Wasserhaushaltsgesetz.. .
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaüs- haltsgesetzes - WHG- vom 27. Juli 1957 - BGBl. I. S. 1110- in Verbindung mit den §§22 und 109 Abs. 1 Ziff. 4 des Lähj-s deswassergesetzes Rheinland-Pfalz - LWG - vom 1;., August 19'60 - GVB1. S. 153 sind die durch Festsetzungsbescheidf^oM| 23.1. 1962 Az.; 406-10 für die öffentliche WasserversöJguh^^- anlage der Stadt Montabaur aüsgewiesene (n) Wassejsphüf : zg^v biet (e) in der Gemarkung Montabaur durch Rechtsverordnürig' neu festzusetzen.
Die Wasserschutzgebiete werden in der Gemarkung Montabaur- mit den Zonen I - Wasserfassungsgebiet - und den Zonen II - Engeres Absenkungsgebiet - wie folgt gebildet;
> • r-r \V :
a) Für die Quellen I bis X, die Bernhard-Quelle, die Biebrichs-Quelle, die Margarethen-Quelle, die Wollwiesen- Quelle, die Robert-Quelle und den Tiefbrunnen "Prinzschlag"
im Montabaurer Wald, Flur 41, auf den Flurstücken 1/6173, Waldabteilung 35, 36, 37, Flurstück 6172, Waldabteilung 39, Flur 40 auf den Flurstücken 6147, Waldabteilung 16, Flurstück 6148, Waldabteilung 23, 24, Flurstück 6150, Waldabteilung 21, 22, Flurstück 81,51, Waldabteilung 19, Flurstück 38/6157, Waldabteilung 10,12, Flurstück 37/6156, Waldabteilung 9,
im Bannberscheider Wald, Flur 43, auf dem Flurstück 1/6191, Waldabteilung 4, 5,6,
im Ötzinger Wald, Flur 43, auf dem Flurstück 6192, Waldabteilung 14,15,16,
im Bodener Wald, Flur 43, auf dem Flurstück 6194, Waldabteilung 4, 5, im Staudter Wald, Flur 42, auf dem Flurstück 6178, Waldabteilung 4 und 6.
Davon entfallen auf die Zone I;
1. Bernhard -Quelle im Montabaurer Wald, Flur 41,
Teile des Flurstückes 6170, Waldabteilung 37.
2. Wollwiesen-Quelle im Montabaurer Wald, Flur 40,
Teile des Flurstückes 6150, Waldabteilung 22.
3. Robert-Quelle im Montabaurer Wald, Flur 40, Teile des Flurstückes 61 50, Waldabteilung 21.
4. Tiefbrunnen "Prinzschlag" im Montabaurer Wald,
Flur 40, Teile des Flurstückes 37/6156, Waldabteilung 9.
Alle übrigen unter Buchstabe a) aufgeführten Flurstücke umfassen die Zone II.
b) Für den Tiefbrunnen Hain und die Quelle Hain im Montabaurer Wald, Flur 41 auf dem Flurstück 6170, Waldabteilung 30, Flurstück 6169, Waldabteilung 33.
Daran entfallen auf die Zone I Teile des Flurstückes 6170, Waldabteilung 30. Der Rest der unter Buchstabe b) aufgeführten Flurstücke umfaßt die Zone II.
Auf Grund des § 111 - LWG - wird daraufhingewiesen, daß
1. die Lagepläne, das Grundstückseigentümer - Verzeichnis und ein Merkblatt, aus denen sich Art und Umfang der Wasserschutzgebiete ergeben und die für die Schutzzonen ergehenden Gebiete und Verbote (Nutzungsbeschränkungen) zu ersehen sind, während eines Monats, und zwar in der Zeit vom 28.11.1967 bis 28.12. 1967 einschließlich bei der Stadtverwaltung in Montabaur, Zimmer Nr, 25, und bei der Bezirksregierung in Montabaur,- Schloß, Zimmer 33, öffentlich zu jedermanns Einsicht ausliegen;
2. Einwendungen gegen die Festsetzung der Wasserschutzgebiete zur Vermeidung des Ausschlusses,späteste,ns innerr halb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, das ist bis zum 11. Januar 1968 einschließlich, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung in Montabaur oder bei der Bezirksregierung
in Montabaur zu erheben sind; ■; -
3. nach Ablauf der Einspruchsfrist zür Erhebung(von Einwen,- düngen wegen nachteiliger Wirkungen Auflagen nach § 10 ... A~bs.. 2 - WHG - nur noch verlangt werden können, wenn ■ der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte; ■■. , t
veitragliclif Ansprüche .durch-die Entscheidung nicht aus- ’S^^^eschlossea werden; /.;. '•'••> •
jf * 1 5\.,.|iij.X erm: iii zurimiindhchen Erörterung fristgerechter er- W-^bobd-her Einwendungen gegebenenfalls besonders, an.be- raumt wird.
•"Montabaur^ ddn 27, Oktober 1987 ' *
Bezirksregierung Montabaur I Az. ; 406 - 10
;■■■■■• I.V. gez. Walther
Regierungs Vizepräsident
Allgemeine Viehzählung . . . . . . . . . .
! am 4. Dezember 1967 ;
! Auf Grund des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956 j (BGBl.. I S. 522), zuletzt geändert durch Gesetz über-eine Ge- jj , flügelstatistik vom 29. März 1967 (BGBl. I. S. 388), findet | amo.g. Tage eine allgemeine Viehzählung statt.
Die Zählung erstreckt sich auf
Rindvieh, Schweine, Pferde, Schafe,
Ziegen, Federvieh und Bienenvölker j sowie auf die landwirtschaftliche Nutzfläche j der Viehhalter.
Die Ergebnisse dieser Zählung werden als.Unterlage für agrar- j politische und ernährungswirtschaftliche Maßnahmen benötigt und dienen insbesondere der Beurteilung der Marktlage sowie der Regelung des Einfuhrbedarfs von Fleisch, Fleisch- j erzeugnissen und Futtermitteln. Die richtige und vollstän- j dige Erfassung liegt daher im Interesse der Viehhalter sehlbst.
Der Viehhalter ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, ist er verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder d . oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig.
! Gemäß § 5 des Viehzählungsgesetzes ist den Zählern das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann,
| zu gestatten. Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, gelten auch für die Zähler.
Die Auskunftspflichtigen haben die Zähler auf derartige Anordnungen hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger,vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz>oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in.denen Vieh gehalten • wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungwidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Viehhalter und die Festlegungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen außer für statistische Zwecke gern. § 6 des Viehzählungsgesetzes lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,und de? Viehseuchengesetzes, für die Berechnung der Beiträge .zu den öffentlichen Viehseuchenentschädigungskassen, .für die Berechnung der öffentlichen.Dasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen Behörden oder, die von diesen, beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiterleitung auf dem Dienstwege durch die
Das AMTL. BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 v. 1: Jan. 1964. Herausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagsleitung Ignaz Kurz. Redaktion: Wolfgäng Bialek. Anzeigeniei- tung: Gerald Bölling, Helmut Wagner. Druckerei- und Versandleitung: Robert Loth, Walter Stutz. Werbe- und Vertriebsleitung: Simon Frankenberger, Fritz Volz.
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