Ausgabe 
25.4.1969
 
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spräche wahrzunehmen.

Beweisen Sie durch Ihre Teilnahme, daß Ihnen an der Tä­tigkeit unseres Vereins etwas gelegen ist.

Nur durch die Mitarbeit aller Mitglieder ist die Erfüllung der Verein saufgaben gewährleistet.

Bitte merken Sie sich den Termin vor.

Mit freundlichem Gruß Bürger» und Gewerbeverein e. V.Montabaur Der Vorstand

gez. H.'Zühlke, 1. Vorsitzender

Mendelssohn-Bartholdy

Die Jahreshauptversammlung des Mendelssohn-Bartholdy findet am Samstag, dem 26. April 1969 um 16.45 Uhr im Kolpinghaus Montabaur statt.

ZUR INFORMATION

Die Abschlepp-Kosten

Hier wird man sehr oft betrogen: Es gibt Richtsätze:

Nicht nur der AvD hatte vor Monaten vor Abschlepphyänen gewarnt. Es ist der Verdienst des Deutschen Kraftfahrzeug - Überwachungs-Vereins (DEKRA), Stuttgart-O, sich um die Höchstpreise für das Abschleppgewerbe beim Bundeskartell- amt Berlin bemüht zu haben. Dem Verband der Bergungs­und Abschleppunternehmen e.V. in Opladen waren folgende Richthöchstpreise mitgeteilt worden:

Personenwagen gegen Pauschale

Preisvorstellungen für das Abschleppen und das Bergen von Personenkraftwagen mit Schl epp fahrzeugen der Größe Opel- Blitz, Hanomag und Mercedes oder Tiefladern dieser Grös- senordnung. Stadtpauschale: bei Städten bis ca. 100 000 Einwohnern 35, DM, bei Städten über 100 000 Einwohnern 45, -- DM, ohne Berücksichtigung der Abschleppdauer und Kilometerleistung. In der Stadtpauschale sollen alle Neben­kosten enthalten sein.

Kilometer-Sätze

Normalaufträge, hocgenommen oder im Schlepp: Leer­kilometer 1,20 DM, Vollkilometer 1,50 DM, Mietpreis des Abschleppwagens pro Stunde 15, -- DM, Stundenlöhne der Bergungsmechaniker 10, -- DM bis 12, -- DM, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Löhne der ausgebildeten Bergungsmechaniker sollen 16, -- DM nicht übersteigen und nur angewandt werden, wenn eine Ausbildung auch in Er­ster Hilfe nachgewiesen ist. Die Unternehmer sollen die Löhne bei den für sie zuständigen Industrie- und Handels­kammern des Kfz. ^Handwerks erfragen. Auf diese Preise: sind Versicherungsanteil,, Mehrwertsteuer und Zuschläge aufzurechnen.

Abschleppen nach Gesamtgewicht

Abschleppen und Bergen von Lastkraftwagen, Zugmaschi­nen, Sattelschleppern. Fernlastzügen usw.: Mietpreis für Bergungskräne Klasse I: Gesamtgewicht bis 10 t 60, -- DM pro Stunde; Klasse II: Gesamtgewicht bis 15 to 90,'-- DM pro,Stunde; Klasse III: Gesamtgewicht bis 20 t 140, -- DM pro Stunde; Klasse IV: Gesamtgewicht über 20 t 180, -- DM pro Stunde, Bei überschweren Bergungskränen müssen Sonder gut achten angefertigt werden. Im allgemeinen soll der Stundenmietpreis 0,05 % der Kaufsumme -nicht über­steigen. Bei einem Anschaffungspreis von 500 000, -- DM also ca, 250, -- DM. In diesen Preisen sind Löhne , Versi­cherungsanteil und Mehrwertsteuer nicht enthalten . Wegen der hohen Beanspruchung und des Risikos beim Bergen kön­nen die Richtpreise der Kranarbeiten im Baugewerbe, bei Industriearbeiten, Verladungen und Ähnlichem nicht heran­gezogen werden, da es sich dort meist um Daueraufträge handelt und ein Verschleiß wie bei den Bergungskränen nicht gegeben ist, 1

