GEBURTSTAGE IM DEZEMBER
Beier
Alfred
10.12.1880 Hohestraße
Bender
Maria
18. 12. 1894 Allmannshausen 12
geb. Wagner
,
Bertelsmeier
Josef
17. 12. 1887 Koblenzer Straße 15
Dommermuth
Maria
4. 12 . 1892 Karl-Siebert-Str. 8
geb. Schuster
Elsenheimer
Philipp
31. 12. 1891 Koblenzer Straße 15
Eufinger
Elisabeth
15. 12.1894 Jahnstraße
geb. Hennemann
Fiegenwald
Alois
26. 12.1889 Sauertalstraße 1
von Finster
Maria
22. 12.1882 Elgendorfer Str. 16
geb. Schultheis
Fröhlich
Thekla
30. 12.1888 v. -Bodelschwingh-
geb. Motgner
Straße
Gaebler
Kurt
24.12. 1894 Albertstraße
G löc kner
Michael
14.12.1881 Peterstorstraße 18
Graef
Elisabeth
9. 12.1883 Steinweg 7
geb. Schmidt
Haufs
Maria
2.12. 1893 Hammerweg
geb. Kosmalski
Helmrich
Margarete
4. 12.1874 Colletstraße 18
geb. von Heugel
Henkes
Karl
29. 12. 1893 Freiherr-vom-Stein
Straße 30
Herold
Carl
21.12. 1883 Bahnhofstraße 41
Hübinger
Gertrud
9. 12. 1891 Aileestraße 6
geb. Tilch
Ihm
Emil
25.12.1885 Steinweg 55a
Kaster
Helene
3.12. 1891 Kantstraße 19
geb. Keul
Klemann
Jakob
3. 12.1883 Waterloostraße 16
Kretzer
Johann
4.12.1873 Bahnhofstraße 75
Kröner
Paula
12.12.1894 Karl-Siebert-Str. 1
geb. Müller
Kunoth
Katharina
30. 12. 1890 Konrad-Adenauer-
geb. Lehm 1er
Platz 11
Lenz
Adam
23.12.1890 An der Fröschpforte
Marx
Anton
24. 12.1891 Alleestraße 2
Petry
Klara
31.12.1888 Steinweg 21
Schmidt
Johann
12. 12.1887 Limburger Straße
Stolz
Katharina
30.12.1887 Bahnhofstraße 12
Schmidt
Johanna
4. 12. 1889 Hohestraße 3
geb. Gerharz
Vipperow
Martha
18.12.1893 Mons-Tabor-Str. 44
geb. Koch
Weis
Anna
19. 12.1894 Karl-Siebert-Str. 1
geb. Schmidt
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Verkehrsrecht in Kürze..
Der Kraftfahrzeugfahrer muß bei Blendung mit Hindernissen auf seiner Fahrbahn rechnen, bis er wieder Überblick auf die Fahrbahn gewinnt. Er muß insbesondere damit rechnen, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn aufhalten. Wer blind fährt, handelt schuldhaft.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch Hinterherfahren mit einem Polizeifahrzeug auch dann fest gestellt werden, wenn dessen Tachometer nicht geeicht ist. Voraussetzung dabei ist, daß zwischen beiden Fahrzeugen auf einer Strecke von mehreren hundert Metern ein etwa gleichbleibender Abstand eingehalten worden ist und die gemessene Geschwindigkeit wesentlich über den zugelassenen von 50 km/h liegt. - OLG Hamm, 2 Ss 1165/67 Sind außerhalb geschlossener Ortschaften Verkehrszeichen mit einer bestimmten Kilometerzahl aufgestellt, so ist damit für alle Fahrzeuge verboten, die Geschwindigkeit zu überschreiten. Es enthält aber für Fahrzeuge, die aus anderen Gründen eine geringere Geschwindigkeit einha'lten müssen, z. B. Lkw
und Pkw mit Anhänger 80 km/h, zum Teil auch nur 60 km/h, nicht zugleich die Erlaubnis, die im Verkehrszeichen angegebene Geschwindigkeit einzuhalten. - BGH, VI ZR 210/65 i
lt Nachtrunk " . ...
