Alle Leistungen der Altershilfe setzen — abgesehen von den wenigen „Altfällen“ — grundsätzlich voraus, daß zuvor Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet werden. Diese Beiträge müssen für die gesamte Dauer der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens mit einer Existenzgrundlage ffm Sinne des Altershilfegesetzes), nach dem 31. Oktober 1957 lückenlos gezahlt sein.
Das aber wird oftmals nicht ohne weiteres zu erfüllen sein, und so wurde schon 1961 die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Umständen Beiträge nachzuentrichten. Die Möglichkeiten der Nachentrichtung sind nun durch das Dritte Änderungsgesetz vom vergangenen Jahre nochmals erweitert und wesentlich günstiger geregelt worden. Wir wollen sie unseren Lesern vor Augen führen, ohne jedoch auf die Sonderregelung für das Saarland einzugehen.
Wer Beiträge nachentrichten will, muß zuvor gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erklärung abgeben. Die Frist, innerhalb derer eine solche Erklärung rechtswirksam abgegeben werden kann, ist
die Jeiirfissnionole“ fehl
Die Nachentrichtung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
nunmehr bis zum 31. Dezember 1966 verlängert worden. Sie wird jetzt in aller Regel ausreichen. Wenn jedoch ein landwirtschaftlicher Unternehmer nachträglich in das Mitgliederverzeichnis der landwirtschaftlichen Alterskasse aufgenommen wird, hat er neuerdings — von der Zustellung der Mitteilung ab gerechnet — ein Jahr Zeit für diese Erklärung.
Wer sich indessen zur Nachentrichtung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse bereiterklärt hat, der ist damit auch zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Beiträge können frühestens ab 1. Oktober 1957 nachentrichtet werden. Der Beitragszahler muß außerdem in der Zeit für die er nachentrichtet, Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Existenzgrundlage (im Sinne des Altershilfegesetzes) gewesen sein. Wenn das Unternehmen so verkleinert wird, daß es die von der landw. Alterskasse festgesetzte Mindesthöhe unterschreitet, entfällt die Beitragspflicht.
Wer darf nachentrichten?
Grundsätzlich, d. h. von wenigen Ausnahmen abgesehen, können Landwirte für die Zeit, in der sie nach dem 1. Oktober 1957 landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Altershilfegesetzes waren, nachträglich Beiträge entrichten, um damit die eingangs genannten Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld zu erfüllen. Das gilt auch für solche Landwirte, die bisher kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreit waren, weil sie bereits eine Versorgungsleistung
9 aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
O aus der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk oder
© von anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-- einrichtungen ihrer Berufsgruppe
bezogen. In diesen Fällen ist die Bei- tragsnachentriehtung jedoch nur dann zulässig, wenn die Unternehmer
O am 1. Oktober 1957 das 50. Lebensjahr vollendet hatten,
Q zu diesem Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Existenzgrundlage im Sinne’ des Altershilfegesetzes bewirtschafteten und
O das Unternehmen abgegeben haben oder bis spätestens 31. 12. 1966 abgeben werden.
Witwen und Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer können in der Regel Beiträge nachentrichten. Auf die wenigen Ausnahmen soll heute nicht eingegangen werden.
Landwirte, die durch ihren Nebenerwerb in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder in der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk versicherungspflichtig waren, waren für die Dauer einer solchen Tätigkeit in der Zeitspanne vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1961 kraft Gesetzes von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse befreit. Auch Ehegatten und Verwandte bis zum 3. Grad, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschafteten, waren während der gleichen Zeitspanne bis auf den das Unternehmen vorwiegend leitenden Ehegatten oder Verwandten kraft Gesetzes beitragsfrei. Ab 1. Januar 1962 aber sind alle landw. Unternehmer mit Ausnahme der Rentenbezieher beitragspflichtig geworden.
Wegen der vorausgegangenen Beitragsbefreiung haben sie nun vielfach die erforderliche Beitragszahlung für die Gewährung des Altersgeldes nicht
mehr erfüllen können. Deshalb ist auch ihnen die Möglichkeit der Beitragsnachent- richtung eröffnet worden. Wenn sie sich nicht auf eigenen Antrag von der Beitragspflicht zur Alterskasse haben befreien lassen, können sie die fehlenden Beiträge nachentrichten.
Die gleiche Möglichkeit der Bei- tragsnachentrichtung besteht auch für verwandte Mitunternehmer und Personen, die als Beamte oder Beschäftigte Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben.
Bei vorzeitigem Altersgeld
Die Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes setzt voraus, daß der Antragsteller erwerbsunfähig ist, sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben und an die landwirtschaftliche Alterskasse Beiträge für mindestens 60 Kalendermonate gezahlt hat.
Zahlreiche Landwirte hatten ihren Betrieb aber gerade wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit bereits abgegeben,- ehe sie für 60 Mo'nate Beiträge an die Alterskasse entrichten konnten und erhielten daher kein vorzeitiges Altersgeld.
Um hier Abhilfe zu schaffen, hat das Dritte Änderungsgesetz vom vergangenen Jahre eine Übergangsregelung eingeführt. Sie hält zwar grundsätzlich an der erforderlichen Beitragszahlung für 60 Kalendermonate fest, eröffnet jedoch den betroffenen Landwirten die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge unter folgenden Voraussetzungen nachträglich zu entrichten.
H Das landwirtschaftliche Unternehmen mußte bis zum 1. April 1963 abgegeben worden sein.
® Der Antragsteller muß während der 25 Jahre vor der Abgabe mindestens 180 Kalendermonate Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Altershilfegesetzes in der Bundesrepublik gewesen sein.
O Ist der Antragsteller nach dem^ 1. Oktober 1957 landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des' Altershilfegesetzes gewesen, so müssen von ihm für diese Zeit Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet worden sein. So weit unsere Betrachtung. Sie zeigt, daß unter bestimmten Voraussetzungen durch nachträgliche Beitragszahlung zur Alterskasse eine wichtige Bedingung für den Anspruch auf Altersgeld erfüllt werden kann. In besonders gelagerten Fällen empfiehlt es sich, die Alterskasse um Rat zu bitten.

