Ausgabe 
27.6.1969
 
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| Lohnsteuer-Lexikon |

Das Lohnsteuer-Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.

FORTSETZUNG

A (Stichwörter)

Arbeitnehmer

Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätig­keit (dafür wird Einkommensteuer entrich­tet) und nichtselbständiger Tätigkeit (unter­liegt der Lohnsteuer) ist in Grenzfällen sehr schwierig. Gemäß § 018 Abs. 1 Einkommen­steuergesetz sind die Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit die Entlohnung aus freiberuf­licher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tä­tigkeit zählen folgende Berufe: Ärzte, Zahn­ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Pa­tentanwälte, Vermessungsingenieure, sonstige Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks und Betriebswirte, vereidigte Buch­prüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,Dolmetscher,Übersetzer , Lotsen und ähnliche Berufe. Nebenberufe sind in ihrer steuerfechtlichen Würdigung wie Hauptberufe anzu*ehen.

Selbständig ist, wer auf eigenes Risiko arbei­tet und unter eigener Verantwortung, Ar- beits und Zeiteinteilung handelt, wer sei« Personal selbst auswählt und auf eigene Rech­nung entlohnt. Jeder angemeldete Gewerbe­betrieb unterliegt deshalb gemäß § 15 Ein­kommensteuergesetz der Einkommensteuer.

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten wur­den grundsätzlich früher nicht anerkannt. Die Ernsthaftigkeit dieser Arbeitsverträge wurde bezweifelt und mit dem Wesen der Ehe als nicht vereinbar erklärt. Diese Rechtsauffassung billigte das Bundesverfassungsgericht nicht und erklärte die Entscheidung für verfassungs­widrig. Seitdem werden ernsthaft gewollte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuer- rechtlich ohne Einschränkung anerkannt. Auch die Sozialversicherungspflicht der mit­arbeitenden Ehefrau wurde durch ein ent­sprechendes Urteil des Bundesverfassungsge­richts eingeführt.

An das Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten sind strenge Anforderungen zu stellen, d.h., der Nachweis der Ernsthaftigkeit muß ein­wandfrei erbracht werden. Alle formal- rechtlichen Forderungen, z.B. das Vorhanden­sein einer Lohnsteuerkarte, müssen erfüllt sein. Die steuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten gilt immer für die Zukunft. Die zurückliegende Zeit kann nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitslohn muß sich in einem bestimm­ten Verhältnis zu vergleichbaren Angestellten Gehältern bewegen, er soll ebenfalls zu den üblichen Zeitabschnitten ausbezahlt werden. Ein Urlaubsanspruch muß bestehen. Das Ar­beitsverhältnis sollte in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt sein. Unbedingt erforderlich ist eine Lohnsteuerkarte. Die firmenüblichen Sozialzuschläge, wie Weih­nachtsgeld, Jubiläumsgeschenke und vermö­genswirksame Leistungen, müssen gezahlt wer­den. Heirats, Geburts und sonstige Bei­hilfen, wie Stillgeld betreffen die gemeinsame Lebensführung der Ehegatten; sie sind kein Arbeitslohn und brauchen deshalb nicht ge­zahlt werden.

Der Arbeitslohn des Ehegatten wird nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte ver - steuert. Ihm steht der gesetzliche Pauschbe­trag für Werbungskosten in Höhe von 564, DM und für Sonderausgaben in Höhe von 964, DM zu. In der Verlust und Gewinn­rechnung ist dieser Arbeitslohn voll aU Be­triebsausgabe abzusetzen.

Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und

Kindern:

Ernsthaft gewollte Arbeitsverhältnisse zwi­schen Eltern und Kindern liegen dann vor, wenn die Arbeitskraft des Kindes gebraucht wird und damit eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird. Das Kind sollte auch in dem ausübenden Beruf ausgebildet sein und im all­gemeinen tariflich bezahlt werden. Die Ent­richtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Anhaltspunkt für ein ernsthaft gewolltes Arbeits Verhältnis.

Der Arbeitsvertrag braucht nicht unbedingt schriftlich niedergelegt zu sein. Ein Arbeits­verhältnis mit Kindern unter 14 Jahren wird nicht anerkannt. Ungerechtfertigte Zuwen­dungen an die Kinder werden ebenfalls nicht berücksichtigt, weil man dadurch nur die Progression der Einkommensteuer beiden El­tern drosseln will. Zum Arbeitslohn zählen auch die Kosten des Unterhalts, wie Kleidung, Verpflegung, Taschengeld und Miete für die Wohnung im Haushalt der Eltern.

