Ausgabe 
8.12.1967
 
Einzelbild herunterladen

GEBURTSTAGE IM DEZEMBER

Beier

Alfred

10.12.1880 Hohestraße

Bender

Maria

18. 12. 1894 Allmannshausen 12

geb. Wagner

,

Bertelsmeier

Josef

17. 12. 1887 Koblenzer Straße 15

Dommermuth

Maria

4. 12 . 1892 Karl-Siebert-Str. 8

geb. Schuster

Elsenheimer

Philipp

31. 12. 1891 Koblenzer Straße 15

Eufinger

Elisabeth

15. 12.1894 Jahnstraße

geb. Hennemann

Fiegenwald

Alois

26. 12.1889 Sauertalstraße 1

von Finster

Maria

22. 12.1882 Elgendorfer Str. 16

geb. Schultheis

Fröhlich

Thekla

30. 12.1888 v. -Bodelschwingh-

geb. Motgner

Straße

Gaebler

Kurt

24.12. 1894 Albertstraße

G löc kner

Michael

14.12.1881 Peterstorstraße 18

Graef

Elisabeth

9. 12.1883 Steinweg 7

geb. Schmidt

Haufs

Maria

2.12. 1893 Hammerweg

geb. Kosmalski

Helmrich

Margarete

4. 12.1874 Colletstraße 18

geb. von Heugel

Henkes

Karl

29. 12. 1893 Freiherr-vom-Stein

Straße 30

Herold

Carl

21.12. 1883 Bahnhofstraße 41

Hübinger

Gertrud

9. 12. 1891 Aileestraße 6

geb. Tilch

Ihm

Emil

25.12.1885 Steinweg 55a

Kaster

Helene

3.12. 1891 Kantstraße 19

geb. Keul

Klemann

Jakob

3. 12.1883 Waterloostraße 16

Kretzer

Johann

4.12.1873 Bahnhofstraße 75

Kröner

Paula

12.12.1894 Karl-Siebert-Str. 1

geb. Müller

Kunoth

Katharina

30. 12. 1890 Konrad-Adenauer-

geb. Lehm 1er

Platz 11

Lenz

Adam

23.12.1890 An der Fröschpforte

Marx

Anton

24. 12.1891 Alleestraße 2

Petry

Klara

31.12.1888 Steinweg 21

Schmidt

Johann

12. 12.1887 Limburger Straße

Stolz

Katharina

30.12.1887 Bahnhofstraße 12

Schmidt

Johanna

4. 12. 1889 Hohestraße 3

geb. Gerharz

Vipperow

Martha

18.12.1893 Mons-Tabor-Str. 44

geb. Koch

Weis

Anna

19. 12.1894 Karl-Siebert-Str. 1

geb. Schmidt

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Verkehrsrecht in Kürze..

Der Kraftfahrzeugfahrer muß bei Blendung mit Hindernissen auf seiner Fahrbahn rechnen, bis er wieder Überblick auf die Fahrbahn gewinnt. Er muß insbesondere damit rechnen, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn aufhalten. Wer blind fährt, handelt schuldhaft.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch Hinterher­fahren mit einem Polizeifahrzeug auch dann fest gestellt wer­den, wenn dessen Tachometer nicht geeicht ist. Vorausset­zung dabei ist, daß zwischen beiden Fahrzeugen auf einer Strecke von mehreren hundert Metern ein etwa gleichblei­bender Abstand eingehalten worden ist und die gemessene Geschwindigkeit wesentlich über den zugelassenen von 50 km/h liegt. - OLG Hamm, 2 Ss 1165/67 Sind außerhalb geschlossener Ortschaften Verkehrszeichen mit einer bestimmten Kilometerzahl aufgestellt, so ist damit für alle Fahrzeuge verboten, die Geschwindigkeit zu überschrei­ten. Es enthält aber für Fahrzeuge, die aus anderen Gründen eine geringere Geschwindigkeit einha'lten müssen, z. B. Lkw

und Pkw mit Anhänger 80 km/h, zum Teil auch nur 60 km/h, nicht zugleich die Erlaubnis, die im Verkehrszeichen angege­bene Geschwindigkeit einzuhalten. - BGH, VI ZR 210/65 i

lt Nachtrunk " . ...

