Akte 
Sitzung 23. November 1995
Entstehung
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Stadt MONTABAUR / Ww.

TEXT als Festsetzung zu dem Bebauungsplan " FRITZ-BLUHM-STRASSE " der Stadt MONTABAUR:

A. Bauplanunqsrechtliche Festsetzungen :

1. Art der baulichen Nutzung :

Reines Wohngebiet - WR

2. Maß der baulichen Nutzung :

a. Zahl der Vollqeschosse

I -1 Vollgeschoß mit Dachausbau,

b. Grundflächenzahl - GRZ 0,30

c. Geschoßflächenzahl - GFZ 0,60

Definition: GRZ und GFZ beziehen sich zunächst auf die Baugrundstücke

in der jetzigen Größe. Nach einer Teilung in separate Parzel­len gelten GRZ und GFZ für jedes Baugrundstück gesondert.

d. Wohneinheiten (WE): Je Wohngebäude sind nur 2 Wohnungen zulässig.

3. Bauweise : Offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig. Doppelhäuser als

Ausnahme, - nach Absprache von zwei benachbarten Eigentü­mern.

4. Höhenlage der Gebäude :

1. TH - Traufhöhe max. 5,00 m über OK natürlichem Gelände in Mitte Gebäude, talseitig gemessen.

(Maßgebend für die Bemessung der Traufhöhe ist der Schnitt­punkt zwischen Dachhaut und Außenwand)

2. FH - Firsthöhe max. 11,00 m über OK natürlichem Gelände in Mitte Gebäude, talseitig gemessen.

5. Vorgärten: Die vorderen , nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit

Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und Zugänge als Grün­anlage oder Rasenfläche anzulegen und zu unterhalten.

?. Flächenversiegelung :

Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Zugänge und Terrassen sind durchsickerungsfähig zu befestigen. Die Fahrflächen sollen Ckopflaster mit Fugen aus Filtermaterial als Belag erhalten. Wasserundurchlässige Beton-, Bitumen- und Kunststoffdecken sind nicht zulässig.

7. Regenwasserversickerung :

Das Niederschlagswasser ist auf jedem Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und für Gartenbewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die Zistemengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2,00 m 3 , min­destens jedoch 2,00 m 3 betragen. Der Abfluß des Zistemenwassers ist durch ein Abflußrohr mit Minimalquerschnitt in halber Höhe der Zister­ne zu regulieren.