheune. Über dem Viehstall liegt noch ein weiterer Scheunenbau zur Aufbewahrung von Heu und Stroh. So birgt das lange Dach des Westerwaldhauses unter seinem Schirm alles, was der Bauer zum Leben und zu seiner Arbeit braucht und ermöglicht es ihm, den harten Westerwaldwinter leichter zu überstehen.
nach H. Schiffeis
KENNEN SIE MONTABAUR ?
EIN KLEINES HEIMAT-QUIZ Fragen:
1. Mit welchem Symbolwirbt Montabaur als Einkaufsstadt ?
2. Für wieviel Einwohner ist die Kapazität der Klärgrube berechnet ?
3. Welche Straße trägt ihren Namen nicht mehr zu Recht ?
4. Wieviel Zifferblätter hat die Rathausuhr ?
5. Was versteht man in Montabaur unter "fliezen" ?
FAHRT ZUR ARBEITSSTÄTTE Die Sache mit der Lohnsteuer
GRUNDSATZURTEIL DES BF H
In einem Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof ging es um die Frage, ob Zuwendungen des Arbeitgebers zu den Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers lohnsteuerpflichtig sind. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Chemiebetrieb zahlte an Chemiker, Ingenieure und kaufmännische Angestellte, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und an arbeitsfreien Tagen bei Betriebsstörungen und Abschlußarbeiten Dienst taten, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem privateigenen Pkw ein Kilometergeld von 0, 25 DM. Das Finanzamt behandelt die ersetzten Fahrtkosten als Arbeitslohn und forderte die entsprechende Lohnsteuer durch Haftungsbescheid vom Arbeitgeber an.
Der Bundesfinanzhof vertritt zu diesem Sachverhalt folgende Rechtsauffassung: Ein Auslagenersatz gilt Ausgaben ab, die ein Arbeitnehmer, im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers, für dessen Rechnung aufwendet. Bei solchen Aufwendungen handelt-der Arbeitnehmer wie ein Vertreter seines Arbeitgebers. Benutzt ein Arbeitnehmer aber einen Pkw, um die Arbeitsstätte zu erreichen, so handelt er in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag: die Fahrtkosten wendet er also im eigenen Interesse auf. Das gilt auch bei Fahrten außerhalb der normalen Arbeitszeit. Dienste außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit werden ebenso aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wie solche innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten, die steuerlich mit einem Kilometersatz von zur Zeit 0, 36 DM pro Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so gehören die ersetzten Beträge deshalb zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
MEHRFAHRTEN NUR EINMAL ABSETZBAR
Der BFH wies aber in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hin: Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Pkw an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her, so kann gleichwohl der Kilometer- satz von 0, 36 DM entsprechend der km-Zahl der Entfernung grundsätzlich nur einmal als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt allerdings nicht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die von den typischen Arbeitsverhältnissen abweichen.
ZUR ERNEUTEN ENTSCHEIDUNG ZURÜCKVERWIESEN
Eine solche Ausnahme hielt der BFH im vorliegenden Fall für gegeben. Bei den Ingenieuren und Chemikern, die aus besonderen Gründen zur Arbeitsstätte fahren mußten, lagen außergewöhnliche Verhältnisse vor. Bereits in einem früheren Urteil hatte der BFH entschieden, daß anstelle der Kilometersätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen seien, wenn durch ungewöhnlich lange Unterbrechung der Arbeitszeit mehrmalige Fahrten zur Arbeitsstätte erforderlich seien. Der BFH hatte keine Bedenken, daß anstelle der tatsächlichen und nachzuweisenden Ausgaben oder für Dienstreisen übliche Kilometersatz von 0, 25 DM angesetzt würde. Er hielt im vorliegenden Fall eine gleiche Regelung für angebracht und verwies deshalb die Sache, obwohl er den Arbeitgebersatz für lohnsteuerpflichtig erklärt hatte, zur er - neuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der BFH hielt es für unbillig, den Arbeitgeber mit der Steuer für Aufwendungen zu belasten, die der Arbeitnehmer unter Umständen als Werbungskosten hätte absetzen können. Das Finanz- gericht muß hierzu noch weitere Ermittlungen anstellen.
(BFH-Urteil VI R 279/67).
ADVENIAT
Erwartensbange Stunden gehn.
In Ängsten stöhnt das Land.
Wann endlich, endlich wird es sehn das Licht, wie der Prophet bekannt ?
Die Morgenröte dumpf und kalt.
Der Tag im Düstern steht.
O komm, Verheißner, komm doch bald; der Satan Finsternis nur sät.
Er reißt der Welt die Liebe fort.
Ihr Lichtstrahl ist vertan. -
Herr Christ zu Fleisch werd nun das Wort;
der Menschheit Licht brenn leuchtend an !
Die Schlüsseln, Lampen sind gefüllt mit Öl bis obenan.
O komm, Erlöser, menschverhüllt, komm leuchtend, zünd dein Feuer an,
daß es dem fernsten Bruder hellt nun rasch den dunklen Tag !
O Heiland, Herr der ganzen Welt, entbrenne, was noch flammen mag!
Walter Kalb.
Bitte eimpfehlen auch Sie Ihren Verwandten, Freunden und Bekannten, den Bezug des AMTSBLATTES DER STADT MONTABAUR ! !
Am Weihnachtspreisausschreiben
hat teilgenommen: Metzgerei Lotz, montabaur
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