Ausgabe 
25.4.1969
 
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Mariensamstag hl. Messe nach Meinung (G) J.A. Dekan Georg Heisig Abendmesse - Sonntagsmesse - Amt Frau Anna Sonnenschein v. Bekannten bestellt - 4. Sonntag nach Ostern Gemeinschaftskommunion der Frauen und Mütter Stift. Amt Geistl. Rat Lorenz Müller und ++ Geschwister

Beichtgelegenheit :

Samstag von 15.00 - 18.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Kirchenchor:

Montag Probe für alle Stimmen.

M eßdiener:

Gr. Tarzisius Dienstag 17.00 Uhr Dienstag 19.30 Uhr Gruppe St. Hildegard,

Mittwoch 16.30 Uhr Gruppe Andrea

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl zum Gemeinderat.

Auf Grund des § 17 des Kommunalwahlgesetzes in Verbin­dung mit § 23 der Kommunalwahlordnung fordere ich hier­mit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvor­schlägen für die am 8. Juni 1969 stattfindende Wahl zum Gemeinderat auf. Es sind 19 Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl statt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvor­schläge eingereicht werden, nach den Grundsätzen der Mehr­heitswahl, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder über­haupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.

Wahlvorschläge können von politischen Parteien oder von Wählergruppen aufgestellt werden; Wahlvorschläge von poli­tischen Parteien müssen als Kennwort die Parteibezeichnung, Wahlvorschläge von Wählergruppen den Namen des ersten Bewerbers als Kennwort tragen . Die Aufstellung von Bewer­bern und Nachfolgern in Wahl Vorschlägen politischer Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes muß nach den Be­stimmungen des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung erfolgen. Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Zu- und Vornamen, Geburtstag, Stand oder Beruf und ihrer Anschrift in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Neben jedem Be­werber darf der unmittelbare Nachfolger benannt werden.

Die Bewerber und Nachfolger müssen nach § 5 des Kommu­nalwahlgesetzes wählbar sein; es darf nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt. Die Zustim­mungserklärung sowie die Bescheinigung der Wählbarkeit jedes Bewerbers oder Nachfolgers ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Es dürfen insgesamt nicht mehr als 38 wählbare Personen vorgeschlagen werden.

Im Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann und sein Stellver­treter zu benennen, die zur Abgabe von Erklärungen dem Wahlleiter gegenüber berechtigt sind.

Wahl Vorschläge von politischen Parteien im Sinne des Ar­tikels 21 des Grundgesetzes, die in dem bisherigen Gemein­derat oder der Verbandsgemeindevertretung oder im Kreis­tag oder im Bezirkstag vertreten sind, sowie Wahlvorschläge von Wählergruppen, die während der letzten Wahlperiode ununterbrochen dem bisherigen Gemeinderat angehört ha­ben und mit diesen im wesentlichen identisch sind, müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten, sonstige Wahlvorschlä­ge von mindestens 92 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch Bewerber oder Nachfolger ist un­

zulässig. Unterschriften sind nur gültig, wenn sie bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden.

Bei Wahlvorschlägen politischer Parteien muß die für den Wahlbezirk zuständige Parteiorganisation bestätigen, daß die Bewerber und Nachfolger unter Beachtung der Bestim­mungen des Parteiengesetzes aufgestellt worden sind.

Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wählergruppe wer­den die Wahlvorschläge oder an ihrer Stelle Unterschriften­listen, die das Kennwort sowie die Zu- und Vornamen aller Bewerber und Nachfolger in gleicher Reihenfolge wie im Wahlvorschlag enthalten und vom Vertrauensmann unter­zeichnet sein müssen, zur Unterzeichnung öffentlich ausge­legt.

Es ist Sache der einreichenden Partei oder Wählergruppe, Wahlberechtigte, die ihren Wahlvorschlag unterstützen wol­len, zur Unterschriftsleistung bei der Gemeindeverwaltung aufzufordern.

Einzelheiten über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, der Unterschriftenlisten/der Zustimmungserklärungen und der Bescheinigungen der Wählbarkeit sowie über das Unterzeich­nungsverfahren für Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens behindert sind, die Ge­meindeverwaltung aufzusuchen, sind bei der Gemeindever­waltung zu erfragen. Vordrucke, wie Wahlvorschlag, Unter­schriftenlisten, Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit, sind bei der Gemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Donnerstag, dem 15. Mai 1969 bis 18.00 Uhr u nterzeichnet und beim Gem ei ndewahll e iter der Stadt M onta baur, Ra thaus, Zim- mer 5 e ingereicht sein.

Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Listenverbindung ist dem Wahllei­ter unter Nachweis, daß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge zustimmt, durch schriftliche Er­klärung der jeweiligen Vertrauensmänner bis spätestens am Freitag, dem 30. Mai 1969 bis 18.00 Uhr mitzuteilen.

Montabaur, den 25. April 1969

Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter ^ Mangels

Änderung des Wohnsitzes

innerhalb der Stadt Montabaur - Eintragung im Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl am 8. Juni 1969.

Formelle Voraussetzung für die Aufnahme in das Wählerver­zeichnis ist die Eintragung im polizeilichen Melderegister.

Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses wurde festge­stellt, daß viele Personen ihren Umzug in eine andere Woh­nung innerhalb des Stadtgebietes polizeilich nicht gemeldet haben.

Dadurch ist ihre Stimmabgabe zur Kommunalwahl, in dem für die neu bezogene Wohnung zuständigen Stimmbezirk, nicht möglich. Es sei denn, daß der Wahlberechtigte im Besitz eines Wahlscheines ist.

Personen, welche die Voraussetzung des Wahlrechts erfül­len, aber polizeilich nicht ordnungsgemäß gemeldet sind, können den Nachweis der Wohnsitzvoraussetzung nur führen, wenn sie die polizeiliche Meldung oder Ummeldung nach­holen.

Da nach den Vorschriften der Landesverordnung über das Meldewesen vom 2.9.1949 die Verpflichtung zur Wohnsitz­meldung und jeder Wohnveränderung besteht, wird gebeten, dies unverzüglich dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen, da­mit das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt werden

Samstag

3.5.69

Sonntag

4.5.69

6.30 Uhr 7.10 Uhr 18.30 Uhr

10.00 Uhr

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