Der Kraftfahrer ist gegenüber dem Versicherungsunternehmen, bei dem er haftpflichtversichert ist, dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Un- ; fallgeschehens und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Genaue Feststellungen darüber, inwieweit der Kraftfah­rer bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall unter Alko­holeinwirkung gestanden hat, sind für den Versicherer beson­ders wichtig. Durch einen sogenannten "Nachtrunk", d. h. durch, Alkoholgenuß nach dem Unfall, verletzt der Kraftfahrer daher seine Pfiichtt sich nach eüiem Unfall alsbald nach Kräften da­rum zu bemühen, daß alle für die Beurteilung des Versicherungs­falles erheblichen Tatsachen möglichst schnell und erschöpfend geklärt und Beweise gesichert werden. Ein solcher Verstoß be­freit den Haftpflichtversicherer von seiner Leistungspflicht selbst dann, wenn ihm daraus kein Nachteil entstanden ist, es sei i denn, der versicherte Kraftfahrer kann beweisen, daß er nicht vorsätzlich gehandelt also den Schluck aus der Schnapsflasche sich nicht genehmigt hat, um die Blutalkoholbestimmung zu vereiteln (BGH, Urt. v. 19. 10.1967 - II ZR 53/65 -: VersR 1967, 1088).

Wer zahlt bei Steinschlag

Bundesgerichtshof: Beurteilung der Rechtslage

schwierig

Die Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs umfaßt auch die Vorsorge gegen Steinschlaggefahr. Wie schwierig die rechtliche i Beurteilung einer Ersatzklage für Steinschlagschaden in der r 1 Praxis jedoch ist, hat der Bundesgerichtshof jetzt in einer Ent- ; Scheidung aufgezeigt.

Auf einer Landstraße im Schwarzwald war ein Auto gegen ei­nen Steinbrocken geprallt, der sich gerade von einem Hang neben der Straße gelöst hatte. Obgleich der Fahrer nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h fuhr, konnte er nicht bremsen. Vor Gericht stellte er sich auf den Standpunkt, das Land Baden-Württemberg hätte an dieser Stelle besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steinschlag treffen müssen. Mit seiner Schadensersatzklage hatte der Kraftfahrer vor dem Landgericht Erfolg. Berufungsinstanz und Bundesgerichtshof waren jedoch anderer Ansicht. Nach der Entscheidung des Bun­desgerichtshofes sind außer der fortlaufenden Beobachtung* steinschlaggefährdeter Straßen durch die Behörden besondere zusätzliche Maßnahmen nur dann erforderlich, wenn mit einer Steinschlaggefährdung als naheliegend zu rechnen ist. Praktisch sei es unmöglich, betont das Gericht, alle Straßen ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren zu halten. Es gehe zu weit, alle Straßen an Hängen und Bergen mit Zäunen, Gittern oder Schutzgräben zu versehen. Der Richter müsse in jedem Einzelfall prüfen, ob behördlicherseits bestimmte Vor- . sorgemaßnamen hätten getroffen werden müssen. (Aktenzeichen III ZR 26/67)

Fundamt.

Bekanntmachung des Fundamtes Beim Polizeiamt Montabaur wurden in der Zeit vom 1. 11.1967 bis 30.11. 1967 folgende Gegenstände als Fundsache abgegeben: Gegenstand: gefunden am: ,

1 Herren-Armbanduhr 31.10.1967

1 Damen - Knirps August 67 '

1 Damen-Ring 3. 11.1967

Das AMTL. BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 v. I. Jan. 1964. Hierausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagslei­tung Ignaz Kurz. Redaktion: Wolfgang Bialek. Anzeigenlei­tung: Gerald Bölling, Helmut Wagner. Druckerei- und Ver­sandleitung:, Robert Loth, Walter Stutz. Werbe- und Ver- triebsleitung: Simon Frankenberger, Fritz Volz.

DRUCK und VERLAG: PRIMAT-VERLAG HANS SCHMID

BC89 Merchweilcr/Saar, Primat-Haus, Telefon 0 68 25/5021, Telex 0444826

C23G Eschbom/Ts., Sclnvnlba cherstr., Telefon 0 6196/41004, Telex 0414396

Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Verleger für Gemeinde-Mit- teilurigs- und Ortsnachrichtenblätter e.V,'

- 201 / 2 -