Ausgabe 
26.1.1968
 
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Donnerstag: 1.2.1968:

14.45 Uhr Konfirmandenunterricht

20.00 Uhr Bibelstunde der landeskirchlichen

Gemeinschaft

Freitag, 2.2.1968:

19.30 Uhr Junge Gemeinde

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Städtische Bücherei

Die städtische Bücherei ist ab Mittwoch, dem 24. Januar 1968 geschlossen.

Die nächste Buchausgabe findet statt am Dienstag, dem 20. Februar 1968.

gez. Mangels, Bürgermeister

Bodennutzungsvorerhebung 1968

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Emteer- hebung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S 405) wird in der Zeit vom 27. Januar bis 2. Februar 1968 die diesjährige Bodennutzungsvorerhebung durchgeführt.

Sie erfolgt im Wege einer Fortschreibung der Erhebung des Vorjahres.

Dabei erhält jeder Auskunftspflichtige seinen Betriebsbogen von 1965, in den die eingetragenen Veränderungen und der neueste Stand einzutragen sind.

Gern. § 3 des Gesetzes erfaßt die Vorerhebung

1. die Bodenflächen, ihre Besitzverhältnisse und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten,

2. ob der Betrieb für den Markt erzeugt,

3. die Hauptproduktionsrichtung des Betriebes,

4. ob der Betriebsinhaber, die -inhaberin bezw. deren Ehe­mann einen Bundesvertriebenen - bzw. - flüchtlingsaus- weis 'besitzt',.

Auskunftspflichtig sind alle Inhaber und Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamt­flächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, und die Gemeinden für alle sonstigen Bodenflächen.

Auskunftspflichtige, die bis zum 27. Januar 1968 noch keinen Betriebsbogen erhalten haben, werden gebeten, diesen bei derGemeindeVerwaltung anzufordern.

Gern. § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StaGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindli chenGeld­buße geahndet werden.

Den mit der Durchführung der FErhebung beauftragten Persor nen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der r ' Erhebung sind, zu gestatten.

Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung.

Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Befragten jedoch zuge­lassen. Sie dürfen auch in diesen Fällen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.

Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Der ausgefüllte Betriebsbogen ist spätestens am 5.

Februar 1968 bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Montabaur, den 23,1. 1968 -Der Bürgermeister;

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Satzung der Stadt Montabaur

Name

vom 17. Januar 1968

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung.-über'eine Veränderungssperre Nr. 1 vom 19.1.19613 und der Satzung zur, Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre Nr. 1 vom 8. 1.1968 .

§ 2

Die Veränderungssperre tritt vorzeitig außer Kraft, sobald und soweit für den Geltungsbereich der im § 1 genannten Satzungen ein Bebauungsplan rechtswirksam wird. Montabaur, den 17.1.1968

gez. Mangels, Bürgermeister

Dieser Satzung wird gern. § 17 (1) des BBauG vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 3 (1) der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbauge­setzes vom 28,6.1961 (GVB1. S. 151) zugestimmt. Montabaur, den 17.1.1968

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises gez. Unterschrift

Reg. -Assessor

R entenzahlungen

Beim Postamt Montabaur werden die Renten für den Monat Februar 1968 wie folgt ausgezahlt:

Versorgungsrenten: 29. Januar 1968

Versicherungsrenten: 1. Februar 1968

Hange

ifenz

Aufgrund der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbauge­setze vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25. 9.1964 (GVB1. S. 145) hat der Rat der Stadt Montabaur am 16. 1.1968 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die am 13. 9.1965 beschlossene Veränderungssperre Nr. 1 und die dazu am 12. 12. 1967 beschlossene Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre Nr. 1 (Altstadtsanierung), deren zweijährige Geltungsdauer am 2. 2.1968 ablaufen, wird zur weiteren Sicherung der Planung für den lt. Beschluß des Stadtrates vom 21.7.1965 aufzustellenden Sanierungs- und Erneuerungsplan gern. § 17 (1) des Bundesbaugesetzes (BÖäüG) vom 23. 6.1960 um ein Jahr verlängert.

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GEBURTSTAG IM FEBRUAR

Name; Vorname; geb. am

Wohnung:

Ahlheim ' m geb. Peltzer

Henriette

21. 2.1883

Koblenzer Str. 18

Bamberg

Paul

15. 2.1883

Untere Plötzgasse 4

Böhme geb.Elske -

Elsa

25. 2.1889

Hospital

Fey

geb. Okusch

Gertrud

24. 2.1885

Jahnstr. 20

Fischer

Alois

15. 2.1893

Hermannstr. 2a

Gesche

Franz

7.2.1886

Hintere Rebstr. 25

Glasner

Heinrich

8.2.1894

Herzog-Adolf-Str. 18

Göke geb. Weil

Juliane

19. 2.1882

Karl-Walter-Str. 4

G romig

Anna

13. 2.1890

Hint. Rebstock 31

Henn

Josef

15. 2.1891

Kobl.Str. 15

Holzbach geb. Caspari

Katharina

21, 2.1890

Hinterer Rebst. 19

Jung

geb. Möller

Amalie

25. 2.1892

Am Strandbad

von Krüchten Anna geb. Gillich

20. 2.1888

Steinweg 35

Kespe geb. Merig

Agnes

18.2.1893

Herzog-Adolf-Str. 9

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