Ausgabe 
30.5.1969
 
Einzelbild herunterladen

Lange

Maria

22.6.1893

Peterstorstr. 12

geb. Meyer Lauer

Wilhelm

30.6.1890,

, Koblenzer Str. 15

Lenaif

Frieda

13.6.1884

Steinweg 37

geb. Klein Lotz

Hildegard

30.6.1889

Kirchstraße 4

geb. Stumpf Müller

Josefine

3.6.1893

Koblenzer Str. 23

Packheiser

Anna

15.6.1883

Wölf che sbitzstr.

geb. Prothamm

23

Dr. Rausch

Adolf

17.6.1891

Koblenzer Str. 14

Robertz

Paul

28.6.1889

Kopernikusstr. 13

Schlemmer

Jakob

23.6.1894

Kirchstr. 7

Straub

Anna

14.6.1896

Altersheim

geb. Werner Wurm

Ada

30.6.1896

Mons-Tabor-Str.4

geb. Baedorf Zimmermann Maria

10.6.1893

Koblenzer Str. 23

A LLGEMEINES

Eine Verkehrslücke wird geschlossen

Post richtet Stadtverkehr ein.

Wie wir soeben erfahren haben, will die Post in den nächsten Tagen einen Stadtverkehr mit Omnibussen er­öffnen. Es sollen Verkehrsverbindungen zwischen den Schwerpunkten Sommerwiese - Alleestr. - Bahnhofstr.

- Fürsten Weg - Elgendorferstr. / Abzweigung Hallen­bad - Herzog -Adolph Str . - Postamt - Rathaus - Kath. Kirche - Konvikt - Kaserne - Hallenbad geschaffen werden.

Die Ausnutzung der Verkehrseinrichtung dürfte jedem Montabaurer Bürger höchst willkommen sein, so daß die Bundespost mit kostendeckenden Einnahmen rechnen kann, zumal ein günstiger Pauschalpreis in Aussicht genommen ist.

URTEILE, DIE KRAFTFAHRER KENNEN SOLLTEN

Vertrauensgrundsatz bei Vorbeifahrt an haltendem Kraftfahrzeug:

In dichtem Ortsverkehr darf sich der Kraftfahrer weit­gehend darauf verlassen, daß ein haltender Kraftfahrer nicht plötzlich und ohne Rücksicht auf den nachfolgen­den Verkehr eine kaum zu erwartende Ausweichbewe­gung in die benachbarte Fahrspur macht. Er kann sich daher bei der Vorbeifahrt mit einem verhältnis­mäßig knappen Sicherheitsabstand begnügen. KG,

2 Ss 96/68.

Halten in zweiter Fahrspur nur ausnahmsweise:

In zweiter Fahrspur darf nur ausnahmsweise gehalten werden. Das Halten in zweiter Fahrspur zum Zwecke des Aus- und Eiusteigens geschieht fast immer aus reiner Bequemlichkeit, da es dem Kraftfahrer in der Regel zuzumuten ist, zu diesem Zweck in einer wegen der Parkverbote frei gelassenen Stelle am Fahr­bahnrand anzuhalten. Es ist daher grundsätzlich ver­boten. KG, 2 Ss 96/68.

Entfallen der Wartepflicht nach Verkehrsunfall

Die Wartepflicht des Unfallbeteiligten entfällt, wenn sich auf Grund besonderer Umstände ergibt, daß der nicht an der Unfallstelle anwesende Geschädigte an sofortigen Feststellungen nicht interessiert ist. Selche Umstände können u. U. bei Unfällen mit eindeutiger Schuldfrage und geringem Sachschaden darin gesehen werden, daß der Unfallverursacher mit dem Geschädigten

verwandt oder gut bekannt ist oder zu ihm in guten nach­barschaftlichen oder geschäftlichen Beziehungen steht.

(OLG Hamm, 2 Ss 1132/68)

Verbotswidrige Geschwindigkeit als Indiz für Fahruntüchtig­keit ;

Wenn ein Kraftfahrer nach mehrstündigem Arbeitstag und längerem Gaststättenaufenthalt bei 1,2 Promille die in einer geschlossenen Ortschaft zulässige Höchstgeschwindig­keit vorsätzlich um das Doppelte überschreitet, so spricht das für seine Fahruntüchtigkeit. OLG Hamm, 1 Ss 615/68.

Fußgänger hat absolutes Vorrecht auf Fußgängerüberwegen;

Auf dem Fußgängerüberweg hat der Fußgänger unbedingten Vorrang. Der Kraftfahrer darf den von seinem Vorrecht Gebrauch machenden Fußgänger weder gefährden noch behindern noch belästigen. Muß der Fußgänger infolge der Fußgänger infolge der Fahrweise des Kraftfahrers stehen bleiben, so liegt darin eine Behinderung. OLG Düsseldorf, 1 Ss 406/68

Personenangaben im Kraftfahrzeugschein:

Der Kraftfahrzeugschein ist zwar eine öffentliche Urkunde. Er beweist aber nicht zu öffentlichem Glauben, daß die in ihm enthaltenen Angaben zur Person des Zulassungsin­habers richtig sind. BGH, GSSt 1/68.

IN EIGENER SACHE

An alle Vereine und Verbände

Liebe Leserinnen, lieber Leser,

wir machen darauf aufmerksam, daß wegen des Feier­tages "Fronleichnam" der Redaktions- und Anzeigenan­nahmeschluß in der Ausgabe 23 des Mitteilungsblattes Ihrer Stadt bzw. Gemeinde um einen Tag vorverlegt werden muß.

Geben Sie bitte Ihre Manuskripte bzw. redakt. Texte so rechtzeitig ab, daß Sie bis spätestens 2.6., vormittags 9,00 Uhr bei Ihrer Stadt bzw. Gemeindeverwaltung be­arbeitet werden können. Für die Einhaltung dieses Ter­mines wird Ihnen dadurch eine pünktliche Veröffentlichung gewährleistet.

Verlag Hans Schmid GmbH

Hausmitteilung

Der Deutsche Gemeindebote begrüßt seinen neuesten Leserkreis, welcher durch die Teilerweiterung seiner Untertitelausgaben in den Gemeinden Winterberg, Nau­born, Zeppelinheim, Ruppertsburg, Goddelau und Ober- kirchen-Namborn gegründet wurden.

Wir freuen uns, daß unsere neu hinzugekommenen Leser durch die Abonnierung des Deutschen Gemeindeboten zu einer aufschlußreichen Informationsquelle gegriffen haben.

Verantwortlich für die Gestaltung Frau A. Fichtner

3