Ausgabe 
27.1.1967
 
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Prost Neujahr! D.stille Verehrer. " Anscheinend hatte

unser Elischen aber auf den Falschen getippt. Denn am,9. Januar findet sich folgende Anzeige : "Verleger des Amts­blattes wird gebeten, mir bescheinigen zu wollen, daß ich nicht Einsender des Neujahrsgrußes in Nro. 2 des Amtsblat­tes bin. Montabaur, den 8. Januar 1867. Joseph Stemmler. "Wird hiermit bescheinigt. Die Expedition des Blattes" .

Herr R. Homann hatte Ärger mit seinen Kunden. Er zeigt an: "Denjenigen, welche auf unserer Versteigerung gesteigt ha­ben, hiermit zur Nachricht, daß der Zahlungstermin der 1, Dezember vorigen Jahres war, und alle diejenigen, welche bis zum 15. d. Mts. ihre Zahlung nicht entrichtet haben, an Herrn Georg Flügel zum Eintreiben übergeben werden.

R. Homann" .

Bezeichnend, für die damalige große Armut in unserer Hei­mat ist -folgende Meldung des Königlichen Amtes Montabaur: "Es ist erforderlich, daß der wachsenden Bettelei und Land­streicherei möglichst vorgebeügt werde. Ich ersuche daher die Bürgermeister, auf namentlich fremde Bettler und Land­streicher ein wachsames Auge zu haben, die Bettler und Landstreicher anzuhalten und hierher zur Bestrafung vorführen zu lassen. Ich lege dabei den Herrn Bürgermeistern und Herrn Gemeinderäthen warm u. dringend ans Herz, den Ortsarmen mit Rath und That zur Seite zu stehen und bei wirklichem Bedürfnis bereitwillig die erforderliche Unterstützung aus der Gemeindekasse zu bewilligen. Es wird dadurch mancher abgehalten, sich auf das Betteln zu verlegen. "

FÜR SIE NOTIERT

Wer eine Grube gräbt,

muß damit rechnen, daß jemand hineinfällt, unbeabsichtigt ( wir denken nicht an die sprichwörtliche Grube, in die man selbst fällt) .

Aus falscher Sparsamkeit hatte ein Gastwirt keine Nachtglocke an seinem Gasthaus angebracht. Reichlich spät kam ein Gast von einem Lokalbummel heim und suchte mangels Nachtglocke auf der Rückseite des Gasthofes nach einem Ein­laß. Gerade dort aber war eine Grube für eine neue Stark­stromleitung ausgehoben worden. Ungesichert, wie sie war, wurde sie dem Gast zum Verhängnis; Er verletzte sich schwer beim Sturz. Ihm haftet der vergeßliche Angestellte, der die Außentür zugeschlossen hatte, obwohl noch nicht alle Gäste zu Hause waren. Ihm haftet zugleich der Gastwirt selbst aus Aufsichtspflicht für sein Personal und aus eigener Sorgfalts- pflicht aufgrund des Beherbergungs Vertrages. Seinen Gästen muß er ein gefahrloses Betreten des Gasthofes ermöglichen. Hält er sich keinen Nachtportier, muß er wenigstens eine Nachtglocke anbringen lassen. Tut er das nicht, muß der Gastwirt mit unkundigen und ortsfremden Gästen rechnen, die schließlich auch den Hof betreten, um zu ihrem Zim­mer zu gelangen, wenn vorn zugeschlossen ist. I

Im dunklen Kino

Wenn der Vorführraum schon verdunkelt ist, trifft den ver­späteten Kinobesucher eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Kommt er zu Fall, nehmen die Gerichte im allgemeinen ein über­

wiegendes eigenes Verschulden des Verunglückten an und. versagen ihm Schadenersatzansprüche. Jeder Kinobesucher weiß nämlich, daß man bei verspätetem Kommen die ein­zelnen Absätze und Stufen des verdunkelten Rauihes nicht genau sieht. Daher darf man nicht einfach darauf loslaufen und vielleicht sogar nur zur Leinwand schauen. Jeder Kinobe­sucher weiß auch, daß die Sitzplatzreihen vom Hinterein - gang aus absteigend nach vorn zur Leinwand mitunter stark abfallen. Kennt man das Kino nicht, ist daher besondere Sorgfalt nötig. Zwar haben die Platzanweiserinnen die Pflicht, verspäteten Besuchern mit der Taschenlampe zu leuchten. Als Zeugen regelmäßig aufgerufen, bestätigen sie erfahrungsgemäß ihre Maßnahmen. Damit hat das Lichtspiel­theater seine Sorgfaltspflicht ausreichend erfüllt. Wer dann verspätet kommt und hinfällt, istmeist selbst schuld.

(OLG Nürnberg, 8. 5. 58, 2 U 191/57 ) .

Gerade die erste Vernehmung des Beschuldigten kann für das betreffende Strafverfahren künftig entscheidend sein. Wer einer Straftat beschuldigt wird, steht erfahrungsgemäß unter einem Schock, befürchtet vielleicht Verhaftung und macht dann Aussagen, deren Trag­weite er gar nicht im Augenblick in seiner Verwirrung über­sieht. Deshalb muß dem Beschuldigten bei Beginn seiner er­sten Vernehmung eröffnet werden, welche Tat ihm vorge­worfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kom­men. Er muß ferner darauf hingewiesen werden, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Er braucht vor der Polizei nicht auszusagen. Er muß weiter darauf hin- gewiesen werden, daß er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen Verteidiger, den er sich frei auswählen kann, um Rat fragen darf.

Richtige Partnerwahl

Wenn sich fünf Mann verabredet haben, die Zentralbank aus­zuplündern, so wird ihnen auchgemeinsam der Prozeß ge - macht- wenn sie die Polizei erwischt. Alle Mitangeklagten gegen die wegen derselben Tat auf Strafe erkannt oder Si­cherungsverwahrung angeordnet wird, haften für die Gerichts­kosten als Gesamtschuldner ( § 466 StPO) . Ist der mißra- tene Sohn des reichen Bankdirektors selbst aus Sensationslust oder aus Langeweile mit von der Partie, ist die Sache mit den Kosten geritzt ; Auf ihn wird sich die Staatskasse zu­erst stürzen. Er muß dann für alle seine Kumpels, die natür­lich vermögenslos sind, mitbezahlen.

reinigt

MftNTEL für

FILIALE: Montabaur, Bahnhofstr. 18 Zeitschriften Hoff, Kirchstr. 18 Stahlhofen, Eschelbach

hochprozentig!

Man solls dem Gelde nicht verwehren sich hochprozentig zu vermehren!

VOLKSBANK

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