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EvgL Kirchengemeinde Montabaur
VERANSTALTUNGS -UND GOTTESDIENST- KALENDER VOM 12. - 18. MAI 1 968 .
Sonntag, den 12, 5.1968;
-Lutherkirche - 9. 00 Uhr Gottesdienst 10. 30 Uhr Kindergottesdienst
-Pauluskirche- 9. 30 Uhr Kindergottesdienst 10. 30 Uhr Gottesdienst Montag, den 13. 5. 1968;
20. 00 Uhr Kirchenchor Posaunenchor Dienstag, den 14. 5. 1968;
14. 45 Uhr Konfirmanden I
19. 00 Uhr Kindergottesdienstvorbereitung
20. 00 Uhr Kirchenvorstandssitzung Donnerstag, den 16. 5. 1968;
14. 45 Uhr Konfirmanden II
15. 00 Uhr Diasporareligionsunterricht in
Ruppach
20. 00 Uhr Bibelstunde Freitag, den 17. 5.1968;
19. 30 Uhr Junge Gemeinde Jugendkreis
Am Sonntag, dem 12. Mai, fährt der Kirchenbus durch die Dörfer des Lutherkirchenbezirks zum Gottesdienst um 9. 00 Uhr in die Lutherkirche.
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Haushaltssatzung
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Rechnungsjahr 1968
Aufgrund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhld-Pfalz in der Fassung vom 25. 9,1964 (GVBL S. 145) wird für das Rechnungsjahr 1968 folgende Haushaltssatzung bekanntgemacht;
HAUSHALTS SATZUNG
der Stadt MONTABAUR für das Rechnungsjahr 1968 vom 30, April 1968
Aufgrund der §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in dei Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVBl, S. 145) wird nach Beschluß des Stadtrates vom 28. 3. 1968 und nach Genehmigung durch das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises vom 24. 4. 1968 Az*. 02,9-900-50 für das Rechnungsjahr 1968 folgende Haushaltssatzung erlassen;
§ 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1968 wird im ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 3. 023, 234, -- DM
in der Ausgabe auf 3. 023, 234, -- DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf ' ;410-880, -- DM
in der Ausgabe auf 410. 880, -- DM
festgesetzt.
§ 2
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie f ( festgesetzt;
Ir Grundsteuer;
a) für land und forstwirtschaftl. Betriebe
Hebesatz:
Grundsteuer A
200 v. H.
b) für Grundstücke
Grundsteuer B
220 v. H.
2. Gewerbesteuern
a) nach Gewerbeertrag und -kapital
270 v. H.
b) Lohnsummensteuer
500 v. H,
c) Gewerbemindeststeuer jährlich
12,-DM
3 . H und esteuer jährlich;
1, Hund 60, — DM; 2. Hund 90, -- DM jeder weitere Hund 120, — DM.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300, 000, -- DM festgesetzt.
- In diesem Höchstbetrag sind -, - DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenomme und noch nicht zurückgezahlt sind. -
§ 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 296. 000. -- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
Gewährung eines Zuschusses 86, 000, -- DM
Bau einer Leichenhalle 210. 000, — DM.
S tellenplan
Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan wurde vom Stadtrat am 28. 3,1968 beschlossen.
Montabaur, den 30. 4.1968; Stadtverwaltung Mont
baur gez, Mangels Bürgermeister
Montabaur, den 24. 4. 1968; Landratsamt des Untei
westerwaldkreises Abt, 1 a Az, 029-901
Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i. F, vom 25. Sept, 1964 (GVBl, S. 145) erforderliche Genei migung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1968 wird hiermit erteilt;
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Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen);
1. Grun dsteuer;
a) für land-und forstwirtschaftliche Hebesatz;
Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 220 v. H.
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