Ausgabe 
31.1.1969
 
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Beichtgelegenheit :

Donnerstag vor Herz-Jesu-Freitag, von 16. 00 - 19.00 Uhr Samstag von 15. 00 - 19. 00 Uhr und nach 20.30 Uhr

Mittwoch um 15.00 Uhr religiöse Meutestunde für alle Wölflinge .

Kommunionunterricht:

Dienstag 15,15 Uhr für die Buben Freitag 15.15 Uhr für die Mädchen

Evangelische Kirchengemeinde

WOCHE VOM 2. bis 8. FEBR. 1969

Sonntag Septuagesimä:

Pauiuskirche

9".ÖcTUhr -Abendmahisgottesdienst

zugleich Kindergottesdienst

Lutherkirche_

10.30 Uhr - Abendmahlsgottesdienst

mit Einführung für die neuen Konfirmanden und deren Eitern aus Anlaß für den Be­ginn des Konfirmanden Unter­richtes 69/70

9.30 Uhr - Kindergottesdienst 14. 00 Uhr - Gottesdiarst in Ruppach (Kath. Kirche)

Montag 15. 00 Uhr - Diasporareligionsunterricht

i. Ruppach

20.00 Uhr - Kirchenchor

Dienstag 14.45 UhrKonfirmandenunterricht für

beide Gruppen (Gemeindehaus) 17.45 Uhr - Kindergottesdienstvorbe­reitung in der Mons-Tabor- Straße 23

20.00 Uhr - Frauenkreis

Donnerstag 20.00 Uhr - Bi beistunde

Freitag 19.30 Uhr - Junge Gemeinde /Jugendkreis

Samstag 16. 00 Uhr -Posaunenchor

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Abstellen von Fahrzeugen

Das verbotswidrige Absteilen von Fahr­zeugen auf Bürgersteigen und Gehwegen wird immer mdrr zur Gewohnheit vieler Kraftfahrzeug- führer. Abgesehendavon, daß es sich dabei um einen Ver­stoß gegen den § 8 der Straßenverkehrsordnung handelt, sind in vielen Fällen erhebliche Schäden an der Bürger- steigfläche die Folge.

Besonders in der Winterzeit kommt es bei Tauwetter zu Ab­senkungen des Piattenbeiages oder der Asphaltdecke, wenn der Bürgersteig als Parkfläche benutzt wird. Dadurch wieder­um ist die Sicherheit der Fußgänger beeinträchtigt. Bei dem Befahren der Bürgersteige durch Schweriastfahrzeuge besteht außerdem die Gefahr, daß Versorgungsleitungen unter den Gehwegen in Mitleidenschaft gezogen werden.

Der Stadtverwaltung obliegt die Gewährleistung der Ver- kehrssicherungspfiicht auf den Bürgersteigen. Sie trifft auch

die Haftung bei Schäden und die Verpflichtung zur Über­nahme der oft erheblichen Reparaturkosten. In jüngster mußten wegen der Schadensreguiierung an einige Fahrzeug- ' halter entsprechende Regreßansprüche gestellt werden.

Wir bitten die Fahrzeughalter und - führer wegen des ver­botswidrigen Parkens auf Bürgersteigen die Vorschriften der StVO zukünftig genauer zu beachten.

Montabaur, den 22. Januar 1969

Stadtverwaltung Montabaur - Ortspolizeibehörde

gez. Mangels Bürgermeister -

Stadtkasse

Die Stadtkasse Montabaur bleibt am Montag, dem 3. Fe­bruar 1969 und am Dienstag, dem 4. Februar 1969 zur Durchführung von Jahresabschlußarbeiten geschlossen.

Mangels

Bürgermeister

Bodennutzungsvorerhebung 1969

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs-und Ernte ­erhebung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405) wird in der Zeit vom 27. Januar bis 3. Februar 1969 die diesjährige Bodennutzungsvorerhebung durchgeführt. Sie erfolgt im Wege einer Fortschreibung der Erhebung des Vorjahres.

Dabei erhält jeder Auskunftspflichtige seinen Betriebsbogen Bv 1 1965 - 1970 in den die eingetretenen Veränderungen und der neueste Stand einzutragen sind.

Gemäß § 3 des Gesetzes erfaßt die Vorefchebung

1. die Bodenfiächen, ihre Besitzverhältnisse und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten

2. ob der Betrieb für den Markt erzeugt.

Auskunftspflichtig sind alle Inhaber und Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land-oder forstwirt­schaftlich genutzt werden und die. Gemeinden für alle sonsti­gen Bodenflächen.

Auskunftspflichtige, die bis zum 27. Januar 1969 noch keinen Betriebsbogen erhalten haben, werden gebeten, diesen bei der Gemeindeverwaltung anzufordern.

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig er­teilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindlichen Geld­buße geahndet werden.

Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Perso­nen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.

Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiterleitung von Einzeiangaben nach § 12 Abs. 2 StatGes an die. fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes - behörden und die von diesen bestimmten Steilen ist ohne. Nennung des Befragten jedoch zugelassen. Sie. dürfen auch in diesen Fällen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.

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Alie an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die. ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse d*er'