Der Kraftfahrer ist gegenüber dem Versicherungsunternehmen, bei dem er haftpflichtversichert ist, dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Un- ; fallgeschehens und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Genaue Feststellungen darüber, inwieweit der Kraftfahrer bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung gestanden hat, sind für den Versicherer besonders wichtig. Durch einen sogenannten "Nachtrunk", d. h. durch, Alkoholgenuß nach dem Unfall, verletzt der Kraftfahrer daher seine Pfiichtt sich nach eüiem Unfall alsbald nach Kräften darum zu bemühen, daß alle für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Tatsachen möglichst schnell und erschöpfend geklärt und Beweise gesichert werden. Ein solcher Verstoß befreit den Haftpflichtversicherer von seiner Leistungspflicht selbst dann, wenn ihm daraus kein Nachteil entstanden ist, es sei i denn, der versicherte Kraftfahrer kann beweisen, daß er nicht vorsätzlich gehandelt also den Schluck aus der Schnapsflasche sich nicht genehmigt hat, um die Blutalkoholbestimmung zu vereiteln (BGH, Urt. v. 19. 10.1967 - II ZR 53/65 -: VersR 1967, 1088).
Wer zahlt bei Steinschlag
Bundesgerichtshof: Beurteilung der Rechtslage
schwierig
Die Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs umfaßt auch die Vorsorge gegen Steinschlaggefahr. Wie schwierig die rechtliche i Beurteilung einer Ersatzklage für Steinschlagschaden in der r 1 Praxis jedoch ist, hat der Bundesgerichtshof jetzt in einer Ent- ; Scheidung aufgezeigt.
Auf einer Landstraße im Schwarzwald war ein Auto gegen einen Steinbrocken geprallt, der sich gerade von einem Hang neben der Straße gelöst hatte. Obgleich der Fahrer nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h fuhr, konnte er nicht bremsen. Vor Gericht stellte er sich auf den Standpunkt, das Land Baden-Württemberg hätte an dieser Stelle besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steinschlag treffen müssen. Mit seiner Schadensersatzklage hatte der Kraftfahrer vor dem Landgericht Erfolg. Berufungsinstanz und Bundesgerichtshof waren jedoch anderer Ansicht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind außer der fortlaufenden Beobachtung* steinschlaggefährdeter Straßen durch die Behörden besondere zusätzliche Maßnahmen nur dann erforderlich, wenn mit einer Steinschlaggefährdung als naheliegend zu rechnen ist. Praktisch sei es unmöglich, betont das Gericht, alle Straßen ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren zu halten. Es gehe zu weit, alle Straßen an Hängen und Bergen mit Zäunen, Gittern oder Schutzgräben zu versehen. Der Richter müsse in jedem Einzelfall prüfen, ob behördlicherseits bestimmte Vor- . sorgemaßnamen hätten getroffen werden müssen. (Aktenzeichen III ZR 26/67)
Fundamt.
Bekanntmachung des Fundamtes Beim Polizeiamt Montabaur wurden in de’r Zeit vom 1. 11.1967 bis 30.11. 1967 folgende Gegenstände als Fundsache abgegeben: Gegenstand: gefunden am: ,
1 Herren-Armbanduhr 31.10.1967
1 Damen - Knirps August 67 '
1 Damen-Ring 3. 11.1967
Das AMTL. BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 v. I. Jan. 1964. Hierausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagsleitung Ignaz Kurz. Redaktion: Wolfgang Bialek. Anzeigenleitung: Gerald Bölling, Helmut Wagner. Druckerei- und Versandleitung:, Robert Loth, Walter Stutz. Werbe- und Ver- triebsleitung: Simon Frankenberger, Fritz Volz.
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