Mariensamstag hl. Messe nach Meinung (G) J.A. Dekan Georg Heisig Abendmesse - Sonntagsmesse - Amt Frau Anna Sonnenschein v. Bekannten bestellt - 4. Sonntag nach Ostern Gemeinschaftskommunion der Frauen und Mütter Stift. Amt Geistl. Rat Lorenz Müller und ++ Geschwister
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Beichtgelegenheit :
Samstag von 15.00 - 18.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Kirchenchor:
Montag Probe für alle Stimmen.
M eßdiener:
Gr. Tarzisius Dienstag 17.00 Uhr Dienstag 19.30 Uhr Gruppe St. Hildegard,
Mittwoch 16.30 Uhr Gruppe Andrea
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl zum Gemeinderat.
Auf Grund des § 17 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 8. Juni 1969 stattfindende Wahl zum Gemeinderat auf. Es sind 19 Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht werden, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.
Wahlvorschläge können von politischen Parteien oder von Wählergruppen aufgestellt werden; Wahlvorschläge von politischen Parteien müssen als Kennwort die Parteibezeichnung, Wahlvorschläge von Wählergruppen den Namen des ersten Bewerbers als Kennwort tragen . Die Aufstellung von Bewerbern und Nachfolgern in Wahl Vorschlägen politischer Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes muß nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung erfolgen. Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Zu- und Vornamen, Geburtstag, Stand oder Beruf und ihrer Anschrift in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Neben jedem Bewerber darf der unmittelbare Nachfolger benannt werden.
Die Bewerber und Nachfolger müssen nach § 5 des Kommunalwahlgesetzes wählbar sein; es darf nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärung sowie die Bescheinigung der Wählbarkeit jedes Bewerbers oder Nachfolgers ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Es dürfen insgesamt nicht mehr als 38 wählbare Personen vorgeschlagen werden.
Im Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann und sein Stellvertreter zu benennen, die zur Abgabe von Erklärungen dem Wahlleiter gegenüber berechtigt sind.
Wahl Vorschläge von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, die in dem bisherigen Gemeinderat oder der Verbandsgemeindevertretung oder im Kreistag oder im Bezirkstag vertreten sind, sowie Wahlvorschläge von Wählergruppen, die während der letzten Wahlperiode ununterbrochen dem bisherigen Gemeinderat angehört haben und mit diesen im wesentlichen identisch sind, müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten, sonstige Wahlvorschläge von mindestens 92 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch Bewerber oder Nachfolger ist un
zulässig. Unterschriften sind nur gültig, wenn sie bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden.
Bei Wahlvorschlägen politischer Parteien muß die für den Wahlbezirk zuständige Parteiorganisation bestätigen, daß die Bewerber und Nachfolger unter Beachtung der Bestimmungen des Parteiengesetzes aufgestellt worden sind.
Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wählergruppe werden die Wahlvorschläge oder an ihrer Stelle Unterschriftenlisten, die das Kennwort sowie die Zu- und Vornamen aller Bewerber und Nachfolger in gleicher Reihenfolge wie im Wahlvorschlag enthalten und vom Vertrauensmann unterzeichnet sein müssen, zur Unterzeichnung öffentlich ausgelegt.
Es ist Sache der einreichenden Partei oder Wählergruppe, Wahlberechtigte, die ihren Wahlvorschlag unterstützen wollen, zur Unterschriftsleistung bei der Gemeindeverwaltung aufzufordern.
Einzelheiten über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, der Unterschriftenlisten/der Zustimmungserklärungen und der Bescheinigungen der Wählbarkeit sowie über das Unterzeichnungsverfahren für Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens behindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, sind bei der Gemeindeverwaltung zu erfragen. Vordrucke, wie Wahlvorschlag, Unterschriftenlisten, Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit, sind bei der Gemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Donnerstag, dem 15. Mai 1969 bis 18.00 Uhr u nterzeichnet und beim Gem ei ndewahll e iter der Stadt M onta baur, Ra thaus, Zim- mer 5 e ingereicht sein.
Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Listenverbindung ist dem Wahlleiter unter Nachweis, daß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge zustimmt, durch schriftliche Erklärung der jeweiligen Vertrauensmänner bis spätestens am Freitag, dem 30. Mai 1969 bis 18.00 Uhr mitzuteilen.
Montabaur, den 25. April 1969
Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter ^ Mangels
Änderung des Wohnsitzes
innerhalb der Stadt Montabaur - Eintragung im Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl am 8. Juni 1969.
Formelle Voraussetzung für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist die Eintragung im polizeilichen Melderegister.
Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses wurde festgestellt, daß viele Personen ihren Umzug in eine andere Wohnung innerhalb des Stadtgebietes polizeilich nicht gemeldet haben.
Dadurch ist ihre Stimmabgabe zur Kommunalwahl, in dem für die neu bezogene Wohnung zuständigen Stimmbezirk, nicht möglich. Es sei denn, daß der Wahlberechtigte im Besitz eines Wahlscheines ist.
Personen, welche die Voraussetzung des Wahlrechts erfüllen, aber polizeilich nicht ordnungsgemäß gemeldet sind, können den Nachweis der Wohnsitzvoraussetzung nur führen, wenn sie die polizeiliche Meldung oder Ummeldung nachholen.
Da nach den Vorschriften der Landesverordnung über das Meldewesen vom 2.9.1949 die Verpflichtung zur Wohnsitzmeldung und jeder Wohnveränderung besteht, wird gebeten, dies unverzüglich dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen, damit das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt werden
Samstag
3.5.69
Sonntag
4.5.69
6.30 Uhr 7.10 Uhr 18.30 Uhr
10.00 Uhr
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