Ausgabe 
16.6.1966
 
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Mittwoch - Paulinus -

6.30 Uhr fällt aus

7.10 UhrJ.A. Anna Lenz 8.00 Uhr Volksschulgottesdienst -J.A.Rektor Hans Mies -

Donnerstag - Vigil d. Geburt d.H. Johannes d. Täufers -

6.30 Uhr fällt aus

7.10 Uhr Amt Marianne Pape und Kind Evi 8.15 Uhr Gemeinschaftsmesse d.Frauenge­meinschaft m. Ansprache J.A.Emma Zimmer

19.30 Uhr Pfarrjugendmesse mit Ansprache- 4 Wo.-Amt Elisabeth Zodrow

Freitag. - Geburt d. Hl. Johannes d. Täufers -

6.30 Uhr fällt aus

7.10 Uhr Volksschulgottesdienst -Amt Johann Homann -

Samstag - Wilhelm -

6.30 Uhr fällt aus

7.10 UhrJ.A. Ehel. Willi Reiser, Ehefrau _ Franziska-

14-00 Uhr Brautamt mit Trg. Brautpaar Schmidt - Roßbach 17.00 Uhr Salve Andacht

Sonntag - 4. Sonntag nach Pfingsten - Gemeinschaftskommu­nion d. Schülerinnen u. Schüler der beiden Höheren Schulen.

7.30 Uhr Amt Kath. König v.d. Nachbarschaft bestellt

10.00 Uhr - Amt Maria Weinheimer v.d.Nach­barschaft bestellt -

Beichtgelegenheit: Samstag v. 15.00 - 19.00 Uhr und

nach 20.30 Uhr.

Ev. Kirchengemeinde Montabaur

Sonntag, den 19. Juni 1966 - 2. Sonntag n. Trinitatis

8.30 Uhr Frühgottesdienst

10.00 Uhr Hauptgottesdienst (Kollekte für Diasporapfarrer im Ostblock)

11.00 Uhr Kindergottesdienst

11.00 Uhr Ausleihe der Gemeindebücherei

15.00 Uhr Gottesdienst in Horressen

Montag, den 20.6.1966

20.00 Uhr Kirchenchor

Dienstag, den 21.6.1966

15.00 Uhr Konfirmandenunterricht

Donnerstag, den 23.6.1966

20.00 Uhr Bibelstunde der landeskirchl. Ge­meinschaft

Freitag, den 24.6.1966

14.30 Uhr Diasporareligionsunterricht in Horressen

20.00 Uhr Junge Gemeinde

VERKEHRS-URTEILE

Straßenverkehrsgefährdung

Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunken­heit setzt voraus, daß zwischen der Fahruntüchtigkeit und der vom Täter herbeigeführten Gefährdung anderer ein ursächlicher Zusammenhang besteht, daß der Fahrer also den Fahrfehler, durch den er die Gefährdung herbeigeführt hat, nüchtern nicht begangen hätte. (BayObLG, 1 St. 599/63).

Schrecksekunde, Reaktionszeit Läuft innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Fußgänger vor einem herannahenden Kfz blindlings von links nach rechts in dessen Fahrbahn, so steht dem Fahrer, da er in einer ge­schlossenen Ortschaft ohnehin zu gesteigerter Aufmerksam­keit verpflichtet ist, keine Schrecksekunde, sondern nur eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0, 8 Sekunden zu.

(OLG Hamm, 4 SS 533/65)

Blutalkohol

Bei längerer Trinkzeit mit gleichbleibender Trinkgeschwin­digkeit fällt der Gipfel der Blutalkoholkurve in der Regel mit dem Trinkenden zusammen. ( OLG Hamm, 2 SS 805/65)

Der Wa rte pf 1 ich tige

Der Wartepflichtige muß bei seiner Überlegung, ob er noch vor dem Vorfahrtberechtigten vorbeifahren kann, auch eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten einkalkulieren, falls er diese erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen mußte. Ver­schätzungen gehen dabei in der Regel zu seinen Lasten.

(OlG Hamm, 1 Ss 967/65)

Halterpflichten

Überläßt der Halter das Fahrzeug einem Dritten, so muß er, wenn die Fahrtverhältnisse besonders schwierig und gefährlich sind, sich vor Fahrtantritt vergewissern, daß der Fahrer den Anforderungen auch dieser Fahrt genügt. (OLG Karlsruhe,

2 Ss 16/65).

Stänkern hat seine Grenzen

Der Arbeitnehmer muß, selbst wenn ihm die Verhältnisse in seinem Betrieb mißfallen, seine Zunge im Zaum halten und darf nicht nach Herzenslust stänkern. Darüber mußte sich jetzt ein Verkaufsleiter vom Bundesarbeitsgericht beleh­ren lassen, das die Revision gegen die vom Bayerischen Lan­desarbeitsgericht anerkannte fristlose Entlassung des Mannes zurückwies.

Der II. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied, daß Arbeit­nehmer, die den Arbeitgeber in grober Weise beleidigen und den Betriebsfrieden stören, fristlos entlassen werden können.

In dem zur Verhandlung anstehenden Fall hat der Verkaufs­leiter angeblich öffentlich im Betrieb erklärt, ihm ekele alles an. Er habe alles satt und wisse nicht, warum er über­haupt noch in dem "Loch" arbeite. Er sei froh, wenn er wie­der aus dem Betrieb heraus sei.

(Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht II AZR 275/65)

Muß Cellist zum Kommiß?

Die Vergröberung seiner Hände durch den Wehrdienst be­fürchtete ein in der Ausbildung befindlicher Cellist. Er be­antragte daher Zurückstellung vom Wehrdienst. Vom Verwal­tungsgericht Düsseldorf wurde seinem Begehren stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz hatte je­doch Bedenken gegen das Urteil. Vor einer endgültigen Rück­stellung des Klägers vom Wehrdienst müßten erst noch sach­verständige Musiker und Sachverständige der Bundeswehr zur Frage gehört werden, ob der Wehrdienst eines Instrumenta listen so gestaltet werden könne, daß Nachteile für die Hände ver­mieden würden. Der Prozeß wurde zurückgewiesen. (BVG - VII C 182/64).

Ein Urteil

zum Bildungsauftrag

Der II. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel hat jetzt in einem Prozeß gegen das Land Hessen entschieden, daß der in der hessischen Verfassung verankerte allgemeine Lehr- und Bildungsauftrag der Schule notfalls auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden muß. Wenn die Volks­schule den ihr obliegenden allgemeinen Lehr- und Bildungs- auftrag gegenüber einem lernschwachen Kind nicht erfüllen kann, so kann das Kura auch gegen aen ausdrücklichen Willen der Eltern in eine Sonderschule eingewiesen werden.

Das AMTLICHE BEKANNTMACHUNGSBLATT erschein» wöchentlich.

Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1. Okt. 1965.

HERAUSGEBER: Hans Schmid. CHEFREDAKTION: Gerhard de Freese. Anzeigen: Erich Meiers. Vertrieb: Robert Loth. Organisation: H. Heit.

DRUCK und VERLAG: PRIMO-VERLAG HANS SCHMID, 6689 Merchweiler/Saar, Pf. 20, Telefon 06825/2822, Telex 04-44896, 6236 Eschborn / Taunus, Telefon 06196 / 82004, Telex 04-14396.

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