Ausgabe 
12.1.1968
 
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Die Streupflicht bei Glatteis

Lediglich in der Nacht muß man nicht streuen

)ie vielen Unfälle, die sich jedes Jahr auf licht oder nur mangelhaft gestreuten liegen ereignen, sollten für Hauseigen- üjner und Mieter eine ernste Mahnung ein, die ihnen obliegende Streupflicht licht auf die leichte Schulter zu nehmen, «ine Nachlässigkeit könnte sie sonst teuer u stehen kommen.

Lutscht nämlich zum Beispiel ein älterer ider gebrechlicher Passant aus und bricht r sich ein Bein, dann muß der Streu- iflichtige unter Umständen für entstehen- le Arzt und Krankenhauskosten gerade- tehen, einen Verdienstausfall ersetzen

I nd obendrein noch ein ansehnliches chmerzensgeld bezahlen.

/er sich bei plötzlich auftretendem Glatt- is oder Schneefall auf den Weg begibt, ann allerdings nicht immer damit rech­en, daß schon gestreut worden ist. Denn chließlich ist es keinem Menschen zu- autbar,Tagund Nacht darüber zu wachen, laß sich, der Gehsteig in gefahrlosem Zu- tand befindet.

beginnt es zu schneien, so braucht der itreupflichtige nicht sofort auf die Straße u eilen. Er kann zumindest bei dichtem ichneetreiben mit dem Streuen so lange rarten, bis der Schneefall aufgehört hat. )enn wenn der Schnee noch fällt, sind Itreuen und Schneebeseitigung im allge­neinen zwecklos, weil das Streugut wieder gedeckt und dadurch unwirksam wird.

ibenso wie anhaltender Schneefall von er Streupflicht befreit, ist das Streuen ichtzumutbar, wenn die Glätte sich durch ibwässer einer Dachrinne ständig erneuert der wenn Kraftfahrzeuge das Streugut urch den Fahrtwind beiseite fegen. Da­egen muß bei leichteren, von längeren ausen unterbrochenen Schneefällen von eit zu Zeit mit grobem Streumittel achgestreut werden, um dadurch wenig- tens eine zeitweise Abstumpfung des ^eges zu erreichen.

lei starker Glätte wird es oft zweckmäßig ein, mehrmals und ausgiebig zu streuen, lei Temperaturen um null Grad ist die iefahr der Glatteisbildung besonders tark und daher vom Streupflichtigen zu eachten. Bei überraschender Glatteis- üdung kann aber sofortiges Streuen nicht nmer erwartet werden.

Ipt der Streupflichtige vorübergehend ab­wesend, so muß er dafür sorgen, daß in |er Zwischenzeit ein anderer streut, wenn s nötig ist.

Grundsätzlich besteht nur tagsüber eine Pflicht zum Streuen. Der Beginn wird unterschiedlich angesetzt und richtet sich nach den örtlichen Vorschriften und Übun­gen. Vor sieben Uhr braucht nicht ge­streut zu werden. Unter dörflichen Ver­hältnissen kann der Beginn der Streu­pflicht aber später liegen. Auch an Sonn-

SELBST ZUR SÄGE GREIFEN ?

(gri) Der Eigentümer eines Grundstücks darf dem Nachbarn eine Frist zum Ab­schneiden überhängender Zweige setzen. Wenn sich der Nachbar um diese Auffor­derung nicht kümmert, dann ist er be­rechtigt, selber zur Säge oder zur Axt zu greifen und die ihn störenden Zweige zu beseitigen.

Einen anderen Weg ging ein Grundeigen­tümer in Baden, den Äste einer Robinien­gruppe störten, die bis zu zwei Metern in seine Fläche hineinreichten. Ihn ärgerte der Blüten und Blätterabfall von den Bäumen. Er stellte beim Amtsgericht den Antrag, es solle den Nachbarn durch Ur­teil zwingen, diese Zweige abzusägen. Der beklagte Baumeigentümer verwies den Kläger auf sein Selbsthilferecht und m'ein- te deshalb, er selber könne nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden.

Das Landgericht Heidelberg hat ihn jedoch antragsgemäß verurteilt und entschieden (3 S 35/66), der betroffene Grundeigen­tümer habe das Wahlrecht, ob er selber zur Säge greife oder ob er den Baumeigen­tümer dazu anhalte, die überhängenden Zweige zu kürzen. Das Schikaneverbot stehe jedenfalls dem Anspruch des Klä­gers nicht entgegen. Das Vorgehen gegen den beklagten Baumeigentümer sei nicht schon deswegen unzulässig, weil ein unbe­teiligter Dritter anstelle des Klägers mög­licherweise den durch die überhängenden Zweige relativ geringfügig erhöhten Blatt­fall um des nachbarschaftlichen Friedens willen in Kauf genommen hätte.

SCHLÜSSEL

NICHT AUF DEN GELDSCHRANK

(gri) Der Abschluß einer Einbruchsdieb­stahlversicherung gibt dem Hauseigen­

tagen wird sich der Zeitpunkt verschie­ben. Im allgemeinen sollte der Weg zu­mindest zum Hauptberufsverkehr in ver­kehrssicherem Zustand sein.

Eine Streupflicht bei Nacht besteht nicht. Jedoch muß nach Einbruch der Dunkel­heit für eine Bestreuung gesorgt werden, falls der Fußgängerverkehr dies erfordert. Insbesondere wird das für Wege vor Gast­wirtschaften oder Geschäften gelten.

tümer, Mieter oder Geschäftsinhaber kei­nen Freibrief für jede Sorglosigkeit. Viel­mehr bekommt er nach einem Diebstahl nur dann Ersatz, wenn er alles getan hat, um solche Straftaten zu verhindern.

Der Pächter einer Autobahngaststätte hat das versäumt und ging deshalb beim Amts- gericht'Rosenheim leer aus. Sein Büro war von Einbrechern heimgesucht worden, die aus einem zwei Meter hohen Hölzschrank Stahlkassetten mit 3.992 DM Bargeld­entwendet hatten. Die Angestellte des Wirtes hatte ihnen die Tat leichtgemacht: Der Schlüssel zu dem Schrank lag auf diesem Schrank unter den dort stehenden Leitzordnern.

Das Amtsgericht Rosenheim hat der Ver­sicherungsgesellschaft zugestanden (C 70/ 67), daß der Wirt nicht die durch den Versicherungsvertrag geforderte erhöhte Sicherheit für das verwahrte Geld ge­schaffen habe und sie deshalb für den Ver­lust nicht aufzukommen brauche. Es sei nämlich allgemein bekannt, so heißt es in dem Urteil, daß der Schlüssel zu einem versperrten Schrank häufig auf diesen ge­legt werde. Daher werde ein Dieb, der es auf den Inhalt eines verschlossenen Schram kes abgesehen habe, in erster Linie den Schrank oben abtasten und auch unter­suchen, ob sich der Schlüssel etwa unter oder zwischen Gegenständen befinde, die auf dem Schrank abgestellt seien. Die Aufbewahrung des Schlüssels auf derr Geldschrank gewährleiste gegenüber einem Dieb keine erhöhte Sicherheit, zumal bei Einbrechern erfahrungsgemäß eine erheb­liche Intensität bei. der Verwirklichung ihres Vorhabens erwartet werden müsse. Unter solchen Umständen entfalle der Versicherungsschutz für entwendetes Bar­geld.