Ausgabe 
10.6.1966
 
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Alle Leistungen der Altershilfe setzen abgese­hen von den weni­genAltfällen grundsätzlich vor­aus, daß zuvor Beiträge an die land­wirtschaftliche Alterskasse entrichtet werden. Diese Beiträge müssen für die gesamte Dauer der Bewirtschaf­tung des landwirtschaftlichen Unter­nehmens mit einer Existenzgrundlage ffm Sinne des Altershilfegesetzes), nach dem 31. Oktober 1957 lücken­los gezahlt sein.

Das aber wird oftmals nicht ohne weiteres zu erfüllen sein, und so wurde schon 1961 die Möglichkeit ge­schaffen, unter bestimmten Umstän­den Beiträge nachzuentrichten. Die Möglichkeiten der Nachentrich­tung sind nun durch das Dritte Än­derungsgesetz vom vergangenen Jahre nochmals erweitert und wesentlich günstiger geregelt wor­den. Wir wollen sie unseren Lesern vor Augen führen, ohne jedoch auf die Sonderregelung für das Saarland einzugehen.

Wer Beiträge nachentrichten will, muß zuvor gegenüber der landwirt­schaftlichen Alterskasse eine Erklä­rung abgeben. Die Frist, innerhalb derer eine solche Erklärung rechts­wirksam abgegeben werden kann, ist

die Jeiirfissnionole fehl

Die Nachentrichtung unter bestimmten Voraussetzungen möglich

nunmehr bis zum 31. Dezember 1966 verlängert worden. Sie wird jetzt in aller Regel ausreichen. Wenn jedoch ein landwirtschaftlicher Unter­nehmer nachträglich in das Mit­gliederverzeichnis der landwirtschaft­lichen Alterskasse aufgenommen wird, hat er neuerdings von der Zustellung der Mitteilung ab gerech­net ein Jahr Zeit für diese Er­klärung.

Wer sich indessen zur Nachentrich­tung von Beiträgen zur landwirt­schaftlichen Alterskasse bereiterklärt hat, der ist damit auch zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Beiträge können frühestens ab 1. Oktober 1957 nachentrichtet werden. Der Beitrags­zahler muß außerdem in der Zeit für die er nachentrichtet, Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Existenzgrundlage (im Sinne des Altershilfegesetzes) ge­wesen sein. Wenn das Unternehmen so verkleinert wird, daß es die von der landw. Alterskasse festgesetzte Mindesthöhe unterschreitet, entfällt die Beitragspflicht.

Wer darf nachentrichten?

Grundsätzlich, d. h. von wenigen Ausnahmen abgesehen, können Land­wirte für die Zeit, in der sie nach dem 1. Oktober 1957 landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Alters­hilfegesetzes waren, nachträglich Bei­träge entrichten, um damit die ein­gangs genannten Leistungsvorausset­zungen für die Gewährung von Al­tersgeld zu erfüllen. Das gilt auch für solche Landwirte, die bisher kraft Ge­setzes von der Beitragspflicht befreit waren, weil sie bereits eine Ver­sorgungsleistung

9 aus der gesetzlichen Rentenver­sicherung oder

O aus der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk oder

© von anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-- einrichtungen ihrer Berufsgruppe

bezogen. In diesen Fällen ist die Bei- tragsnachentriehtung jedoch nur dann zulässig, wenn die Unternehmer

O am 1. Oktober 1957 das 50. Le­bensjahr vollendet hatten,

Q zu diesem Zeitpunkt ein landwirt­schaftliches Unternehmen mit ei­ner Existenzgrundlage im Sinne des Altershilfegesetzes bewirt­schafteten und

O das Unternehmen abgegeben ha­ben oder bis spätestens 31. 12. 1966 abgeben werden.

Witwen und Witwer landwirtschaft­licher Unternehmer können in der Regel Beiträge nachentrichten. Auf die wenigen Ausnahmen soll heute nicht eingegangen werden.

Landwirte, die durch ihren Neben­erwerb in den gesetzlichen Renten­versicherungen oder in der Altersver­sorgung für das Deutsche Handwerk versicherungspflichtig waren, waren für die Dauer einer solchen Tätigkeit in der Zeitspanne vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1961 kraft Gesetzes von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse be­freit. Auch Ehegatten und Verwandte bis zum 3. Grad, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen be­wirtschafteten, waren während der gleichen Zeitspanne bis auf den das Unternehmen vorwiegend leitenden Ehegatten oder Verwandten kraft Ge­setzes beitragsfrei. Ab 1. Januar 1962 aber sind alle landw. Unternehmer mit Ausnahme der Rentenbezieher beitragspflichtig geworden.

Wegen der vorausgegangenen Bei­tragsbefreiung haben sie nun vielfach die erforderliche Beitragszahlung für die Gewährung des Altersgeldes nicht

mehr erfüllen kön­nen. Deshalb ist auch ihnen die Möglichkeit der Beitragsnachent- richtung eröffnet worden. Wenn sie sich nicht auf eigenen Antrag von der Beitragspflicht zur Alterskasse haben befreien lassen, können sie die fehlenden Beiträge nachentrichten.

Die gleiche Möglichkeit der Bei- tragsnachentrichtung besteht auch für verwandte Mitunternehmer und Per­sonen, die als Beamte oder Beschäf­tigte Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben.

Bei vorzeitigem Altersgeld

Die Gewährung des vorzeitigen Al­tersgeldes setzt voraus, daß der An­tragsteller erwerbsunfähig ist, sein landwirtschaftliches Unterneh­men abgegeben und an die land­wirtschaftliche Alterskasse Beiträge für mindestens 60 Kalender­monate gezahlt hat.

Zahlreiche Landwirte hatten ihren Betrieb aber gerade wegen ihrer Er­werbsunfähigkeit bereits abgegeben,- ehe sie für 60 Mo'nate Beiträge an die Alterskasse entrichten konnten und erhielten daher kein vorzeitiges Al­tersgeld.

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat das Dritte Änderungsgesetz vom ver­gangenen Jahre eine Übergangsrege­lung eingeführt. Sie hält zwar grund­sätzlich an der erforderlichen Bei­tragszahlung für 60 Kalendermonate fest, eröffnet jedoch den betroffenen Landwirten die Möglichkeit, die feh­lenden Beiträge unter folgenden Vor­aussetzungen nachträglich zu ent­richten.

H Das landwirtschaftliche Unterneh­men mußte bis zum 1. April 1963 abgegeben worden sein.

® Der Antragsteller muß während der 25 Jahre vor der Abgabe min­destens 180 Kalendermonate Un­ternehmer eines landwirtschaft­lichen Unternehmens im Sinne des Altershilfegesetzes in der Bun­desrepublik gewesen sein.

O Ist der Antragsteller nach dem^ 1. Oktober 1957 landwirtschaft­licher Unternehmer im Sinne des' Altershilfegesetzes gewesen, so müssen von ihm für diese Zeit Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet worden sein. So weit unsere Betrachtung. Sie zeigt, daß unter bestimmten Voraus­setzungen durch nachträgliche Bei­tragszahlung zur Alterskasse eine wichtige Bedingung für den Anspruch auf Altersgeld erfüllt werden kann. In besonders gelagerten Fällen emp­fiehlt es sich, die Alterskasse um Rat zu bitten.