I Lohnsteuer-Lexikon I
Das Lohnsteuer—Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.
A (Stichwörter)
Ausbildungskosten - Fortsetzung
Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person, so können als außergewöhnliche Belastung gemäß § 25a Absatz 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1200 DM im Kalenderjahr steuerfrei belassen werden. Werden die Aufwendungen für eine in der Berufsausbildung stehenden Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernachergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. Für ein Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1200 DM auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn es auswärts zur Berufsausbildung untergebracht ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1200 DM nur einmal.
Wie eingangs erwähnt, können Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Begünstigt sind dabei nur die eigentlichen Ausbildungskosten, wie Aufwendungen für Literatur und Fahrten zur Arbeitsstätte, Semestergebühren, nicht aber die Kosten für Wohnung, Kleidung, Essen. Bei der auswärtigen Unterbringung wird jedoch ein Teil der erhöhten Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt. Der Höchstfreibetrag erhöht sich von 900 auf 1200 DM. Sind beide Ehegatten in Ausbildung, so kann jeder getrennt für sich den jeweiligen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
Eine völlig andere steuerliche Beurteilung wird den sogenannten „Fortbildungskosten" zuteil. Aufwendungen, die deshalb gemacht werden, um sich in dem erlernten und ausgeübten Beruf weiterzubilden und ein Berufswechsel nicht vorliegt, fallen unter den Begriff der Fortbildungskosten. Die Grenzen zwischen Ausbildungs— und Fortbildungskosten sind oft schwierig, jedoch wird in der Rechtsprechung einheitlich entschieden. Nach den Entscheidungen der Finanzgerichte können Fortbildungskosten dann entstehen, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Die steuerliche Auswirkung zwischen Ausbildungs— und Fortbildungskosten liegt darin, daß die letztgenannten Werbungskosten darstellen und in ihrer Höhe keiner Beschränkung unterliegen.
Folgende Kosten gehören zu den Fortbildungskosten :
1. Gewisse Veranstaltungen von Berufsverbänden und Berufsständen dienen dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z.B. Vorlesungen bei Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen, Fortbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge, fachliche Vorträge usw. Ausgaben, die dem Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, können Wer
bungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.
2. Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fachbücher und Fachzeitschriften, die ausschließlich der Berufsausübung dienen, gehören zu den Fortbildungskosten und sind somit Werbungskosten. Das gilt auch für die Aufwendungen der Beamten zur Beschaffung der einschlägigen Handausgaben von Gesetzen und Verwaltungsanordnungen, Entscheidungen der Obergerichte usw.
Betreffen Aufwendungen für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers, so gehört der den beruflichen Bereich betreffende Teil der Aufwendungen zu den Werbungskosten, soweit er über das übliche Maß nicht hinausgeht. Läßt sich dieser Teil nicht leicht und einwandfrei ermitteln, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
3. Die Fahrtkosten eines Referendars zum Gericht gehören zu den Fortbildungskosten;
4. Die Kosten eines Facharbeiters für den Lehrgang zur Bedienung von Datenverarbeitungsvorrichtungen ;
5. Die Aufwendungen eines Revisionsassistenten für das Wirtschaftsprüferexamen;
6. Aufwendungen eines Volksschullehrers für den Besuch von Kursen für Mittelschullehrer (Realschullehrer);
7. Kosten der nach dem BAT besoldeten Volksschullehrer für den Besuch der Pädagogischen Hochschule;
8. Aufwendungen eines Beamtenanwärters für den Besuch der Verwaltungsschule;
9. Dio Kosten eines Gesellen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind Fortbildungskosten;
10. Aufwendungen für die Prüfung als Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigter.
Über die Höhe der Fortbildungskosten entscheidet der Arbeitnehmer. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden nicht berechtigt, einen Teil der Kosten mit der Begründung zu streichen, daß die Grenze des Üblichen überschritten sei. Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zum Unterrichtsort gehören ebenfalls zwangsläufig zu den Fortbildungskosten. Sie können in der gleichen Höhe geltend gemacht werden, wie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Mehraufwendungen für Verpflegung gehören ebenfalls zu den Fortbildungskosten, wenn der Fortbildungsunterricht auswärts stattfindet.
Aushilfstätigkeit
§ 52 c Lohnsteuerrichtlinien
I. Werden Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt, so kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschalsteuersatz erheben. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Finanzamts gilt grundsätzlich als erteilt, es sei denn, daß das Finanzamt diese Genehmigung im Einzelfall versagt oder widerruft. Eine
kurzfristige Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn es sich nur um eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit handelt, die über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht. Für die Erhebung der Lohnsteuer mit einem besonderen Pauschsteuersatz gilt gemäß Abschnitt 52 c Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien folgendes:
1. Übersteigt der Arbeitslohn während der Dauer der kurzfristigen Tätigkeit im Tagesdurchschnittvoraussichtlich 28 DM und übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so beträgt der besondere Pauschsteuersatz unter Verzicht auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten 10 v.H. des Arbeitslohnes, In diesen Fällen bleiben der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer — bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz.
2. Wird bei einem Arbeitgeber zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt der sofortige Einsatz von kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern erforderlich, so kann ein besonderer Pauschsteuersatz unter Verzicht auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten — auch dann angewendet werden, wenn der in Ziff. 1 bezeichnete Betrag von 28 DM überschritten wird. Der besondere Pauschsteuersatz beträgt 8 v.H., bei Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber 10 v.H. des Arbeitslohnes. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so bleiben wiederum der Arbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.
3. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 nicht vor, so kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers die Bemessung der Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschsteuersatz in dem Verfahren nach § 35b Lohnsteuerdurchführungsverordnung zulassen. Besagte Bestimmung enthält folgendes: Dem Antrag auf Pauschalisierung darf nur entsprochen werden, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu übernehmen und eine Berechnung der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Ist der Arbeitgeber eine solche Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt anordnen, daß der besteuerte Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer— Jahresausgleich außer Betracht bleibt. Der Arbeitgeber hat in den Fällen dem Antrag eine Berechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuersatz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahresarbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendungen geleistet werden, unter Anwendung der bei ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zugrunde gelegt wird.