Besonders Töchter arbeiten im Haushalt der Eltern mit, ohne daß darüber ein förmlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Diese Ar­beiten gehören in den Rahmen der Familie und bleiben steuerlich ohne Bedeutung. Wer­den diese Arbeiten jedoch aufgrund eines ernsthaft gewollten Arbeitsverhältnisses ge­leistet, dann ist die Tochter eine Hausgehil­fin, deren Gehalt voll versteuert werden muß.

Der gezahlte Arbeitslohn wird ebenfalls nach den Merkmalen der Steuerkarte versteuert. Werbungskosten können mindestens bis zur Höhe des gesetzlichen Pauschbetrages von 564, DM, Sonderausgaben bis zu 936, DM geltend gemacht werden. Bei den Eltern stellt der gezahlte Arbeitslohn eine Betriebs­ausgabe dar.

Arbeitsverhäitnisse zwischen

Geschwistern:

Arbeitsverhältnisse zwischen Geschwistern sind in der Regel anzuerkennen. Arbeitet jedoch die Schwester im Haushalt des Bruders, so ist zu prüfen, ob Familiengründe vorliegen oder ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis gewollt ist und die Schwester als Hausgehilfin auftritt.

Arbeitnehmers ntei I

Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversiche­rung sind Sonderausgaben. Der Arbeitnehmer­anteil setzt sich aus den Krankenkassen, den Rentenversicherungs und den Arbeits­losenbeiträgen zusammen. Der Arbeitgeber­anteil zur Sozialversicherung ist hierbei ohne Bedeutung.

ArbeitnehmerFreibetrag

Der ArbeitnehmerFreibetrag beträgt für je­den Berufstätigen 240, DM im Kalenderjahr. In der Lohnsteuertabelle ist der Arbeitneh­merfreibetrag bereits eingebaut; eine beson­dere Beantragung ist deshalb nicht notwen­

dig. Bei monatlicher Gehaltszahlung werden durch den Arbeitgeber bereits 20, DM als Freibetrag berücksichtigt.

Arbeitnehmerjubiläum

Gemäß § 5 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungs­verordnung sind

1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubi­läum 600, DM

2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubi­läum 1 200, DM

3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubi­läum 1 800, DM

4. bei einem 50 oder 60jährigen Arbeit­nehmerjubiläum 2 400, DM

steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maß­gebenden Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.

Arbeitskleidung

Aufwendungen für eine typische Berufsklei­dung sind Werbungskosten. Die Kosten dafür werden lohnsteuerlich in Form eines Freibe­trages berücksichtigt. Unter dem Wortty­pisch" ist zu verstehen, daß diese Kleidung normalerweise nur während der Ausübung des Berufes getragen werden kann, z.B. die Arbeitskleidung der Monteure, Bergarbeiter und die weißen Berufsmäntel der Ärzte und Kellner. Angehörige der Bundeswehr bekom­men Bekleidungsbeihilfen. Diese Zuwendun­gen sind steuerfrei. Der Berufssoldat benützt diese Kleidung nicht nur während seines Dien­stes, er kann sie auch in der dienstfreien Zeit tragen. Es ist unbedeutend, ob er in seir ner Freizeit einen Zivilanzug oder eine Uni­form trägt. Tatsache ist, daß der Soldat so­wohl während des Dienstes, als auch außer­halb die Uniform trägt bzw. tragen kann und dazu berechtigt ist. Hier liegt ein Son­derfall vor. Man will damit sagen, daß ein uniformierter Soldat immer im Dienst ist.

Im übrigen gehören die Ausgaben für Klei­dung, die nicht eine typische Berufskleidung darstellen, zu den Kosten der Lebenführung, sie werden damit lohnsteuerlich nicht berück­sichtigt. Die Kosten eines Autoanzugs für einen Vertreter sind keine Werbungskosten, da es sich nicht um eine typische Berufsklei­dung handelt. Der Anzug kann auch nach Dienstschluß getragen werden.

Ist eine Trennung der Bekleidungskosten für den beruflichen und außerberuflichen Teil nicht möglich, so ist der gesamte Aufwand der privaten Lebensführung zuzurechnen und findet somit keine steuerliche Entlastung.

Arbeitslohn

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar­beitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Ein­nahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden (§ 2 Ziff 1 Lohnsteuer­durchführungsverordnung) .