| Lohnsteuer-Lexikon |
Das Lohnsteuer-Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.
FORTSETZUNG
A (Stichwörter)
Arbeitnehmer
Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit (dafür wird Einkommensteuer entrichtet) und nichtselbständiger Tätigkeit (unterliegt der Lohnsteuer) ist in Grenzfällen sehr schwierig. Gemäß § 018 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Entlohnung aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit zählen folgende Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, sonstige Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks— und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,Dolmetscher,Übersetzer , Lotsen und ähnliche Berufe. Nebenberufe sind in ihrer steuerfechtlichen Würdigung wie Hauptberufe anzu*ehen.
Selbständig ist, wer auf eigenes Risiko arbeitet und unter eigener Verantwortung, Ar- beits— und Zeiteinteilung handelt, wer sei« Personal selbst auswählt und auf eigene Rechnung entlohnt. Jeder angemeldete Gewerbebetrieb unterliegt deshalb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz der Einkommensteuer.
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten
Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten wurden grundsätzlich früher nicht anerkannt. Die Ernsthaftigkeit dieser Arbeitsverträge wurde bezweifelt und mit dem Wesen der Ehe als nicht vereinbar erklärt. Diese Rechtsauffassung billigte das Bundesverfassungsgericht nicht und erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig. Seitdem werden ernsthaft gewollte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuer- rechtlich ohne Einschränkung anerkannt. Auch die Sozialversicherungspflicht der mitarbeitenden Ehefrau wurde durch ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingeführt.
An das Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten sind strenge Anforderungen zu stellen, d.h., der Nachweis der Ernsthaftigkeit muß einwandfrei erbracht werden. Alle formal- rechtlichen Forderungen, z.B. das Vorhandensein einer Lohnsteuerkarte, müssen erfüllt sein. Die steuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten gilt immer für die Zukunft. Die zurückliegende Zeit kann nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitslohn muß sich in einem bestimmten Verhältnis zu vergleichbaren Angestellten Gehältern bewegen, er soll ebenfalls zu den üblichen Zeitabschnitten ausbezahlt werden. Ein Urlaubsanspruch muß bestehen. Das Arbeitsverhältnis sollte in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt sein. Unbedingt erforderlich ist eine Lohnsteuerkarte. Die firmenüblichen Sozialzuschläge, wie Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeschenke und vermögenswirksame Leistungen, müssen gezahlt werden. Heirats—, Geburts— und sonstige Beihilfen, wie Stillgeld betreffen die gemeinsame Lebensführung der Ehegatten; sie sind kein Arbeitslohn und brauchen deshalb nicht gezahlt werden.
Der Arbeitslohn des Ehegatten wird nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte ver - steuert. Ihm steht der gesetzliche Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 564,— DM und für Sonderausgaben in Höhe von 964,— DM zu. In der Verlust— und Gewinnrechnung ist dieser Arbeitslohn voll aU Betriebsausgabe abzusetzen.
Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und
Kindern:
Ernsthaft gewollte Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern liegen dann vor, wenn die Arbeitskraft des Kindes gebraucht wird und damit eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird. Das Kind sollte auch in dem ausübenden Beruf ausgebildet sein und im allgemeinen tariflich bezahlt werden. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Anhaltspunkt für ein ernsthaft gewolltes Arbeits Verhältnis.
Der Arbeitsvertrag braucht nicht unbedingt schriftlich niedergelegt zu sein. Ein Arbeitsverhältnis mit Kindern unter 14 Jahren wird nicht anerkannt. Ungerechtfertigte Zuwendungen an die Kinder werden ebenfalls nicht berücksichtigt, weil man dadurch nur die Progression der Einkommensteuer beiden Eltern drosseln will. Zum Arbeitslohn zählen auch die Kosten des Unterhalts, wie Kleidung, Verpflegung, Taschengeld und Miete für die Wohnung im Haushalt der Eltern.
