Im Rahmen der Schlüsselgewalt
Die Frau kann sich auch für eigene Rechnung ärztlich behandeln lassen
(gri) Erkrankt ein Familienmitglied und muß ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden, dann erhält meist der Mann vom Arzt die Rechnung präsentiert. Ob er auch zur Zahlung verpflichtet ist, läßt sich nicht immer leicht beantworten.
Schließt der Mann selbst für sich einen Behandlungsvertrag, sei es für sich oder seine Ehefrau, sei es für seine Kinder, so wird er in der Regel auch Schuldner des Honoraranspruchs sein. Zweifelhfaft ist seine Verpflichtung dann, wenn seine Ehefrau den Arzt für sich oder die Kinder zuzieht. Auf Grund ihrer Schlüsselgewalt ist die Frau berechtigt, Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises liegen, mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Das heißt auf gut
deutsch, daß er bei Schlüsselgewaltgeschäften zahlen muß.
Nach richtiger — wenn auch nicht unbestrittener — Ansicht ist die Inanspruchnahme eines Arztes durch die Ehefrau ein Geschäft des häuslichen Wirkungskreises der Frau. Denn die ganze Familie ist daran interessiert, daß die Mutter gesund bleibt und den Haushalt versorgen kann. Ebenso ist die Gesunderhaltung der Kinder ein Anliegen
der Familie. Allerdings wird dieSchlüssel- gewalt der Frau dadurch eingeschränkt, daß sie nicht befugt ist, einen Arzt oder Zahnarzt mit einer umfangreichen und verhältnismäßig kostspieligen Behandlung, die weder dringlich noch unaufschiebbar ist, zu betrauen. Damit würde nämlich der Rahmen der Schlüsselgewalt gesprengt. In diesem Falle muß sie den Rat und die Zustimmung ihres Mannes einholen.
Denkbar ist freilich, daß die Frau ihren Mann überhaupt nicht mit den Behandlungskosten belasten, sondern zum Beispiel, weil sie ihre Krankheit verheimlicht, selbst die Rechnung für die Behandlung begleichen will. Dann handelt es sich um kein Schlüsselgewaltgeschäft, so daß nur die Frau das Honorar schuldig ist.
iiiiitiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiMiiiiiiiiii
Zu mehr als 50 Prozent erfüllt
Gute Fortschritte mit dem Vierjahres—Wohnungsprogramm in Mordrhein-Westfalen
Das Wohnungsbauprogramm für das Land Nordrhein-Westfalen sah bis 1970 den Bau von 200 000 neuen Wohnungseinheiten vor. Inzwischen ist dieses Programm zu mehr als 50 Prozent bereits erfüllt. 80 Prozent werden Mietwohnungen sein, derRest verteilt sich auf Hauptwohnungen in Familienheimen und auf Eigentumswohnungen.
Bei den Eigentumswohnungen legt das Wohnungsbauministerium des Landes Nordrhein—Westfalen Wert auf die Förderung von Familienheimen für Kinderreiche, vor allem für Großfamilien mit fünf und mehr Kindern. Das Land begünstigt diese Förderung, indem es über den zunächst zugeteilten Durchschnittssatz von 6 000 DM je Familienheim hinaus einen Mehrbetrag als Familienzusatzdarlehen bestimmt hat. Den Bewilligungsbehörden sind inzwischen 63 Millionen DM zur Vergabe als Familienzusatzdarlehen zugeteilt worden.
Von den 5 555 000 Wohnungen, die
Damit sind die Wohnungsbauinvestitionen der Gemeinden wie schon im Vorjahr weiter rückläufig gewesen (— 31 %). Da die gemeindlichen Bauinvestitionen in der gleichen Zeit aber um 70 Millionen DM zugenommen haben, ist der Anteil der W ohnungsbauförderungsmaß nahmen an den gesamten Bauinvestitionen, wozu der Schulbau, der Krankenhaus— und Straßenbau gehören, ebenfalls geringer
zum 31. Dezember 1967 in Nordrhein— Westfalen gezählt worden waren, befinden sich 3,8 Millionen (68,3 Prozent) in Privateigentum. 2 653 000 Wohnungen waren bis 1948 errichtet worden (48 Prozent). Wollte man alle Altbauten instandsetzen und modernisieren, wäre bei einer Investition von 6 000 DM je Wohnung ein Kapitalbedarf von 16 Milliarden DM erforderlich. In Nordrhein— Westfalen konnten 1967 und 1968 mit finanziellen Hilfsmaßnahmen von Bund und Land für Instandsetzung und Modernisierung insgesamt 183 300 Wohnungseinheiten gefördert werden.
geworden. Immerhin ist jedoch noch die Hälfte aller für Bauten bestimmten Mittel der Gemeinden direkt oder indirekt in den Wohnungsbau geflossen. In den ersten zwei Quartalen 1967 waren es allerdings fast drei Viertel.
Die Art der Finanzhilfen hat sich schon seit Beginn des letzten Jahres geändert.
In zunehmendem Maße werden Zuschüsse zu Kapitalmarktdarlehen gewährt und die Bereitstellung von Darlehen eingeschränkt. Von 100 DM gingen im ersten Halbjahr 1967 rund 29 DM direkt in den Wohnungsbau, sieben DM wurden in Form von Zuschüssen und 64 DM in Form von Darlehen und Beteiligungen ausgegeben. Im ersten Halbjahr 1968 bestanden dagegen folgende Relationen: 28 DM direkte Wohnungsbauinvestitionen, 11 DM als Zuschüsse und 61 DM als Wohnungsbaudarlehen.
*
RECHTSFÄLL IM ALLTAG
VORRANG
VOR SCHWEIGEPFLICHT
Bekanntlich hat der Arzt eine berufliche Schweigepflicht. Eine Ausnahme will der Bundesgerichtshof allerdings im Interesse der Verkehrssicherheit gelten lassen (VI ZR 168/67): Ein Arzt dürfe trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht eine Verkehrsbehörde benachrichtigen, sein Patient nehme mit einem Kraftwagen am Straßenverkehr teil, obwohl er wegen seiner Erkrankung gar nicht mehr fähig sei, ein Auto sicher zu steuern, ohne sich und andere zu gefährden. Voraussetzung dafür, daß der Arzt diese Diagnose den Behörden preisgebe, sei, daß er vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht habe, die sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben.
Investitionen der Gemeinden
Im ersten Halbjahr 1968 knapp 170 Millionen DM für Wohnungsbau
Wie die Geschäftsstelle Öffentliche Bausparkassen mitgeteilt hat, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände im ersten Halbjahr 1968 knapp 170 Millionen DM (168 367 TDM) im nicht-öffentlichen Wohnungsbau investiert.

