Ausgabe 
9.5.1969
 
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Evgl. Kirchengemeinde Montabaur

Woche vom 11. bis 17. Mai 1969 Sonntag 5. Sonntag nach Ostern, Rogate:

11.5. 9. 00 Uhr Gottesdienst Lutherkirche

10. 30 Uhr Kindergottesdienst Der Bus fährt zum Gottesdienst in der Lutherkirche:

8. 30 Uhr ab Oberelbert, dann Niederelbert, Horressen, Eigendorf, Eschelbach.

/ Montag 15. 00 Uhr

Dienstag

Donnerstag

15.5.

10. 30 Uhr Gottesdienst Pauluskirche (gleich­zeitig Kindergottesdienst Diasporareligionsunterricht in Ruppach Kirchenchor

Konfirmandenunterricht I u. II Kindergottesdienstvorbereitung i. d. Mons-Tabor-Str. 23 Kirchenvorstandssitzung - Himmelfahrt:

9. 00 Uhr Gottesdienst Lutherkirche

Gottesdienst Pauluskirche (keine Kindergottesdienste)

Jugendkreis

Posaunenchor übt (Lutherkirche)

20. 00 Uhr 14. 45 Uhr 17.45 Uhr

20. 00 Uhr

10. 30 Uhr

19. 30 Uhr

Freitag Samstag Vorankündigung:

Am Sonntag, dem 18. Mai, werden die Konfirmanden dieses Jahres (Konfirmation am 1. Juni) der Gemeinde im Gottes­dienst um 9. 00 Uhr in der Lutherkirche vorgestellt.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Auslegung des Wählerverzeichnisses

FÜR DIE KOMMUNALWAHLEN am 8. Juni 1969

I.

Das Wählerverzeichnis der Stadt liegt in der Zeit vom 14. 5. 1969 bis 21. 5.1969 an den Wochentagen von 8. 00 bis 17. 00 Uhr, am Samstag von 8. 00 bis 12. 00 Uhr im Rathaus, Zim­mer 5 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, bis spätestens am 21. 5.1969 bis 17. 00 Uhr bei der Stadt-Verwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 5 Einwendungen erheben. Die Einwendun­gen können schriftlich erhoben oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden.

III.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat spätestens bis 13. 5.1969 eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahl­berechtigt zu sein, muß spätestens bis 21. 5.1969 Einwendun­gen erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerver­zeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in < dem Wahlraum seines Stimmbezirks sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht im Besitz eines Wahlscheins ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.

V.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberech­tigter,

a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirks auf­hält,

b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk der Stadt-Gemeinde verlegt,

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c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank­heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahl­berechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Er­hebung von Einwendungen eintreten,

c) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des Wähler­verzeichnisses auf Grund seiner während der Ausle­gungsfrist gegen das Wählerverzeichnis erhobenen Einwendungen festgestellt wird.

Wahlscheine können bis zum Tage vor der Wahl 12. 00 Uhr bei der Stadtverwaltung Rathaus, Zimjner 11 mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Grund für die Ausstellung des Wahlscheines ist glaubhaft zu machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß.nachweisen, daß er dazu be­rechtigt ist. Aus dem Antrag muß sich ergeben, ob der Wahl­berechtigte durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbe­zirk dStadtGern, oder durch ßriefwahl wählen will. Beantragt ein Wahlberechtigter Briefwahlunterlagen, so hat er im An­trag anzugeben, ob eine postalische Beförderung des Wahl­briefes innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes- erfolgt.

VI.

Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein beantragt und da­bei angegeben hat, durch Briefwahl abstimmen zu wollen, erhält mit dem Wahlschein zugleich

je einen amtlichen Stimmzettel und je einen amtlichen Wahlumschlag für die Wahlen, zu denen er wahlberech­tigt ist, sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters, an den der Wahl­brief zu übersenden ist, nebst einer Siegelmarke zum Verschluß des Wahlbriefes.

Der Wahlberechtigte kann diese Papiere auch noch nach­träglich bis spätestens am Tage vor der Wahl, 12. 00 Uhr, anfordern. An einen anderen als den Wahlberechtigten dür­fen die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme nachgewiesen wird.

Bei der Briefwahl muß der Wahlberechtigte den Wahlbrief so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18. 00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dem Gemeindewahlleiter am Wahltag auch dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten Wahlraumes bis 18. 00 Uhr übergeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie der Wahlberechtigte die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahl­scheines angegeben.

Montabaur, den 5. Mai 1969

Die Stadtverwaltung Mangels Bürgermeister

Baugebiet "Wassergraben V"

Es wird hiermit bekanntgegeben, daß die im Bereich des Baugebietes "Wassergraben V" gelegenen Straßen durch Be­schluß des Stadtrates vom 11. März 1969 folgende Bezeich­nungen erhalten:

1. Hunsr ückstraße

Sogenannte Diagonalstraße von Ecke Albertstraße bis zur B 49,

2. Eifelstraße

Jahnstraße in Richtung Hallenbad von Ecke Albertstraße bis Zuwegung zum Strandcafe Dewess,