Einsatz von Zugmaschinen

Zugmaschinen, die zum Abschleppen roll fähiger Lastzüge und Sattelschlepper Verwendung finden, sollen mit 40, -- 'DM pro Stunde, 2, -- DM für den Leerkilomfeter und 4, -- DM # für den Ziehkilometer berechnet werden (bis 50 t). Im Mietpreis ist der Fahrerlohn enthalten. Überfühungen mit Tiefladern: Leerkilometer 0,70 DM, Vollkilometer 1,30 DM. In diesen Preisen sind Löhne nicht jedoch Versicherung und Mehrwertsteuer enthalten.

Allgemeine Leistungen und Zuschläge Bei Wartezeiten, die vom Unternehmer nicht verschuldet sind, soll nicht mehr als 60 °]o der Wagenmiete berechnet werden, mit Lohnzuschlägen werktags und an gesetzlichen Feiertagen. Daneben gibt es noch Sonderleistungen und be­sondere Zuschläge für Spezialdienste sowie feste Sätze für Standgelder in und außerhalb von Garagen.

Diese Preise werden von der DEKRA als Höchstpreise ange­sehen.

URTEILE -

die Kraftfahrer kennen sollten

Auch das Vorfahrtrecht hat Grenzen

Eine Vorfahrtsverletzung liegt nicht vor, wenn das Einbie­gen des Wartepflichtigen in so großer Entfernung - hier mehr als 300 m - vor einem auf der bevorrechtigten Bun­desstraße herankommenden Verkehrsteilnehmers geschieht, daß dieser sich auf die Fahrweise des bereits eingeordneten Einbiegers rechtzeitig und gefahrlos einstellen kann.

(OLG Oldenburg, 2 U 59/67).

Nicht jede Nötigung zum Bremsen ist eine Behinderung im Sinne des § 1 StVO

Wer, obwohl er geradeausfahren wollte, sich in der Links­abbiegerspur eingeordnet hatte, beim Wiederanfahren sich in die rechte Fahrzeugkolonne drängt und die hinter ihm auf der rechten Fahrspur befindlichen Fahrzeuge dadurch zum Abbremsen zwingt, macht sich nur dann nach § 1 StVO strafbar, wenn er sie zu scharfem, sehr starkem Bremsen nötigt.

(OLG Düsseldorf, 1 Ss 277/68)

IN EIGENER SACHE

An alle Vereine und Verbände!

Liebe Leserinnen, lieber Leser, wir machen darauf aufmerksam, daß wegen des Feiertages (1. Mai) der Redaktions- und Anzeigenannahmeschluß um einen Tag vorverlegt wird.

j Geben Sie bitte Ihre Manuskripte bzw. redak. Texte bis \ spätestens 28.4.1969 vormittags 9.00 Uhr auf Ihrer Ge- f meindeverwaltung ab, damit die Veröffentlichung termin- s gerecht durchgeführt werden kann.

! VERLAG HANS SCHMID GmbH

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| Hausmitteilung

| Der Deutsche Gemeindebote begrüßt seinen neuesten Leser- ! kreis welcher durch die Teilerweiterung seiner Untertitel- ausgaben in den Gemeinden Werschweiler und Dörrenbach gegründet wurde.

! Wir freuen uns, daß unsere neu hinzugekommenen Leser | durch die Abonnierung des Deutschen Gemeindeboten zu i einer aufschlußreichen Informationsquelle gegriffen haben.

| DEUTSCHER GEMEINDEBOTE

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i Aktuelle Mitteilung

Wir bitten alle Vereine, möglichst jede Woche eine Ver­einsmitteilung zur Veröffentlichung einzureichen. Berücksichtigen Sie bitte, dabei, daß diese Mitteilung nach Möglichkeit im Höchstfall das Format einer beschriebenen

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