Ausgabe 
28.3.1968
 
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IN EIGENER SACHE

An alle Vereine und Verbände!

Liebe Leserinnen, liebe Leser, wif machen darauf aufmerksam, daß wegen des Feiertages Karfreitag" der Redaktions-und Anzeigenannahmeschluß um einen T ag vorverlegt wird.

Geben Sie bitte Ihre Manuskripte bzw. redaktionellen Texte bis spätestens 31. 3. 1969, vormittags 9. Uhr, auf Ihrer Gemeindeverwaltung ab, damit die Veröffentlichung ter­mingerecht durchgeführt werden kann.

VERLAG HANS SCHMID GMBH

RECHT SFÄLLE DES ALLTAGS

Ohrfeige im Gerichtssaal

Weil er durch einen Zeugen schwer belastet wurde, sprang ein wegen schweren Diebstahls Angeklagter plötzlich auf und schlug dem Zeugen ins Gesicht. Der Vorsitzende verhängte sofort drei Tage Haft als Ordnungsstrafe. Einige Wochen später stand der Mann wieder vor Gericht unter der Anklage der vor­sätzlichen Körperverletzung. Rechtsfrage war nur, ob es ihm straferschwerend angekreidet werden durfte, daß er vordenAu gen des Richters handgreiflich geworden war. Dies wurde vom Landgericht Saarbrücken verneint (1 Str K 94/67). Bei einer Körperverletzung während einer Gerichtsverhandlung sei der mit der Tat verbundene und durch die Ordnungsstrafe von drei Tagen geahndete Angriff auf die Würde des Gerichts als Strafzumessungsgrund außer Betracht zu lassen.

Artfremde Tätigkeit

Verantwortlich für den Textsatz : Frau Helga Kuhn.

FÜR SIE NO TI ERT

Eine Million Lastwagen

In der Bundesrepublik waren Anfang 1968 annähernd eine Million Lastkraftwagen zugelassen. In Frankreich waren es 1,8 und in England 1,6 Millionen. Damit kamen auf rund 1000 Einwohner in der Bundesrepublik 17, in Frankreich 40 und in England 30 Lkw.

Eine Sekretärin wehrte sich dagegen, die Zubereitung und das Servieren von Speisen für Kunden nebenbei zu verrichten. Das Unternehmen gab ihr eine Überlegungsfrist. Als sie auf dem Standpunkt beharrte, daß sie keine Küchenhilfe sei, wurde ihr fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Hagen in Westfalen hielt die Kündigung für nicht Rechtens und begründete dies damit (2 Ca 372/68), daß ein Chef im Rahmen seines Dispositions­rechts nur die Leistung solcher Dienste verlangen könne, die Arbeitnehmer der gleichen Art nach der Verkehrssitte zu über nehmen pflegten. Demnach seien kaufmännische Angestellte grundsätzlich nur zur Leistung kaufmännischer Dienste ver pflichtet.

Wer sucht - der findet Wer nicht wagt- kann nicht gewinnen

Verlag Hans Schmid GmbH

- Anzeigenabteilung - 6689 Merchweiler/Saar, Postfach 1120

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