Ausgabe 
14.4.1967
 
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Eintragung eines rechtsfähigen Vereins in das Vereinsregister soll nur erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder vor­handen sind. (§ 56 BGB).

Sinkt die Zahl der Mitglieder spater auf weniger als drei herab, so kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§ 73 BGB).

Wird aber ein solcher Beschluß nicht gefaßt, so kann der Verein, ohne daß seine Rechtsfähigkeit beeinträchtigt wird, auch aus einem einzigen Mitglied bestehen, wenn alle an­deren Mitglieder ausgetreten oder sonst, etwa durch Tod, ausgeschieden sind, Der Bundesgerichtshof hat daher in einem Urteil vom 30 o 9.1965 (II ZR 79/63) auch ausdrück­lich festgestellt, daß ein Verein auch dann fortbesteht, wenn nur ein einziges Mitglied übriggeblieben ist.

Dagegen ist ein Verein ohne Mitglieder begrifflich un­denkbar. Er kann selbst zum Zwecke der Liquidation nicht .als fortbestehend angesehen werden. Ein Verein, der rest­los alle Mitglieder verloren hat, ist erloschen und kann darauf nicht mehr aktiviert werden, selbst wenn die Mit­glieder Vereinsvermögen "hinter'lassen" haben.

Ist nur Vermögen übriggeblieben, so muß in gesetzmäßiger Weise über dessen Verbleib entschieden werden, sofern nicht wenigstens ein Mitglied noch vorhanden ist. Dieses eine Mitglied ist der "Verein. Das verbliebene letzte Mitglied muß dann notfalls alle rechtlichen Schritte unter­nehmen, um die Entscheidung über Auflösung oder Fort­bestehen herbeizuführen,

Schweigen ist auch strafbar Finanzamt schätzte falsch / Zur Korrektur verpflichtet Ein Steuerpflichtiger macht sich strafbar, wenn er es unter­läßt, eine zu seinen Gunsten falsche Gewinnschätzung zu korrigieren. Diese wichtige Entscheidung hat jetzt das Ober­landesgericht Karlsruhe in einem Strafverfahren getroffen.

Ein Bauunternehmer hatte es versäumt, rechtzeitig Bilanz zu ziehen und die längst fällige Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hatte deswegen seine Einkünfte auf 20. 000 Mark geschätzt und die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag dementsprechend festgesetzt. Später errechnete der Steuerberater des Unternehmers einen Reingewinn von 45.000 Mark. Der Höhergewinn wurde dem Finanzamt verschwiegen. Erst bei einer Betriebsprüfung kam der wahre Sachverhalt zutage.

Das Oberlandesgericht begründete sein Urteil damit, daß der angeklagte Bauunternehmer verpflichtet gewesen sei, durch wahrheitsgemäße Angaben seinen Steuerbescheid zu berichtigen. Es wies dabei auf ein Gutachten des früheren Reichsfinanzhofes hin, nach dem der Steuerpflichtige, der die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihm ab­gegebenen Steuererklärung erkennt, auch nach schon er­folgter rechtskräftiger Veranlagung zu einer richtigen und vollständigen Gewinnerklärung verpflichtet ist. Was aber schon für den Fall der unvollständigen Erklärung gilt, hat umsomehr Rechtskraft, wenn ein auf Schätzung beruhender Steuerbescheid ergangen ist.

(Oberlandesgericht Karlsruhe 1 Ss 335/63 - Bb 66/1379)

Das Öffnen der linken Autotür Mit der Frage, ob die linke Wagentür zwecks Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs geöffnet werden darf, mußte sich das Oberlandesgericht Hamm )Az*. 3 Ss 723/65) befassen, obwohl schon etliche höchstrichterliche Urteile älteren Datums Vor­lagen. So z. B. auch ein Bundesgerichtshofurteil, daß ein ge­ringfügiges Öffnen der Tür zuläßt, mit der Begründung, daß das Öffnen der Tür der notwendigen Vergewisserung über den rückwärtigen Verkehr dient, um so dessen Gefährdung auszu­schließen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied: Die linke Wagentür darf grundsätzlich nicht zur Vergewisserung über den rück­wärtigen Verkehr geöffnet werden.

