Ausgabe 
30.5.1969
 
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Im Rahmen der Schlüsselgewalt

Die Frau kann sich auch für eigene Rechnung ärztlich behandeln lassen

(gri) Erkrankt ein Familienmitglied und muß ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden, dann erhält meist der Mann vom Arzt die Rechnung präsentiert. Ob er auch zur Zahlung verpflichtet ist, läßt sich nicht immer leicht beantworten.

Schließt der Mann selbst für sich einen Behandlungsvertrag, sei es für sich oder seine Ehefrau, sei es für seine Kinder, so wird er in der Regel auch Schuldner des Honoraranspruchs sein. Zweifelhfaft ist seine Verpflichtung dann, wenn seine Ehefrau den Arzt für sich oder die Kin­der zuzieht. Auf Grund ihrer Schlüssel­gewalt ist die Frau berechtigt, Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungs­kreises liegen, mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Das heißt auf gut

deutsch, daß er bei Schlüsselgewaltge­schäften zahlen muß.

Nach richtiger wenn auch nicht un­bestrittener Ansicht ist die Inan­spruchnahme eines Arztes durch die Ehefrau ein Geschäft des häuslichen Wirkungskreises der Frau. Denn die gan­ze Familie ist daran interessiert, daß die Mutter gesund bleibt und den Haus­halt versorgen kann. Ebenso ist die Ge­sunderhaltung der Kinder ein Anliegen

der Familie. Allerdings wird dieSchlüssel- gewalt der Frau dadurch eingeschränkt, daß sie nicht befugt ist, einen Arzt oder Zahnarzt mit einer umfangreichen und verhältnismäßig kostspieligen Behand­lung, die weder dringlich noch unauf­schiebbar ist, zu betrauen. Damit würde nämlich der Rahmen der Schlüsselge­walt gesprengt. In diesem Falle muß sie den Rat und die Zustimmung ihres Mannes einholen.

Denkbar ist freilich, daß die Frau ihren Mann überhaupt nicht mit den Behand­lungskosten belasten, sondern zum Bei­spiel, weil sie ihre Krankheit verheim­licht, selbst die Rechnung für die Be­handlung begleichen will. Dann handelt es sich um kein Schlüsselgewaltgeschäft, so daß nur die Frau das Honorar schul­dig ist.

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Zu mehr als 50 Prozent erfüllt

Gute Fortschritte mit dem VierjahresWohnungsprogramm in Mordrhein-Westfalen

Das Wohnungsbauprogramm für das Land Nordrhein-Westfalen sah bis 1970 den Bau von 200 000 neuen Wohnungseinheiten vor. Inzwischen ist dieses Programm zu mehr als 50 Prozent bereits erfüllt. 80 Prozent werden Mietwohnungen sein, derRest verteilt sich auf Hauptwohnungen in Familienheimen und auf Eigentumswohnungen.

Bei den Eigentumswohnungen legt das Wohnungsbauministerium des Landes NordrheinWestfalen Wert auf die För­derung von Familienheimen für Kinder­reiche, vor allem für Großfamilien mit fünf und mehr Kindern. Das Land be­günstigt diese Förderung, indem es über den zunächst zugeteilten Durchschnitts­satz von 6 000 DM je Familienheim hinaus einen Mehrbetrag als Familien­zusatzdarlehen bestimmt hat. Den Be­willigungsbehörden sind inzwischen 63 Millionen DM zur Vergabe als Familien­zusatzdarlehen zugeteilt worden.

Von den 5 555 000 Wohnungen, die

Damit sind die Wohnungsbauinvestiti­onen der Gemeinden wie schon im Vor­jahr weiter rückläufig gewesen ( 31 %). Da die gemeindlichen Bauinvestitionen in der gleichen Zeit aber um 70 Millionen DM zugenommen haben, ist der Anteil der W ohnungsbauförderungsmaß nahmen an den gesamten Bauinvestitionen, wozu der Schulbau, der Krankenhaus und Straßenbau gehören, ebenfalls geringer

zum 31. Dezember 1967 in Nordrhein Westfalen gezählt worden waren, befin­den sich 3,8 Millionen (68,3 Prozent) in Privateigentum. 2 653 000 Wohnungen waren bis 1948 errichtet worden (48 Prozent). Wollte man alle Altbauten in­standsetzen und modernisieren, wäre bei einer Investition von 6 000 DM je Woh­nung ein Kapitalbedarf von 16 Milliar­den DM erforderlich. In Nordrhein Westfalen konnten 1967 und 1968 mit finanziellen Hilfsmaßnahmen von Bund und Land für Instandsetzung und Mo­dernisierung insgesamt 183 300 Woh­nungseinheiten gefördert werden.

geworden. Immerhin ist jedoch noch die Hälfte aller für Bauten bestimmten Mittel der Gemeinden direkt oder in­direkt in den Wohnungsbau geflossen. In den ersten zwei Quartalen 1967 waren es allerdings fast drei Viertel.

Die Art der Finanzhilfen hat sich schon seit Beginn des letzten Jahres geändert.

In zunehmendem Maße werden Zu­schüsse zu Kapitalmarktdarlehen gewährt und die Bereitstellung von Darlehen ein­geschränkt. Von 100 DM gingen im ersten Halbjahr 1967 rund 29 DM direkt in den Wohnungsbau, sieben DM wur­den in Form von Zuschüssen und 64 DM in Form von Darlehen und Beteiligun­gen ausgegeben. Im ersten Halbjahr 1968 bestanden dagegen folgende Relationen: 28 DM direkte Wohnungsbauinvestitio­nen, 11 DM als Zuschüsse und 61 DM als Wohnungsbaudarlehen.

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RECHTSFÄLL IM ALLTAG

VORRANG

VOR SCHWEIGEPFLICHT

Bekanntlich hat der Arzt eine berufliche Schweigepflicht. Eine Ausnahme will der Bundesgerichtshof allerdings im In­teresse der Verkehrssicherheit gelten las­sen (VI ZR 168/67): Ein Arzt dürfe trotz seiner grundsätzlichen Schweige­pflicht eine Verkehrsbehörde benach­richtigen, sein Patient nehme mit ei­nem Kraftwagen am Straßenverkehr teil, obwohl er wegen seiner Erkrankung gar nicht mehr fähig sei, ein Auto sicher zu steuern, ohne sich und andere zu gefährden. Voraussetzung dafür, daß der Arzt diese Diagnose den Behörden preis­gebe, sei, daß er vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht habe, die sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben.

Investitionen der Gemeinden

Im ersten Halbjahr 1968 knapp 170 Millionen DM für Wohnungsbau

Wie die Geschäftsstelle Öffentliche Bausparkassen mitgeteilt hat, haben die Gemein­den und Gemeindeverbände im ersten Halbjahr 1968 knapp 170 Millionen DM (168 367 TDM) im nicht-öffentlichen Wohnungsbau investiert.