Besonders Töchter arbeiten im Haushalt der Eltern mit, ohne daß darüber ein förmlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Diese Arbeiten gehören in den Rahmen der Familie und bleiben steuerlich ohne Bedeutung. Werden diese Arbeiten jedoch aufgrund eines ernsthaft gewollten Arbeitsverhältnisses geleistet, dann ist die Tochter eine Hausgehilfin, deren Gehalt voll versteuert werden muß.
Der gezahlte Arbeitslohn wird ebenfalls nach den Merkmalen der Steuerkarte versteuert. Werbungskosten können mindestens bis zur Höhe des gesetzlichen Pauschbetrages von 564,— DM, Sonderausgaben bis zu 936,— DM geltend gemacht werden. Bei den Eltern stellt der gezahlte Arbeitslohn eine Betriebsausgabe dar.
Arbeitsverhäitnisse zwischen
Geschwistern:
Arbeitsverhältnisse zwischen Geschwistern sind in der Regel anzuerkennen. Arbeitet jedoch die Schwester im Haushalt des Bruders, so ist zu prüfen, ob Familiengründe vorliegen oder ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis gewollt ist und die Schwester als Hausgehilfin auftritt.
Arbeitnehmers ntei I
Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind Sonderausgaben. Der Arbeitnehmeranteil setzt sich aus den Krankenkassen—, den Rentenversicherungs— und den Arbeitslosenbeiträgen zusammen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist hierbei ohne Bedeutung.
Arbeitnehmer—Freibetrag
Der Arbeitnehmer—Freibetrag beträgt für jeden Berufstätigen 240,— DM im Kalenderjahr. In der Lohnsteuertabelle ist der Arbeitnehmerfreibetrag bereits eingebaut; eine besondere Beantragung ist deshalb nicht notwen
dig. Bei monatlicher Gehaltszahlung werden durch den Arbeitgeber bereits 20,— DM als Freibetrag berücksichtigt.
Arbeitnehmerjubiläum
Gemäß § 5 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind
1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum 600,— DM
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1 200,— DM
3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubiläum 1 800,— DM
4. bei einem 50 oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2 400,— DM
steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.
Arbeitskleidung
Aufwendungen für eine typische Berufskleidung sind Werbungskosten. Die Kosten dafür werden lohnsteuerlich in Form eines Freibetrages berücksichtigt. Unter dem Wort „typisch" ist zu verstehen, daß diese Kleidung normalerweise nur während der Ausübung des Berufes getragen werden kann, z.B. die Arbeitskleidung der Monteure, Bergarbeiter und die weißen Berufsmäntel der Ärzte und Kellner. Angehörige der Bundeswehr bekommen Bekleidungsbeihilfen. Diese Zuwendungen sind steuerfrei. Der Berufssoldat benützt diese Kleidung nicht nur während seines Dienstes, er kann sie auch in der dienstfreien Zeit tragen. Es ist unbedeutend, ob er in seir ner Freizeit einen Zivilanzug oder eine Uniform trägt. Tatsache ist, daß der Soldat sowohl während des Dienstes, als auch außerhalb die Uniform trägt bzw. tragen kann und dazu berechtigt ist. Hier liegt ein Sonderfall vor. Man will damit sagen, daß ein uniformierter Soldat immer im Dienst ist.
Im übrigen gehören die Ausgaben für Kleidung, die nicht eine typische Berufskleidung darstellen, zu den Kosten der Lebenführung, sie werden damit lohnsteuerlich nicht berücksichtigt. Die Kosten eines Autoanzugs für einen Vertreter sind keine Werbungskosten, da es sich nicht um eine typische Berufskleidung handelt. Der Anzug kann auch nach Dienstschluß getragen werden.
Ist eine Trennung der Bekleidungskosten für den beruflichen und außerberuflichen Teil nicht möglich, so ist der gesamte Aufwand der privaten Lebensführung zuzurechnen und findet somit keine steuerliche Entlastung.
Arbeitslohn
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden (§ 2 Ziff 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung) .

