Beichtgelegenheit :
Donnerstag vor Herz-Jesu-Freitag, von 16. 00 - 19.00 Uhr Samstag von 15. 00 - 19. 00 Uhr und nach 20.30 Uhr
Mittwoch um 15.00 Uhr religiöse Meutestunde für alle Wölflinge .
Kommunionunterricht:
Dienstag 15,15 Uhr für die Buben Freitag 15.15 Uhr für die Mädchen
Evangelische Kirchengemeinde
WOCHE VOM 2. bis 8. FEBR. 1969
Sonntag Septuagesimä:
Pauiuskirche
— 9".ÖcTUhr -Abendmahisgottesdienst
zugleich Kindergottesdienst
Lutherkirche_
10.30 Uhr - Abendmahlsgottesdienst
mit Einführung für die neuen Konfirmanden und deren Eitern aus Anlaß für den Beginn des Konfirmanden Unterrichtes 69/70
9.30 Uhr - Kindergottesdienst 14. 00 Uhr - Gottesdiarst in Ruppach (Kath. Kirche)
Montag 15. 00 Uhr - Diasporareligionsunterricht
i. Ruppach
20.00 Uhr - Kirchenchor
Dienstag 14.45 Uhr —Konfirmandenunterricht für
beide Gruppen (Gemeindehaus) 17.45 Uhr - Kindergottesdienstvorbereitung in der Mons-Tabor- Straße 23
20.00 Uhr - Frauenkreis
Donnerstag 20.00 Uhr - Bi beistunde
Freitag 19.30 Uhr - Junge Gemeinde /Jugendkreis
Samstag 16. 00 Uhr -Posaunenchor
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Abstellen von Fahrzeugen
Das verbotswidrige Absteilen von Fahrzeugen auf Bürgersteigen und Gehwegen wird immer mdrr zur Gewohnheit vieler Kraftfahrzeug- führer. Abgesehendavon, daß es sich dabei um einen Verstoß gegen den § 8 der Straßenverkehrsordnung handelt, sind in vielen Fällen erhebliche Schäden an der Bürger- steigfläche die Folge.
Besonders in der Winterzeit kommt es bei Tauwetter zu Absenkungen des Piattenbeiages oder der Asphaltdecke, wenn der Bürgersteig als Parkfläche benutzt wird. Dadurch wiederum ist die Sicherheit der Fußgänger beeinträchtigt. Bei dem Befahren der Bürgersteige durch Schweriastfahrzeuge besteht außerdem die Gefahr, daß Versorgungsleitungen unter den Gehwegen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Der Stadtverwaltung obliegt die Gewährleistung der Ver- kehrssicherungspfiicht auf den Bürgersteigen. Sie trifft auch
die Haftung bei Schäden und die Verpflichtung zur Übernahme der oft erheblichen Reparaturkosten. In jüngster mußten wegen der Schadensreguiierung an einige Fahrzeug- ' halter entsprechende Regreßansprüche gestellt werden.
Wir bitten die Fahrzeughalter und - führer wegen des verbotswidrigen Parkens auf Bürgersteigen die Vorschriften der StVO zukünftig genauer zu beachten.
Montabaur, den 22. Januar 1969
Stadtverwaltung Montabaur - Ortspolizeibehörde
gez. Mangels Bürgermeister -
Stadtkasse
Die Stadtkasse Montabaur bleibt am Montag, dem 3. Februar 1969 und am Dienstag, dem 4. Februar 1969 zur Durchführung von Jahresabschlußarbeiten geschlossen.
Mangels
Bürgermeister
Bodennutzungsvorerhebung 1969
Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs-und Ernte erhebung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405) wird in der Zeit vom 27. Januar bis 3. Februar 1969 die diesjährige Bodennutzungsvorerhebung durchgeführt. Sie erfolgt im Wege einer Fortschreibung der Erhebung des Vorjahres.
Dabei erhält jeder Auskunftspflichtige seinen Betriebsbogen Bv 1 1965 - 1970 in den die eingetretenen Veränderungen und der neueste Stand einzutragen sind.
Gemäß § 3 des Gesetzes erfaßt die Vorefchebung
1. die Bodenfiächen, ihre Besitzverhältnisse und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten
2. ob der Betrieb für den Markt erzeugt.
Auskunftspflichtig sind alle Inhaber und Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land-oder forstwirtschaftlich genutzt werden und die. Gemeinden für alle sonstigen Bodenflächen.
Auskunftspflichtige, die bis zum 27. Januar 1969 noch keinen Betriebsbogen erhalten haben, werden gebeten, diesen bei der Gemeindeverwaltung anzufordern.
Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.
Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiterleitung von Einzeiangaben nach § 12 Abs. 2 StatGes an die. fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes - behörden und die von diesen bestimmten Steilen ist ohne. Nennung des Befragten jedoch zugelassen. Sie. dürfen auch in diesen Fällen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.
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Alie an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die. ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse d*er'

