Die Streupflicht bei Glatteis
Lediglich in der Nacht muß man nicht streuen
)ie vielen Unfälle, die sich jedes Jahr auf licht oder nur mangelhaft gestreuten liegen ereignen, sollten für Hauseigen- üjner und Mieter eine ernste Mahnung ein, die ihnen obliegende Streupflicht licht auf die leichte Schulter zu nehmen, «ine Nachlässigkeit könnte sie sonst teuer u stehen kommen.
Lutscht nämlich zum Beispiel ein älterer ider gebrechlicher Passant aus und bricht r sich ein Bein, dann muß der Streu- iflichtige unter Umständen für entstehen- le Arzt— und Krankenhauskosten gerade- tehen, einen Verdienstausfall ersetzen
I nd obendrein noch ein ansehnliches chmerzensgeld bezahlen.
/er sich bei plötzlich auftretendem Glatt- is oder Schneefall auf den Weg begibt, ann allerdings nicht immer damit rechen, daß schon gestreut worden ist. Denn chließlich ist es keinem Menschen zu- autbar,Tagund Nacht darüber zu wachen, laß sich, der Gehsteig in gefahrlosem Zu- tand befindet.
beginnt es zu schneien, so braucht der itreupflichtige nicht sofort auf die Straße u eilen. Er kann zumindest bei dichtem ichneetreiben mit dem Streuen so lange rarten, bis der Schneefall aufgehört hat. )enn wenn der Schnee noch fällt, sind Itreuen und Schneebeseitigung im allgeneinen zwecklos, weil das Streugut wieder gedeckt und dadurch unwirksam wird.
ibenso wie anhaltender Schneefall von er Streupflicht befreit, ist das Streuen ichtzumutbar, wenn die Glätte sich durch ibwässer einer Dachrinne ständig erneuert der wenn Kraftfahrzeuge das Streugut urch den Fahrtwind beiseite fegen. Daegen muß bei leichteren, von längeren ausen unterbrochenen Schneefällen von ■eit zu Zeit mit grobem Streumittel achgestreut werden, um dadurch wenig- tens eine zeitweise Abstumpfung des ^eges zu erreichen.
lei starker Glätte wird es oft zweckmäßig ein, mehrmals und ausgiebig zu streuen, lei Temperaturen um null Grad ist die iefahr der Glatteisbildung besonders tark und daher vom Streupflichtigen zu eachten. Bei überraschender Glatteis- üdung kann aber sofortiges Streuen nicht nmer erwartet werden.
Ipt der Streupflichtige vorübergehend abwesend, so muß er dafür sorgen, daß in |er Zwischenzeit ein anderer streut, wenn s nötig ist.
Grundsätzlich besteht nur tagsüber eine Pflicht zum Streuen. Der Beginn wird unterschiedlich angesetzt und richtet sich nach den örtlichen Vorschriften und Übungen. Vor sieben Uhr braucht nicht gestreut zu werden. Unter dörflichen Verhältnissen kann der Beginn der Streupflicht aber später liegen. Auch an Sonn-
SELBST ZUR SÄGE GREIFEN ?
(gri) Der Eigentümer eines Grundstücks darf dem Nachbarn eine Frist zum Abschneiden überhängender Zweige setzen. Wenn sich der Nachbar um diese Aufforderung nicht kümmert, dann ist er berechtigt, selber zur Säge oder zur Axt zu greifen und die ihn störenden Zweige zu beseitigen.
Einen anderen Weg ging ein Grundeigentümer in Baden, den Äste einer Robiniengruppe störten, die bis zu zwei Metern in seine Fläche hineinreichten. Ihn ärgerte der Blüten— und Blätterabfall von den Bäumen. Er stellte beim Amtsgericht den Antrag, es solle den Nachbarn durch Urteil zwingen, diese Zweige abzusägen. Der beklagte Baumeigentümer verwies den Kläger auf sein Selbsthilferecht und m'ein- te deshalb, er selber könne nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden.
Das Landgericht Heidelberg hat ihn jedoch antragsgemäß verurteilt und entschieden (3 S 35/66), der betroffene Grundeigentümer habe das Wahlrecht, ob’ er selber zur Säge greife oder ob er den Baumeigentümer dazu anhalte, die überhängenden Zweige zu kürzen. Das Schikaneverbot stehe jedenfalls dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das Vorgehen gegen den beklagten Baumeigentümer sei nicht schon deswegen unzulässig, weil ein unbeteiligter Dritter anstelle des Klägers möglicherweise den durch die überhängenden Zweige relativ geringfügig erhöhten Blattfall um des nachbarschaftlichen Friedens willen in Kauf genommen hätte.
SCHLÜSSEL
NICHT AUF DEN GELDSCHRANK
(gri) Der Abschluß einer Einbruchsdiebstahlversicherung gibt dem Hauseigen
tagen wird sich der Zeitpunkt verschieben. Im allgemeinen sollte der Weg zumindest zum Hauptberufsverkehr in verkehrssicherem Zustand sein.
Eine Streupflicht bei Nacht besteht nicht. Jedoch muß nach Einbruch der Dunkelheit für eine Bestreuung gesorgt werden, falls der Fußgängerverkehr dies erfordert. Insbesondere wird das für Wege vor Gastwirtschaften oder Geschäften gelten.
tümer, Mieter oder Geschäftsinhaber keinen Freibrief für jede Sorglosigkeit. Vielmehr bekommt er nach einem Diebstahl nur dann Ersatz, wenn er alles getan hat, um solche Straftaten zu verhindern.
Der Pächter einer Autobahngaststätte hat das versäumt und ging deshalb beim Amts- gericht'Rosenheim leer aus. Sein Büro war von Einbrechern heimgesucht worden, die aus einem zwei Meter hohen Hölzschrank Stahlkassetten mit 3.992 DM Bargeldentwendet hatten. Die Angestellte des Wirtes hatte ihnen die Tat leichtgemacht: Der Schlüssel zu dem Schrank lag auf diesem Schrank unter den dort stehenden Leitzordnern.
Das Amtsgericht Rosenheim hat der Versicherungsgesellschaft zugestanden (C 70/ 67), daß der Wirt nicht die durch den Versicherungsvertrag geforderte erhöhte Sicherheit für das verwahrte Geld geschaffen habe und sie deshalb für den Verlust nicht aufzukommen brauche. Es sei nämlich allgemein bekannt, so heißt es in dem Urteil, daß der Schlüssel zu einem versperrten Schrank häufig auf diesen gelegt werde. Daher werde ein Dieb, der es auf den Inhalt eines verschlossenen Schram kes abgesehen habe, in erster Linie den Schrank oben abtasten und auch untersuchen, ob sich der Schlüssel etwa unter oder zwischen Gegenständen befinde, die auf dem Schrank abgestellt seien. Die Aufbewahrung des Schlüssels auf derr Geldschrank gewährleiste gegenüber einem Dieb keine erhöhte Sicherheit, zumal bei Einbrechern erfahrungsgemäß eine erhebliche Intensität bei. der Verwirklichung ihres Vorhabens erwartet werden müsse. Unter solchen Umständen entfalle der Versicherungsschutz für entwendetes Bargeld.

