Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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(2) Die Stadt Montabaur haftet für Schäden aus dem Betrieb der Parkgarage nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei mechanischen Störungen der Parkautomaten und Störungen, die durch Ein­wurf ungeeigneter Münzen entstehen, hat der Benutzer keinen Anspruch auf Rückgabe des Geldes..

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§ 6

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer entgegen den Be­stimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

a) Fahrzeuge in der Parkgarage abstellt, die von der Benutzung ausge­schlossen sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 und 3),

b) Fahrzeuge_außerha1b_der-Flächen, die _für-das-Parken .durch die Benutzer, zur Verfügung gestellt und mit Parkautomaten versehen sind, abstellt

* (§2 Abs. 2),

c) Parkplätze benutzt, ohne daß der dafür vorgesehene Parkautomat läuft (§ 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bzw. Abs. 2),

d) die Höchstparkdauer überschreitet

(§ 4 Abs. 1 S. 2 bzw. § 4 Abs. 2 S. 4).

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,-- DM geahndet werden.

(2) Die strafrechtliche Verfolgung mutwilliger Beschädigungen der Parkgarage, ihrer Einrichtungen und abgestellter Fahrzeuge sowie von Diebstählen in der Parkgarage sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Ge­bühren für die Benutzung der Parkgarage " Kon rad-Adenauer-Platz" vom 14.11.1979 außer Kraft.

Montabaur, 17, Jan. 1983

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STABT MONTABAUR [n Vertretung:

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4 . Beigeordneter