Ausgabe 
5.4.1968
 
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KRIMINALPOLIZEI RÄT

Fragen Sie uns...

Es ist sicher nichts Neues, wenn wir fest­stellen, daß seit Jahren ein ständiges Ansteigen der Kriminalitatsziffem zu beobachten ist. Trotz intensiver Be­mühungen der Organe, die mit der Be­kämpfung der Kriminalität beauftragt sind, war auch im Jahre 1967 eine an­steigende Tendenz unverkennbar, und es muß erneut mit höheren Zahlen ge­rechnet werden.

Wohin führt diese Entwicklung, und soll es immer so weitergehen? Behörden, Publikationsorgane und nicht zuletzt die Bürger wissen auf diese Fragen noch keine zufriedenstellende Antwort.

:Eines aber kann man mit Sicherheit sa­gen: Wir können alle etwas für unsere Sicherheit tun, wir können uns alle da­vor schützen, Opfer einer kriminellen Tat zu werden. Verbrechensbekämpfung durch Selbstschutz geht jeden an.

Eie Polizei will den Bürger dabei nach Kräften unterstützen. Mehr und mehr werden Kriminalpolizeiliche Beratungs­stellen eingerichtet. Sie sind mit erfah­renen Beamten besetzt und durchweg mit einer Sammlung vielfältiger Sicher­heitseinrichtungen ausgerüstet.

Ob Diebstahl, Raub, Betrug oder Sitt­lichkeitsverbrechen, die Kriminalisten kennen die Tricks und Schliche der Ganoven. Sie wissen, wie man sich gegen die Schädlinge schützt, die aus dem Ver­trauen des Unbefangenen, selbst der Gutmütigkeit oder auch der Gedanken losigkeit ihrer Mitmenschen Vorteile zu ziehen versuchen.

Jedermann kann von diesem Wissen pro­fitieren, die Polizei geizt nicht damit. Kostenlos und fachkundig erteilt sie Rat und Auskunft. Es lohnt sich immer, den kurzen lAfeg nicht zu scheuen und die Beratungsstellen aufzusuchen. Wem es nicht möglich ist, zur Polizei zu kom­men, darf aber auch getrost schreiben. Auch er wird beraten. Wenn es notwen­dig ist, im eigenen Hause.

Das monatliche Vorbeugungsprogramm der Kriminalpolizei gibt seit Jahren all­gemeingültige Ratschläge. Schwerpunkt­mäßig wird jeweils auf besondere Ge­fahren hingewiesen. Es lohnt sich, das Vorbeugungsprogramm zu beachten. Denjenigen, die mehr wissen möchten, rät die Kriminalpolizei: FRAGEN SIE UNS.

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Einblick in das Grundbuch

Voraussetzung für den Käufer eines Grundstückes

Wer ein Grundstück kauft, sollte auch einiges über das Grundbuch wissen, weil es die Grundlage für den gesamten Grundstücksverkehr bildet. Bekanntlich bedarf der Grundstückskauf in jedem Fall eines notariell beglaubigten Vertra­ges und der Eintragung im Grundbuch. Erst nach Abschluß dieser Rechtshand­lungen ist der Käufer auch tatsächlich Eigentümer. Zahlungen an den Verkäu­fer sichern das Eigentum am Objekt noch nicht zu. Falls die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, kann es durchaus passieren, daß das gleiche Grundstück zum zweiten Male verkauft wird.

Das Grundbuch wird jeweils beim zu­ständigen Amtsgericht geführt. Jedes Grundstück hat darin einen bestimmten Platz, nämlich das Grundbuchblatt. Bei den Kaufverträgen ist heute allerdings die Vereinbarung einer Aüflassungsvor- merkungüblich. Sie sichert den Anspruch

auf Eigentumsübertragung noch bevor die endgültige Eintragung im Grundbuch erfolgt. Im übrigen ist auch der Notar verpflichtet, das Grundbuch einzusehen, ehe er einen Grundstücksvertrag beglau­bigt. Die Möglichkeit zur Einsicht in das Grundbuch hat aber auch jeder Bürger, der ein berechtigtes Interesse nachwei- sen kann. Weil der Käufer den Besitz in jedem Falle mitallen Rechten und Pflichten, Nutzungen und Lasten über­nimmt, muß er sich auch über etwaige fremde Rechte, die das Grundbuch aus­weist, informieren. Besonders zu beach­ten ist der § 436 BGB, nach dem der Verkäufer nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und Lasten haftet,die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

Weil das Grundbuch über die Rechts­verhältnisse des Grundbesitzes amtliche Auskunft zu geben hat, wird durch strenge Formvorschriften der Grund­

buchordnung die Richtigkeit der tragungen in großemUmfang geschiit;] 1 Ebenso wird aber auch das Vertral auf die Richtigkeit des GrundbuclJ geschützt.Esgewährtdemjenigen Schul der im Glauben an die Richtigkeit Grundbuches Grundstücke oder R ei te an solchen erwirbt.

Während das Grundbuch in der erst| Abteilung Auskunft über die Eigentum Verhältnisse gibt, enthält die zweite a| teilungLastenund Beschränkungen (aJ genommen die Grundpfandrechte). ]a bei gibt es drei Dienstbarkeiten. Niel brauch, Beschränkte persönliche Dien| barkeit und Grunddienstbarkeit. Fern! werden geführt Dingliches Vorkaufsrectl Reallasten und privatrechtliche Bebal ungsbeschränkungen. Die dritte Abtei lung ist die Abteilung der Grundpfanl rechte mit den vier Arten Verkeilt] hypothek, Sicherungshypothek, GruiJ schuld und Rentenschuld.

Wichtig für Angestellte

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Der DHV Deutscher Handels und! dustrieangestellten- Verband, Landesvl band Saar, hat darauf aufmerksam i macht, daß Angestelltenversicherte, am 31. Dezember 1967 zur Entrichtul von Markenbeiträgen verpflichtet odl berechtigt waren, Beiträge für die Jah] 1966/67 in den bis zum 31. Dezeml] 1967 geltenden Beitragsklassen noch I zum 30. Juni 1968 zum alten Beitragssal entrichten können. Für diesen Personei kreis bleibt es also beim Beitragssatz v« 14 Prozent. Allerdings können die letzt! Beitragsmarken nach' dem 31.12.19| nicht mehr bei den Postämtern erworbl werden. Wer von der Ausnahmemöglicl keit Gebrauch machen will, muß die en| sprechenden Beiträge unmittelbar an i Bundesversicherungsanstalt für Arigestel te, Berlin 31 (Postscheckkonto Berlil West Nr. 82 200) überweisen. Dabei il auf dem Gutschriftabschnitt der ZahT karte neben dem Absender noch Geburtl datum und Geburtsort des Versicherte! Art, Klasse und Stückzahl der gewünsdl ten Beitragsmarken, sowie die Kalende! rnonate, für die sie gelten sollen, anzug! ben.

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Der DHV macht noch darauf aufmerl sam, daß-Anträge weiblicher Versicherte! auf Beitragserstattung wegen Heirat nodj bis 31. Januar 1968 gestellt werden» nen, wenn die Eheschließung bis zufll 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Bei Heiral nach diesem Termin gibt es keine Ersta| tung mehr.

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