Ausgabe 
14.11.1969 (Vorlage 14.10.1969)
 
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I Lohnsteuer-Lexikon I

Das LohnsteuerLexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.

A (Stichwörter)

Ausbildungskosten - Fortsetzung

Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig Aufwendungen für die auswärtige Unterbrin­gung einer in der Berufsausbildung befind­lichen unterhaltenen Person, so können als außergewöhnliche Belastung gemäß § 25a Absatz 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1200 DM im Kalenderjahr steuerfrei belassen werden. Werden die Aufwendungen für eine in der Berufsausbildung stehenden Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernacher­gebenden Betrags berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent­spricht. Für ein Kind, für das der Arbeitneh­mer einen Kinderfreibetrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1200 DM auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn es auswärts zur Berufsausbildung unter­gebracht ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1200 DM nur einmal.

Wie eingangs erwähnt, können Ausbildungs­kosten im Rahmen der Sonderausgaben be­rücksichtigt werden. Begünstigt sind dabei nur die eigentlichen Ausbildungskosten, wie Aufwendungen für Literatur und Fahrten zur Arbeitsstätte, Semestergebühren, nicht aber die Kosten für Wohnung, Kleidung, Es­sen. Bei der auswärtigen Unterbringung wird jedoch ein Teil der erhöhten Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt. Der Höchst­freibetrag erhöht sich von 900 auf 1200 DM. Sind beide Ehegatten in Ausbildung, so kann jeder getrennt für sich den jeweiligen Höchst­betrag in Anspruch nehmen.

Eine völlig andere steuerliche Beurteilung wird den sogenanntenFortbildungskosten" zuteil. Aufwendungen, die deshalb gemacht werden, um sich in dem erlernten und aus­geübten Beruf weiterzubilden und ein Berufs­wechsel nicht vorliegt, fallen unter den Be­griff der Fortbildungskosten. Die Grenzen zwischen Ausbildungs und Fortbildungsko­sten sind oft schwierig, jedoch wird in der Rechtsprechung einheitlich entschieden. Nach den Entscheidungen der Finanzgerichte können Fortbildungskosten dann entstehen, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen ist.

Die steuerliche Auswirkung zwischen Ausbil­dungs und Fortbildungskosten liegt darin, daß die letztgenannten Werbungskosten dar­stellen und in ihrer Höhe keiner Beschränkung unterliegen.

Folgende Kosten gehören zu den Fortbildungs­kosten :

1. Gewisse Veranstaltungen von Berufsver­bänden und Berufsständen dienen dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzu­bilden, z.B. Vorlesungen bei Verwaltungs­akademien oder Volkshochschulen, Fort­bildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge, fachliche Vorträge usw. Aus­gaben, die dem Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, können Wer­

bungskosten bei den Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit sein.

2. Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fachbücher und Fachzeitschriften, die aus­schließlich der Berufsausübung dienen, ge­hören zu den Fortbildungskosten und sind somit Werbungskosten. Das gilt auch für die Aufwendungen der Beamten zur Beschaf­fung der einschlägigen Handausgaben von Gesetzen und Verwaltungsanordnungen, Entscheidungen der Obergerichte usw.

Betreffen Aufwendungen für Bücher, Zei­tungen und Zeitschriften sowohl den be­ruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers, so gehört der den beruflichen Bereich betreffende Teil der Aufwendungen zu den Werbungskosten, soweit er über das übliche Maß nicht hinaus­geht. Läßt sich dieser Teil nicht leicht und einwandfrei ermitteln, so gehören die ge­samten Aufwendungen zu den nicht ab­zugsfähigen Kosten der Lebensführung.

3. Die Fahrtkosten eines Referendars zum Gericht gehören zu den Fortbildungsko­sten;

4. Die Kosten eines Facharbeiters für den Lehrgang zur Bedienung von Datenver­arbeitungsvorrichtungen ;

5. Die Aufwendungen eines Revisionsassisten­ten für das Wirtschaftsprüferexamen;

6. Aufwendungen eines Volksschullehrers für den Besuch von Kursen für Mittelschul­lehrer (Realschullehrer);

7. Kosten der nach dem BAT besoldeten Volksschullehrer für den Besuch der Pä­dagogischen Hochschule;

8. Aufwendungen eines Beamtenanwärters für den Besuch der Verwaltungsschule;

9. Dio Kosten eines Gesellen zur Vorberei­tung auf die Meisterprüfung sind Fortbil­dungskosten;

10. Aufwendungen für die Prüfung als Steuer­berater bzw. Steuerbevollmächtigter.

Über die Höhe der Fortbildungskosten ent­scheidet der Arbeitnehmer. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden nicht berechtigt, einen Teil der Kosten mit der Begründung zu strei­chen, daß die Grenze des Üblichen überschrit­ten sei. Fahrten mit dem eigenen Kraftfahr­zeug zum Unterrichtsort gehören ebenfalls zwangsläufig zu den Fortbildungskosten. Sie können in der gleichen Höhe geltend ge­macht werden, wie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Mehraufwendun­gen für Verpflegung gehören ebenfalls zu den Fortbildungskosten, wenn der Fortbil­dungsunterricht auswärts stattfindet.

Aushilfstätigkeit

§ 52 c Lohnsteuerrichtlinien

I. Werden Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt, so kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschalsteuersatz erheben. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Finanzamts gilt grundsätzlich als erteilt, es sei denn, daß das Finanzamt diese Genehmigung im Einzelfall versagt oder widerruft. Eine

kurzfristige Beschäftigung ist dann anzuneh­men, wenn es sich nur um eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit handelt, die über 18 zusammenhängende Ar­beitstage nicht hinausgeht. Für die Erhebung der Lohnsteuer mit einem besonderen Pausch­steuersatz gilt gemäß Abschnitt 52 c Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien folgendes:

1. Übersteigt der Arbeitslohn während der Dauer der kurzfristigen Tätigkeit im Ta­gesdurchschnittvoraussichtlich 28 DM und übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so beträgt der besondere Pauschsteuersatz unter Verzicht auf die Vorlage von Lohn­steuerkarten 10 v.H. des Arbeitslohnes, In diesen Fällen bleiben der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommen­steuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz.

2. Wird bei einem Arbeitgeber zu einem un­vorhergesehenen Zeitpunkt der sofortige Einsatz von kurzfristig beschäftigten Ar­beitnehmern erforderlich, so kann ein besonderer Pauschsteuersatz unter Verzicht auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten auch dann angewendet werden, wenn der in Ziff. 1 bezeichnete Betrag von 28 DM überschritten wird. Der besondere Pausch­steuersatz beträgt 8 v.H., bei Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber 10 v.H. des Arbeitslohnes. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so bleiben wiederum der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer bei einer Veran­lagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.

3. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 nicht vor, so kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers die Bemessung der Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschsteuersatz in dem Ver­fahren nach § 35b Lohnsteuerdurchfüh­rungsverordnung zulassen. Besagte Bestim­mung enthält folgendes: Dem Antrag auf Pauschalisierung darf nur entsprochen wer­den, wenn der Arbeitgeber sich verpflich­tet, die Lohnsteuer zu übernehmen und eine Berechnung der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Ist der Arbeitgeber eine solche Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt anordnen, daß der besteu­erte Arbeitslohn und die davon einbehalte­ne Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer Jahresausgleich außer Betracht bleibt. Der Arbeitgeber hat in den Fällen dem Antrag eine Berechnung darüber beizufügen, wel­cher Pauschsteuersatz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahresarbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendungen ge­leistet werden, unter Anwendung der bei ihnen in Betracht kommenden Steuerklas­sen zugrunde gelegt wird.