Ausgabe 
8.8.1969
 
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| Lohnsteuer-Lexikon |

Das LohnsteuerLexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.

A (Stichwörter)

Arbeitnehmer Fortsetzung-

13. Entschädigungen auf Grund des Kriegs­gefangenenentschädigungsgesetzes;

14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundes­präsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an be­sonders verdiente Personen oder ihre Hin­terbliebenen;

15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite Seite 844) gewährt wird;

16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bun­desgesetzblatt I Seite 578);

17. Leistungen, die auf Grund des Bundes­kindergeldgesetzes oder nachträglich auf Grund der durch das Bundeskindergeld­gesetz aufgehobenen Kindergeldgesetze ge­währt werden;

18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeit­nehmer bestimmter Vertretungen, Orga­nisationen, Gemeinschaften und Einrich­tungen nach Maßgabe der § 3 Ziffern 29 bis 40, 55 und 57 des Einkommensteuer­gesetzes;

19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Verträgen zur Vermeidung der Dop­pelbesteuerung zusteht (§ 9 des Steuer­anpassungsgesetzes) ;

20. die Zuwendungen, die auf Grund des FulbrigthAbkommens gezahlt werden;

21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwen­dungen aus Mitteln der Deutschen Künst­lerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;

22.Stipendien, die unmittelbar aus öffent­lichen Mitteln oder von zwischenstaat­lichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wis­senschaftlichen oder künstlerischen Aus­bildung oder Fortbildung gewährt wer­den. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Kör­perschaft des öffentlichen Rechts errich­tet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß

a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestrei­tung des Lebensunterhalts und die Dek- kung des Ausbildungsbedarfs erforderli­chen Betrag nicht übersteigen und nach den vom Geber erlassenen Richtlinien ver­geben werden;

b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimm­ten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitneh­mertätigkeit verpflichtet ist;

c) bei Stipendien zur Förderung der wissen­schaftlichen oder künstlerischen Fortbil­dung im Zeitpunkt der erstmaligen Ge­währung eines solchen Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung des Em­pfängers nicht länger als zehn Jahre zu­rückliegt;

23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;

24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs­gesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;

25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 (Bundes­gesetzblatt I S. 177);

26. der Vorteil aus der Überlassung von eige­nen Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß­nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 2 November 1961 (Bun­desgesetzblatt I Seite 1917).

27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen undErz- bergbaus aus Anlaß von Stillegungs, Ein- schränkungs oder Umstellungsmaßnah­men.

Arbeitslosenunterstützung

Die Arbeitslosenunterstützung ist gemäß § 6 Ziff. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung steuerfrei.

Arbeitsmittel

Unter Arbeitsmittel versteht man Berufsklei­dung, Fachzeitschriften und Fachbücher; prak­tisch alle Gegenstände, die eine Berufsaus­führung ermöglichen. Auch ein PKW kann steuerlich gesehen ein Arbeitsmittel darstellen. Der Privatanteil zählt zu den Kosten der Lebensführung und ist deshalb nicht absetz­bar. Der Begriff der Fachbücher undZeit­schriften ist sehr eng auszulegen. Allgemein gehaltene Lektüre fällt nicht unter diesen Begriff. So ist z.B. das Lexikon eines Lehrers keine Fachlektüre im Sinne der Lohnsteuer­gesetzgebung.

Arbeitsmittel, die mehrere Jahre benutzt wer­den, können nicht generell im Jahr der An­schaffung insgesamt abgesetzt werden. Die Kosten sind auf die Laufzeit anteilig zu ver­teilen. Nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuer­gesetz können Wirtschaftsgüter bis 800, DM (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) ohne Berücksichtigung der Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Diese Vorschrift ist für die Lohnsteuer nicht bindend. Die Finanzämter können zwar die geringwertigen Wirtschaftsgüter auch im Lohn­steuerrecht anerkennen; sie verstoßen aller- dingsnach einem Urteil des Bundesverfassungs­gericht nicht gegen das Grundgesetz, wenn sie eine derartige Regelung ablehnen.

Arbeitsstätte

Der Begriff der Arbeitsstätte ist im gesamten Steuerrecht von großer Bedeutung. Bei Ar­beitnehmern, die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, ist die Arbeitsstätte grundsätzlich

der Mittelpunkt der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer mit steuerfreier Auslösung.

Arbeitszimmer

Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind all­gemein den Kosten der Lebensführung zuzu­rechnen und bleiben steuerlich unberücksich­tigt. Hat ein Hochschullehrer ein Arbeitszim­mer, das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, so können die Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt werden. Sicherlich wird er eine seinem Haushalt zuzurechnende Sekretärin beschäftigt haben. Durch diese Entscheidung wird u.a. die im Grundgesetz gewährleistete freie Forschung unterstützt. Grundsätzlich anders ist bei Volks, Mittel­und Realschullehrern zu urteilen. Im Normal­fall steht ihnen innerhalb der Schule ein Lehrerzimmer zur Verfügung, das für Korrek­turarbeiten und dergleichen benutzt werden kann. Sie unterrichten die herrschende Mei­nung und das geltende Recht; auf dem Gebiet der Forschung sind sie nicht tätig.

Artisten

Gemäß Absch. 24a Absatz 1 Lohnsteuer­durchführungsverordnung sind Artisten Per­sonen, die im Variete, Kabarett oder Zirkus auftreten. Folgende Berufsgruppen fallen un­ter den Begriff Artist. Als Werbungskosten kann der in Klammer angegebene Prozent­satz zum Arbeitslohn abgesetzt werden:

a)

BallettTänzerin

10%

b)

Sänger und Sängerinnen

20%

c)

Solotänzer- und tänzerinnen

25%

d)

Tanzpaare

25%

e)

Komiker, Humoristen,

Ansager

25%

f)

Bauchredner, Imitatoren

25%

g)

Ansager mit Sketch

30%

h)

Schnellmaler und Musikal-

akte

30%

i)

Zauberkünstler im Solo

40%

j)

Zauberschauen

50%

k)

Akrobaten (Parterre)

30%

I)

Akrobaten (Luft, Draht,

T rapez)

50%

m) Jongleure

40%

n)

Universalakte

50%

o)

kleine Dressurnummern

30%

P)

größere Dressurnummern

60%

q) größere Dressurnummern nach besonders vereinbarten Sätzen des Arbeitslohns Damit sind alle Aufwendungen, die mit der beruflichen Tätigkeit Zusammenhängen, ein­schließlich Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung abgegolten; jedoch können Aufwendungen für Fahrten zwischen Woh­nung und Arbeitsstätte daneben berücksichtigt werden, soweit sie 15, DM monatlich über­steigen.

Ärzte

Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte (ein­schließlich der Knappschaftszahnärzte und Knappschaftsfachärzte), die nicht voll beschäf­tigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die Vertragsärzte der Bundeswehr (einschließ­lich der Musterungsvertragsärzte, Vertrags­zahnärzte, Vertragstierärzte), die Vertrauens­ärzte der Deutschen Bundesbahn und andere

FORTSETZUNG FOLGT !