Donnerstag: 1.2.1968:
14.45 Uhr Konfirmandenunterricht
20.00 Uhr Bibelstunde der landeskirchlichen
Gemeinschaft
Freitag, 2.2.1968:
19.30 Uhr Junge Gemeinde
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Städtische Bücherei
Die städtische Bücherei ist ab Mittwoch, dem 24. Januar 1968 geschlossen.
Die nächste Buchausgabe findet statt am Dienstag, dem 20. Februar 1968.
gez. Mangels, Bürgermeister
Bodennutzungsvorerhebung 1968
Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Emteer- hebung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S„ 405) wird in der Zeit vom 27. Januar bis 2. Februar 1968 die diesjährige Bodennutzungsvorerhebung durchgeführt.
Sie erfolgt im Wege einer Fortschreibung der Erhebung des Vorjahres.
Dabei erhält jeder Auskunftspflichtige seinen Betriebsbogen von 1965, in den die eingetragenen Veränderungen und der neueste Stand einzutragen sind.
Gern. § 3 des Gesetzes erfaßt die Vorerhebung
1. die Bodenflächen, ihre Besitzverhältnisse und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten,
2. ob der Betrieb für den Markt erzeugt,
3. die Hauptproduktionsrichtung des Betriebes,
4. ob der Betriebsinhaber, die -inhaberin bezw. deren Ehemann einen Bundesvertriebenen - bzw. - flüchtlingsaus- weis 'besitzt',.
Auskunftspflichtig sind alle Inhaber und Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, und die Gemeinden für alle sonstigen Bodenflächen.
Auskunftspflichtige, die bis zum 27. Januar 1968 noch keinen Betriebsbogen erhalten haben, werden gebeten, diesen bei derGemeindeVerwaltung anzufordern.
Gern. § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StaGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindli chenGeldbuße geahndet werden.
Den mit der Durchführung der FErhebung beauftragten Persor nen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der r '”’ Erhebung sind, zu gestatten.
Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung.
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Befragten jedoch zugelassen. Sie dürfen auch in diesen Fällen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.
Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Der ausgefüllte Betriebsbogen ist spätestens am 5.
Februar 1968 bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Montabaur, den 23,1. 1968 -Der Bürgermeister;
■. I 'rr. v gez. Mangels
Satzung der Stadt Montabaur
Name
vom 17. Januar 1968
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung.-über'eine Veränderungssperre Nr. 1 vom 19.1.19613 und der Satzung zur, Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre Nr. 1 vom 8. 1.1968 .
§ 2
Die Veränderungssperre tritt vorzeitig außer Kraft, sobald und soweit für den Geltungsbereich der im § 1 genannten Satzungen ein Bebauungsplan rechtswirksam wird. Montabaur, den 17.1.1968
gez. Mangels, Bürgermeister
Dieser Satzung wird gern. § 17 (1) des BBauG vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 3 (1) der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 28,6.1961 (GVB1. S. 151) zugestimmt. Montabaur, den 17.1.1968
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises gez. Unterschrift
Reg. -Assessor
R entenzahlungen
Beim Postamt Montabaur werden die Renten für den Monat Februar 1968 wie folgt ausgezahlt:
Versorgungsrenten: 29. Januar 1968
Versicherungsrenten: 1. Februar 1968
Hange
ifenz
Aufgrund der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetze vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25. 9.1964 (GVB1. S. 145) hat der Rat der Stadt Montabaur am 16. 1.1968 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die am 13. 9.1965 beschlossene Veränderungssperre Nr. 1 und die dazu am 12. 12. 1967 beschlossene Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre Nr. 1 (Altstadtsanierung), deren zweijährige Geltungsdauer am 2. 2.1968 ablaufen, wird zur weiteren Sicherung der Planung für den lt. Beschluß des Stadtrates vom 21.7.1965 aufzustellenden Sanierungs- und Erneuerungsplan gern. § 17 (1) des Bundesbaugesetzes (BÖäüG) vom 23. 6.1960 um ein Jahr verlängert.
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GEBURTSTAG IM FEBRUAR
Name; Vorname; geb. am
Wohnung:
Ahlheim ' m geb. Peltzer
Henriette
21. 2.1883
Koblenzer Str. 18
Bamberg
Paul
15. 2.1883
Untere Plötzgasse 4
Böhme geb.Elske -
Elsa
25. 2.1889
Hospital
Fey
geb. Okusch
Gertrud
24. 2.1885
Jahnstr. 20
Fischer
Alois
15. 2.1893
Hermannstr. 2a
Gesche
Franz
7.2.1886
Hintere Rebstr. 25
Glasner
Heinrich
8.2.1894
Herzog-Adolf-Str. 18
Göke geb. Weil
Juliane
19. 2.1882
Karl-Walter-Str. 4
G romig
Anna
13. 2.1890
Hint. Rebstock 31
Henn
Josef
15. 2.1891
Kobl.Str. 15
Holzbach geb. Caspari
Katharina
21, 2.1890
Hinterer Rebst. 19
Jung
geb. Möller
Amalie
25. 2.1892
Am Strandbad
von Krüchten Anna geb. Gillich
20. 2.1888
Steinweg 35
Kespe geb. Merig
Agnes
18.2.1893
Herzog-Adolf-Str. 9
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