Dabei wird von der Tatsache ausgegangen, daß alle Urteile vor dem Zeitpunkt liegen, von dem an die Ausrüstungspflicht

der Kraftwagen mit zwei Rückspiegeln gesetzlich festgelegt

wurde. Außerdem sei durch die großen Rundblickscheiben der heutigen modernen Wagen die Sicht nach hinten - einschließlich der Spiegel - so vollkommen geworden, daß ein zusätzliches Öffnen der Tür zwecks besserer Rückschau nicht mehr geduldet werden kann. Dieses Öffnen der Tür stellt eine Gefahrdungsmöglichkeit dar und ist aus den vorerwähnten Gründen vermeidbar.

Das Beobachten des nachfolgenden Verkehrs durch den Türspalt will das OLG Hamm nur noch bei Kraftfahrzeu­gen erlauben, die wegen ihrer Bauart keinen Innenspiegel haben (z. B. Lkw) oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen - dann allgemein - die die Spiegel wirkungslos machen. Nur in solchen Fällen darf die Tür ausnahmsweise zusätzlich zur besseren Rückschau vorsichtig geöffnet werden.

Das verbotene Entgegenkommen Ein Verkäufer darf nicht einem Kunden Preisnachlaß ge­währen und dabei den Eindruck erwecken, daß dies ein Entgegenkommen sei, während die zu verkaufende Ware in Wirklichkeit ein mangelhaftes Stück und nur schwer abzusetzen ist.

Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts in München.

In dem Prozeß ging es darum, daß ein Münchner Möbe'l- verkäufer einem Kunden einen beträchtlichen Preisnachlaß auf ein bereits repariertes und schwer verkäufliches Möbel­stück gewähren wollte. Dabei verschwieg er den mangel­haften Zustand des Stückes und ließ in dem Kunden den Eindruck eines Entgegenkommens entstehen. Der Kaufver­trag kam jedoch nicht zustande, da der Kunde zu einer Konkurrenzfirma gegangen war. (Aktenzeichen: I, B, ZR)

KeineiU.nfa'Llflucht bei Bekannten

Ein Verkehrsrichter des Nürnberger Amtsgerichts sprach

jetzt einen Landwirt vom Vorwurf der Unfallflucht frei.

Der Landwirt hatte den geparkten Wagen eines guten Be­kannten,. angefahren und war, da er diesen nicht antraf, nach Hause gefahren. Den Unfallschaden, so sagte er vor Gericht, habe er am darauffolgenden Tag mit seinem Be­kannten regeln wollen. Er sei davon ausgegangen, daß der Bekannte an einer Anzeige bei der Polizei nicht interessiert sei. Der Richter erkannte diese Auffassung an. Der Geschä­digte hatte Anzeige erstattet, noch bevor sich sein Bekann­ter bei ihm meldete. (Aktenzeichen: 6 cs 623/66)

Zu laute Kirchenturmuhr

Kirchturmuhren müssen nachts so abgestimmt werden, daß ihr Schlagen nicht die Nachtruhe der Anwohner stört und sie gesundheitlich schädigt. Dies entschied das Verwal­tungsgericht Berlin auf die Klage einer Frau, die sich vom Schlagwerk der 150 m entfernten Kirche belästigt fühlte. Messungen ergaben bei geöffnetem Fenster 54 Phon und bei geschlossenem 31 Phon. Damit ist nach Ansicht des Gerichts das zulässige Maß überschritten. Bis zur rechtskräftigen Ent­scheidung des Falles muß das Schlagen der Uhr vorerst von 22. 00 Uhr bis morgens 7. 00 Uhr unterbleiben.

(VG Berlin - VG I A 10/67).

Wichtiges aus Miet- und Wohnrecht Die Tochter des Mieters ist zur Hundehaltung in der Miet­wohnung nicht berechtigt, wenn eine Hundehaltung durch den Mietvertrag ausdrücklich, untersagt ist. Der Mieter kann vom Vermieter auf Unterlassung der Duldung der Hundehaltung verklagt werden. (AG Hamburg, Beschl. - 42 C 163/65).

Fortsetzung folgt

KLEINANZEIGEN

BRINGEN

GROSSEN

ERFOLG! ! !

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