| Lohnsteuer-Lexikon |
Das Lohnsteuer—Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.
A (Stichwörter)
Arbeitnehmer — Fortsetzung-
13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes;
14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite Seite 844) gewährt wird;
16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 578);
17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes oder nachträglich auf Grund der durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kindergeldgesetze gewährt werden;
18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer bestimmter Vertretungen, Organisationen, Gemeinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe der § 3 Ziffern 29 bis 40, 55 und 57 des Einkommensteuergesetzes;
19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes) ;
20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbrigth—Abkommens gezahlt werden;
21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
22.Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Dek- kung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den vom Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden;
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt;
23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;
24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 177);
26. der Vorteil aus der Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 2 November 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1917).
27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen— undErz- bergbaus aus Anlaß von Stillegungs—, Ein- schränkungs— oder Umstellungsmaßnahmen.
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenunterstützung ist gemäß § 6 Ziff. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung steuerfrei.
Arbeitsmittel
Unter Arbeitsmittel versteht man Berufskleidung, Fachzeitschriften und Fachbücher; praktisch alle Gegenstände, die eine Berufsausführung ermöglichen. Auch ein PKW kann steuerlich gesehen ein Arbeitsmittel darstellen. Der Privatanteil zählt zu den Kosten der Lebensführung und ist deshalb nicht absetzbar. Der Begriff der Fachbücher und —Zeitschriften ist sehr eng auszulegen. Allgemein gehaltene Lektüre fällt nicht unter diesen Begriff. So ist z.B. das Lexikon eines Lehrers keine Fachlektüre im Sinne der Lohnsteuergesetzgebung.
Arbeitsmittel, die mehrere Jahre benutzt werden, können nicht generell im Jahr der Anschaffung insgesamt abgesetzt werden. Die Kosten sind auf die Laufzeit anteilig zu verteilen. Nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz können Wirtschaftsgüter bis 800,— DM (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) ohne Berücksichtigung der Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Diese Vorschrift ist für die Lohnsteuer nicht bindend. Die Finanzämter können zwar die geringwertigen Wirtschaftsgüter auch im Lohnsteuerrecht anerkennen; sie verstoßen aller- dingsnach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht gegen das Grundgesetz, wenn sie eine derartige Regelung ablehnen.
Arbeitsstätte
Der Begriff der Arbeitsstätte ist im gesamten Steuerrecht von großer Bedeutung. Bei Arbeitnehmern, die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, ist die Arbeitsstätte grundsätzlich
der Mittelpunkt der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer mit steuerfreier Auslösung.
Arbeitszimmer
Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind allgemein den Kosten der Lebensführung zuzurechnen und bleiben steuerlich unberücksichtigt. Hat ein Hochschullehrer ein Arbeitszimmer, das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, so können die Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt werden. Sicherlich wird er eine seinem Haushalt zuzurechnende Sekretärin beschäftigt haben. Durch diese Entscheidung wird u.a. die im Grundgesetz gewährleistete freie Forschung unterstützt. Grundsätzlich anders ist bei Volks—, Mittelund Realschullehrern zu urteilen. Im Normalfall steht ihnen innerhalb der Schule ein Lehrerzimmer zur Verfügung, das für Korrekturarbeiten und dergleichen benutzt werden kann. Sie unterrichten die herrschende Meinung und das geltende Recht; auf dem Gebiet der Forschung sind sie nicht tätig.
Artisten
Gemäß Absch. 24a Absatz 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind Artisten Personen, die im Variete, Kabarett oder Zirkus auftreten. Folgende Berufsgruppen fallen unter den Begriff Artist. Als Werbungskosten kann der in Klammer angegebene Prozentsatz zum Arbeitslohn abgesetzt werden:
a)
Ballett—Tänzerin
10%
b)
Sänger und Sängerinnen
20%
c)
Solotänzer- und tänzerinnen
25%
d)
Tanzpaare
25%
e)
Komiker, Humoristen,
Ansager
25%
f)
Bauchredner, Imitatoren
25%
g)
Ansager mit Sketch
30%
h)
Schnellmaler und Musikal-
akte
30%
i)
Zauberkünstler im Solo
40%
j)
Zauberschauen
50%
k)
Akrobaten (Parterre)
30%
I)
Akrobaten (Luft, Draht,
T rapez)
50%
m) Jongleure
40%
n)
Universalakte
50%
o)
kleine Dressurnummern
30%
P)
größere Dressurnummern
60%
q) größere Dressurnummern nach besonders vereinbarten Sätzen des Arbeitslohns Damit sind alle Aufwendungen, die mit der beruflichen Tätigkeit Zusammenhängen, einschließlich Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung abgegolten; jedoch können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte daneben berücksichtigt werden, soweit sie 15,— DM monatlich übersteigen.
Ärzte
Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte (einschließlich der Knappschaftszahnärzte und Knappschaftsfachärzte), die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die Vertragsärzte der Bundeswehr (einschließlich der Musterungsvertragsärzte, Vertragszahnärzte, Vertragstierärzte), die Vertrauensärzte der Deutschen Bundesbahn und andere
FORTSETZUNG FOLGT !

